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Beschränkung des Nachforderungsrechts

LG Berlin61 S 67/8415.11.1984GE 1985, 143

§ 18 Abs. 3 Satz 3 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschränkung des Nachforderungsrechts; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhungserklärung; Nachforderungsanspruch; Betriebskostenerhöhungen; Miete, jeweils zulässige; Nachforderungszeitraum; unechte Rückwirkung; Gleichbehandlungsgebot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 des I. BMG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Lande Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I/1106 - GVBl. Berlin II/1424) ist nicht verfassungswidrig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Daß die Regelung des § 18 Abs. 3 S. 3 des I. BMG Mieterhöhungen der hier vorliegenden Art erfaßt und nicht lediglich Betriebskostenerhöhungen betrifft, hat die Kammer durch Urteil vom 6. Februar 1984 in dem Rechtsstreit der Parteien 61 S 289/83 (AG Charlottenburg 9 C 11/83) begründet; auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird insoweit verwiesen.

Der im vorliegenden Verfahren von der Kl. vorgebrachte Einwand, die Regelung in § 18 Abs. 3 S. 3 des I. BMG sei verfassungswidrig, ist ungerechtfertigt. Soweit die Neuregelung des § 18 Abs. 3 S. 3 I. BMG eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet, ist das unter den gegebenen Umständen mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, durch neue Gesetze in bestehende Sachverhalte, Rechte und Rechtsbeziehungen einzugreifen.

Verfassungsrechtlich bedenklich wird ein solches Vorgehen des Gesetzgebers erst, wenn unter Abwägung der Einzelinteressen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit die vom Gesetz betroffene Rechtsposition des Bürgers nachträglich im ganzen entwertet würde, und unter dem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer solchen Wirkung Schranken zu setzen sind (vgl. BVerfG 48, 403, 415 m.w.N.; KG RiM 1, 499 m.w.N.).

Vorliegend verdient das etwa vorhanden gewesene Vertrauen der Kl. an dem Fortbestand der alten Fassung des § 18 des I. BMG nicht den Vorrang vor dem Anliegen des Gesetzgebers, für das Mietpreisrecht für Altbauwohnraum eine der Regelung in § 4 Abs. 8 der NMV 1970 entsprechende Regelung zu schaffen.

Daß die Rechtsstellung der Altbauvermieter insoweit nicht fortlaufend für diese günstiger bleiben würde als die Rechtsstellung der Vermieter preisgebundenen Neubauwohnraums, mußte die Kl. erwarten. Das zumal deshalb, weil die Ungleichstellung der Vermieter preisgebundenen Neubauwohnraums im Vergleich zu den Vermietern preisgebundenen Altbauwohnraums bereits insoweit zu Korrekturen in der Rechtsprechung Anlaß gegeben hatte (vgl. LG Berlin GE 1981, 391 = MDR 1981, 584 = ZMR 1982, 87).

Hinzu kommt, daß die beanstandete Neuregelung die Rechtsposition der Kl. nicht im ganzen entwertet, sondern unter Beachtung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien und des Gebotes der Gleichbehandlung lediglich einschränkt. Das Maß der Einschränkung liegt unter den gegebenen Umständen - bereits in § 4 Abs. 8 der NMV 1970 bestehende Regelung - noch in dem durch das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit gesteckten Rahmen. Daß besondere Umstände dafür sprächen, den Vermieter preisgebundenen Altbauwohnraums nicht mit dem preisgebundenen Neubauwohnraums insoweit gleichzustellen, wendet die Kl. nicht ein und ist auch sonst nicht erkennbar.