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Beschränkung auf den Pflichtteil bei Verstoß gegen Pflichtteilsstrafklausel

OLG Köln2 Wx 314/18, 2 Wx 316/1827.09.2018GE 2019, 125

BGB § 2317

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses, und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Berliner Testament hatten sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter hatten sie als Regelung nach dem Tod des Längstlebenden bestimmt, dass nach dem Tode des Längstlebenden ihre vier Kinder - zwei Kinder aus gemeinsamer Ehe, zwei Kinder aus einer früheren Ehe der Frau - Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte allerdings eines der Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.

Nachdem die Ehefrau gestorben war, forderte eine ihrer beiden Töchter aus erster Ehe per Anwaltsbrief den überlebenden Ehemann per Fristsetzung mit Klageandrohung auf, Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses. Mit einem weiteren Schreiben des damaligen Anwalts der Stieftochter hieß es:

„Ich gehe davon aus, dass der Wert des Grundstücks mit dem darauf errichteten Bungalow deutlich höher liegt als 250.000 DM. Für eine Berechnung des Pflichtteilsanspruches meiner Mandantin ist es deshalb erforderlich, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks zu beauftragen … Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund 10.000 DM. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin, ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von 10.000 DM zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird. Gleichzeitig würde sich meine Mandantin schon jetzt damit einverstanden erklären, ihren dann im Wege der Erbfolge übertragenen Grundstücksanteil zu veräußern, entweder an die Miterben oder freihändig. Sollten Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sein, bitte ich um Überweisung des Betrages … bis zum 31.3.2001 …

Anderenfalls wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie bis zum 31.3.2001 ein vollständiges, schriftliches Nachlassverzeichnis mit entsprechenden Wertangaben vorlegen und für den Wert des Grundstücks einen Sachverständigengutachter mit der Wertermittlung beauftragen. Für diesen Fall würde meine Mandantin dann ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen.“

Der überlebende Ehemann erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden und überwies an seine Stieftochter den Betrag von 10.000 DM mit dem Verwendungszweck „Pflichtteil I“.

Mit späterem notariellem Einzeltestament setzte der überlebende Ehemann zu seinen alleinigen unbeschränkten Erben nur noch die beiden Töchter aus gemeinsamer Ehe sowie seine Stiefenkelin, die Tochter einer zwischenzeitlich verstorbenen Tochter seiner Frau aus erster Ehe ein mit der Begründung, dass er davon ausgehe, aufgrund der Zahlung an die überlebende Tochter seiner Frau aus erster Ehe nicht mehr an deren Erbeinsetzung gebunden zu sein. Nach dem Tod des Vaters beantragte eine der gemeinsamen Töchter (Beteiligte zu 1) den Erbschein für sich, ihre Schwester und die Stiefenkelin des Erblassers zu je ein Drittel. Ihre Stiefschwester (Beteiligte zu 2) beantragte, den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass auch sie als Miterbin, d. h. mit einem Anteil von 1/4 ausgewiesen wird, weil sie gerade keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe. Das Nachlassgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen und ihrer Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässigen Beschwerden gegen die Feststellung der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins (2 Wx 314/18) sowie gegen die Zurückweisung des eigenen Erbscheinantrages (2 Wx 316/18) haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht als (testamentarischere) Erbin berufen ist, weil die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7.10.1999 enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.

Eine derartige Pflichtteilsklausel ist - wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzenden Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Eine derartige Klausel verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen. Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird (vgl. OLG München, Beschluss v. 29.1.2008, 31 Wx 68/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2011, 3 Wx 124/11).

Eine Zuwiderhandlung liegt daher nach herrschender Meinung bereits vor, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird (vgl. hierzu Birkenheier in Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2317 Rdn. 37 m.w.N.).

Ein solches ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erblasser hat das Nachlassgericht zu Recht in den Schreiben des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) vom 1.2.2001 sowie 7.3.2001 und der nachfolgenden Überweisung des geforderten Betrages gesehen. Den Schreiben ist die hierfür erforderliche Intensität beizumessen. Denn insbesondere mit Schreiben vom 7.3.2001 ist der Erblasser darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. Damit war nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung jedoch geeignet, den überlebenden Ehegatten Belastungen auszusetzen, vor denen er durch die Verwirkungsklausel gerade geschützt werden sollte (vgl. hierzu auch OLG München aaO.). Insofern ist die Einschätzung des Absenders unerheblich, so dass zu Recht eine Anhörung des als Zeugen benannten Rechtsanwaltes unterblieben ist.

Die erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ist im Übrigen auch nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen (vgl. Birkenheier aaO.), so dass es ebenso unerheblich ist, ob und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch objektiv bestanden hat und ob die Zahlung auf den Pflichtteil erfolgte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des OLG Köln hatte über ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass es für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich sei, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 2. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Der Senat bestätigte damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.