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Beschwer

BGHV ZR 64/0804.12.2008unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer; Rechtsmittelstreitwert; Wertbestimmung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

2. Die Bestimmung des Werts der Beschwerde bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten Streitgegenstands. Für die Bestimmung dieses Wertes ist das in den Klageanträgen zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessgewinn erreicht.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2 1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).

3 a) Die Beschwer der Kl. durch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 9.000 € ist durch den bezifferten Klageantrag festgelegt. Dieser Betrag ist für die Bestimmung von Streitwert und Beschwer auch dann maßgebend, wenn das wirtschaftliche Interesse der Kl. anders zu bewerten sein sollte (vgl. Schumann, NJW 1982, 1257, 1258).

4 b) Dem weiteren Antrag auf Bestätigung der Vollmacht des für den Bekl. beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages handelnden Mitarbeiters des Auktionshauses ist kein eigenständiger Wert zuzumessen, weil die Erklärung nur die förmlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Kaufvertrages hat herbeiführen sollen und das Interesse der Kl. (Verkäufer) an dem Zustandekommen des Vertrages nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis zu bemessen ist.

5 aa) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, dass die Kl. mangels entsprechender Kapazitäten kein Interesse daran hätten, den Wert des Grundstücks erhöhende Aufwendungen durch Teilabbruch des alten Gebäudes unter Sicherung der Straßenfassade und des Giebels zum Nachbarhaus in einer Höhe von 35.697,92 € gemäß dem von ihr vorgelegten Angebot vorzunehmen, mag das richtig sein, ist jedoch für die Bestimmung des Werts der Beschwer der Kl. nicht ausschlaggebend.

6 bb) Diese bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten Streitgegenstands (§ 2 ZPO). Für die Bestimmung dieses Wertes ist das in den Klageanträgen zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kl. durch den Prozessgewinn erreicht (Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 6; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die Kl. in ihrer Erwiderung auf die von dem Bekl. erhobene Streitwertbeschwerde zutreffend hingewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr vorgetragenen Vorteile, die sich daraus ergäben, dass man sich nach einer Veräußerung an den Bekl. nicht mehr um dieses Grundstück kümmern müsste, sondern seine betrieblichen Ressourcen anders einsetzen könnte, wären ein solcher mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Prozessgewinn, der nicht den Wert des Streitgegenstands bestimmt. Im Übrigen entspräche dieser Vorteil auch nicht den im Angebot ausgewiesenen Kosten für den Teilabriss des Gebäudes.

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