Beschränkung des Räumungsauftrages möglich
ZPO §§ 811, 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob dem Vermieter das geltend gemachte Vermieterpfandrecht dem Grunde nach oder in bezug auf alle Einrichtungsgegenstände zustehe. Diese Frage muß im Verhältnis der Mietvertragsparteien geklärt werden. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zuständige Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, antragsgemäß zu vollstrecken.
Die Gerichtsvollzieherin weigert sich, antragsgemäß zu vollstrecken - d. h. die Gläubigerin in die Räume einzuweisen, ohne das Hab und Gut der Schuldner zu räumen -, weil der Gläubigerin die Ausübung eines pauschalen Vermieterpfandrechts nicht zustehe.
Damit hat die Gerichtsvollzieherin ihre Aufgabe verkannt. Die Gläubigerin kann sich darauf berufen, daß das Vermieterpfandrecht bestehe, und deshalb sei ein Herausrücken der Einrichtungsgegenstände nicht erforderlich. Die Gerichtsvollzieherin ist nicht berufen, die Frage zu prüfen, ob der Gläubigerin dieses Pfandrecht dem Grunde nach oder in bezug auf alle Einrichtungsgegenstände zusteht. Diese Frage müssen die Schuldner mit der Gläubigerin klären.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG Tempelhof-Kreuzberg macht es kurz und knapp: Macht der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen sich in der Wohnung befindlichen Sachen geltend, muß der Gerichtsvollzieher den Vermieter in den Besitz der Sache setzen, ohne daß der Gerichtsvollzieher vorher einen Fuhrunternehmer beauftragt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte das Vermieterpfandrecht an allen sich in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend gemacht. Der Gerichtsvollzieher wollte nicht vollstrecken, d. h. den Vermieter in die Räume einweisen, ohne das Hab und Gut des Mieters zu räumen. Das führte zur Erinnerung des Vermieters.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Tempelhof-Kreuzberg meinte, der Gerichtsvollzieher habe seine Aufgabe verkannt. Der Vermieter könne sich darauf berufen, daß das Pfandrecht bestehe und deshalb ein Herausrücken der Einrichtungsgegenstände nicht erforderlich sei. Der Gerichtsvollzieher sei nicht dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob dem Vermieter das Pfandrecht dem Grunde nach oder in bezug auf alle Einrichtungsgegenstände zustehe. Diese Frage müsse im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner (also der ehemaligen Mietvertragsparteien) geklärt werden.