Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht
ZPO § 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht; Räumung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei geltend gemachtem Vermieterpfandrecht ist die Beschränkung des Räumungsauftrages auf die Herausgabe der Mietsache ohne Entfernung der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Mieters zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Gläubigerin macht mit ihrer Erinnerung geltend, daß ihr Räumungsauftrag auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt sei und sie an den Sachen der Mieterin ein Vermieterpfandrecht geltend mache, diese somit in der Wohnung verbleiben können.
Diese Beschränkung des Räumungsauftrages ist zulässig. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.2.2003 (DGVZ 2003, 88 ff.; ZMR 2004, 734 ff.; GE 2005, 729) ausgeführt. Danach kann der Gläubiger an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen und seinen Vollstreckungsauftrag dahingehend beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Maßgeblich ist lediglich die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes, nicht aber die Frage, ob dieses begründet ist (so auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, § 858 ZPO, Rdn. 15, auf die sich der Begehrer bezieht).
Der Gerichtsvollzieher war dementsprechend anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag ohne Entfernung der in der Wohnung sich befindenden Gegenstände auszuführen.