Beschwer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwer; Mängelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wert der Beschwer, wenn sich der Vermieter gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Mängelbeseitigung wendet.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Berufungsumme, also der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a ZPO, wird vom Gericht nach freiem Ermesen ent-sprechend den Regelungen in §§ 3 ff. ZPO bestimmt. Maßgeblich ist dafür das Interesse des Rechtsmittelführers. Das Interesse der Bekl. an der Auf-hebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Klageabweisung entspricht den voraussichtlichen Kosten, die sie aufwenden müssen, um die Nutzungsmöglichkeit des von den Kl. eingebauten Kamins entsprechend der erstinstanzlichen Verurteilung wiederherzustellen. Die Berufungssumme ist aber nach oben durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt (BGH, NJW 73, 654 f.; BGH, NJW-RR 86, 1062 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 49. Aufl., Anm. 3 B). Dieser Wert beträgt 400 DM, wie sich aus dem Beschluß der Kammer zur Streitwertbeschwerde des Bekl. im Verfahren 65 T 37/92 ergibt. Die Berufungssumme ist deshalb auf den erstinstanzlichen Wert zu begrenzen, weil dem Kl. anderenfalls ein seinem Begehren nicht entsprechendes Kostenrisiko aufgebürdet wird. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er, um seinen Anspruch auf Her-stellung gerichtlich geltend zu machen, mit Prozeßkosten rechnen muß, die sein Interesse bei weitem übersteigen können.
Für einen Ausnahmefall wird von einer Mindermeinung (Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl. 1990, Rdz. 291; vgl. auch Baumbach/Lau-terbach, a. a. O., § 7 Anm. 1 A mit Nachweisen zum Streitstand) die Ansicht vertreten, daß die Berufungssumme nicht durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt wird. Das soll dann gelten, wenn sich der Rechtsmittel-führer gegen die Verurteilung zur Beseitigung eines Überbaus wendet und die Beseitigungskosten das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus unter Umständen erheblich übersteigen. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn sie stützt sich darauf, daß der Streit um die Einräumung einer Grunddienstbarkeit vergleichbar ist. Der Streitwert für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit bemißt sich nämlich nach dem Betrag, um den das dienende Grundstück gemindert wird, wenn dieser Betrag höher ist als der Wertzuwachs für das herrschende Grundstück (§ 7 ZPO). Diese Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 1.200 DM wird auch dann nicht erreicht, wenn man der teilweise vertretenen Ansicht (vgl. Baumbach/Lauterbach, a. a. O., Anhang zu § 3 "Mietverhältnis" Ziff. g) folgt, daß der 3-Jahres-Betrag der fiktiven Mietminderung maßgeblich ist. Nach dieser Ansicht wäre die Berufungssumme vorliegend 1.200 DM, nach § 511 a ZPO wird dagegen ein Wert von mehr als 1.200 DM gefordert. Im übrigen hält die Kammer an ihrer ständig vertretenen Ansicht fest, daß die Berufungssumme bei Mängelbeseitigungsansprüchen dem einfachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung entspricht. Der 3-Jahres-Betrag kann nur für solche Ansprüche gelten, bei denen es um die dauerhafte Umgestaltung des Mietverhältnisses, wie bei Mieterhöhungserklärungen geht. Denn dort wird eine weitere Vertragsdauer von drei Jahren einheitlich fin-giert. Bei der Mängelbeseitigung geht es nur um eine vorübergehende Störung des Mietverhältnisses.