veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwer

BayObLG2 Z BR 111/9830.07.1998ZMR 1999, 796

WEG §§ 16, 45

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer; Eigentümerbeschluß; Ungültigerklärung; Rechtsmittelbeschwer; Anfechtung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses richtet, ist grundsätzlich die anteilige Verpflichtung zur Kostentragung, die sich aus dem Eigentümerbeschluß für den Beschwerdeführer ergibt.

2. Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gefahr einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Außenverhältnis etwa bei einem Eigentümerbeschluß über die Verwaltervergütung oder die Vergabe von Instandsetzungsarbeiten eine höhere Beschwer begründen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer gegen die Stimme des Antragstellers, einen Architekten mit der Anfertigung von Planunterlagen samt allen Nebenarbeiten zur Nachgenehmigung von Balkonüberdachungen zu beauftragen; in der Versammlungsniederschrift heißt es:

"Die Kosten hierfür trägt die Eigentümergemeinschaft. Diese Kosten werden unter Position Reparaturen in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet werden."

Der Antragsteller hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Nach einem früheren Eigentümerbeschluß sei die Überdachung allein Sache der jeweiligen Eigentümer; Kosten hierfür könnten nicht auf alle Eigentümer umgelegt werden.

Das AG Nürnberg hat den Antrag mit Beschluß v. 27.11.1997 abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung v. 20.2.1998 hat der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth die Beteiligten darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel des Antragstellers unzulässig sei, da dessen Beschwer den Mindestbetrag von 1.500 DM nicht übersteige.

Mit Beschluß v. 20.2./27.3.1998 hat das LG den Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 4.000 DM (das AG hatte 20.000 DM angenommen), den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 90,40 DM (= 4.000 DM x 2.260/100.000) festgesetzt. Mit Beschluß v. 20.5.1998 hat es die Beschwerde gegen den Beschluß des AG wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen.

Der Ast. hat gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel des Ast. ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das LG die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216 f. [= WM 1992, 713]; BayObLG WM 1994, 573 f.; WE 1996, 398).

2. Sie ist aber nicht begründet.

a) Das LG hat die Erstbeschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen, da seine Beschwer (Wert des Gegenstands der Beschwerde im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG) den nach dieser Vorschrift erforderlichen Mindestbetrag von 1.500 DM nicht übersteigt.

b) Die Beschwer des Bf. bestimmt sich nach seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; sie ist nur aus der Person des Rechtsmittelführers und seinem Änderungsinteresse zu bestimmen. Sie kann niedriger, aber nicht höher sein als der Geschäftswert, für den nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung maßgebend ist. Ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Rechtsmittelgegners berufen (BGHZ 119, 216/218 f. [= WM 1992,713] m. w. N.; BayObLGZ 1990, 141 ff. [= WM 1990, 620]).

c) Nach der zitierten Entscheidung des BGH und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemißt sich die Beschwer dann, wenn der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen wurde, diesen Grundsätzen folgend nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WM 1991, 226 ff.; 1992, 714; 1993, 765 f.; 1994, 573 f.; 1996, 505; BayObLG WE 1996, 398). Die Literatur ist dem - soweit ersichtlich - einhellig gefolgt (vgl. Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 27 und 31; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 7; Staudinger/Wenzel BGB 12.Aufl. Rn. 12, jeweils zu § 45 WEG; Belz Handbuch des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 362).

d) Der Anteil des Ast. an den Planungskosten, deren Übernahme zu Lasten der Gemeinschaft die Wohnungseigentümer am 2.7.1997 beschlossen haben, bleibt gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 WEG selbst bei großzügiger Schätzung weit hinter der erforderlichen Mindestbeschwer von 1.500 DM zurück.

e) Nach einem Beschluß des KG v. 3.11.1993 (WE 1994, 81 [= WM 1994, 108]; billigend Staudinger/Wenzel a. a. O. Rn. 12) bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers, der den Eigentümerbeschluß über eine Kreditaufnahme oder die Vergabe eines Reparaturauftrags anficht, nach der vollen Höhe des Kredits bzw. der Reparaturkosten und nicht nur nach dem auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil; das KG begründet dies im wesentlichen mit der Gefahr, daß der Bf. möglicherweise als Gesamtschuldner im Außenverhältnis in voller Höhe des Kredits oder der Reparaturkosten in Anspruch genommen wird. Es kann hier offenbleiben, ob dem zu folgen ist, ob nicht vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß wegen fehlender Zahlungsfähigkeit anderer Wohnungseigentümer der Beschwerdeführer im Ergebnis mehr als die seinem Anteil entsprechenden Kosten zu tragen hat, also auch seinen Freistellungs- oder Ausgleichsanspruch gegen die im Außenverhältnis nicht in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nicht durchsetzen kann (offengelassen auch von BayObLG WE 1996, 398). Denn hier ist eine gesamtschuldnerische Haftung des Antragstellers über seinen Anteil hinaus im Außenverhältnis ausgeschlossen. Nach dem Eigentümerbeschluß v. 2.7.1997 werden die Kosten unter der Position "Reparaturen" in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet. Es ist somit davon auszugehen, daß sie aus den Mitteln der Gemeinschaft (Gemeinschaftskonto) gedeckt werden können und daß die Gefahr, der beauftragte Architekt werde einen einzelnen Wohnungseigentümer unmittelbar auf die ganze Vergütung oder doch zumindest einen wesentlichen Teil davon in Anspruch nehmen, praktisch nicht besteht. Die Gefahr einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis bestünde nur dann, wenn die Architektenkosten nicht aus Gemeinschaftsmitteln gedeckt werden könnten.

3. Der Senat hält es für angemessen, dem Ag. als dem in allen Rechtszügen unterlegenen Beteiligten nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 und 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren [4.000 DM] beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat folgt den Ausführungen des LG in der Verfügung v. 20.2.1998, die auf die reichlich bemessenen Gesamtkosten der Planfertigung und der Nebenarbeiten abstellen. Das LG hat den Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 4.000 DM, den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in den Beschlüssen v. 20.2. und 27.3.1998 jedoch auf 90,40 DM festgesetzt. Es hat dabei, wie der Begründung zu entnehmen ist, den Geschäftswert im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG mit dem Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG verwechselt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KostO ändert der Senat diese Festsetzung durch das LG entsprechend ab.