veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschränkung der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluß/Hausordnung

KG24 W 1012/9708.04.1998GE 1998, 803

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 und Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene oder in einer Hausordnung enthaltene Beschränkung der Haustierhaltung (hier: ein Hund oder drei Katzen je Wohnung) stellt keine willkürliche und das Sondereigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrauchsregelung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Den Antragstellern gehört eine 105 m2 große Drei-Zimmer-Wohnung, in der sie eine Katzenzucht betreiben und ständig mindestens sieben, teilweise bis zu vierzehn Katzen einschließlich einiger Jungtiere halten. Unter den Beteiligten besteht Streit, ob und mit welcher Intensität von dieser Katzenhaltung Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß höchstens ein Hund oder drei Katzen je Wohnung gehalten werden dürfen. Die Antragsteller haben diesen Beschluß angefochten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 4. Der ... Eigentümerbeschluß über die Beschränkung der Haustierhaltung ist auch materiell gültig, da er mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3. Juni 1991 - 24 W 6272/90 -, NJW-RR 1991, 1116 = MDR 1992, 50 = WuM 1991, 440), an der festgehalten wird, stellt eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, daß nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Es entspricht daher den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer eine Regelung beschließen, welche die Haustierhaltung einschränkt, zumal die Möglichkeit der Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum und damit nicht zum dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums gehört (vgl. BGHZ 129, 329; NJW 1995, 2036).

b) Die hier von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Beschränkung der Haustierhaltung (ein Hund oder drei Katzen je Wohnung) stellt keine willkürliche und das Sondereigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer einer Sache kann damit machen, was er will. Ein Grundsatz mit vielen, vielen Ausnahmen - besonders dann, wenn die Sache eine Eigentumswohnung ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vor dem Kammergericht in Berlin stritten sich Wohnungseigentümer von den Fraktionen der Katzenfreunde und Geruchsempfindlichen. Konkret: Die Eigentümer einer gut 100 m2 großen Drei-Zimmer-Wohnung betrieben eine Katzenzucht. Mindestens sieben, teilweise aber bis zu 14 Katzen hielten sich dort auf. In einer Eigentümerversammlung wurde gegen den Willen der Katzenfreunde beschlossen, daß die Wohnungseigentümer höchstens einen Hund oder drei Katzen je Wohnung halten dürften.

Die Katzenzüchter fochten den Beschluß an. Beim Amtsgericht verloren sie, beim Landgericht gewannen sie, in letzter Instanz beim Kammergericht verloren sie wieder.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht meinte in einem Beschluß vom 8. April 1998, daß eine Beschränkung der Haustierhaltung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar sei.

Auch dann, wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine Einschränkung der Haustierhaltung nicht vorsehe, stelle die unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar. Dabei komme es überhaupt nicht auf konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigungen an.

Die Möglichkeit der Haustierhaltung gehöre im übrigen nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum und damit auch nicht zum dinglichen Kernbereich dessen.