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Beschränkung der Revisionszulassung

BGHVIII ZR 320/0205.11.2003unveröffentlicht

ZPO § 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Beschränkung der Revisionszulassung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Klage haben die Kl. zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hilfsweise die Kl. zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Kl. zu 1 von den Bekl. rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Monatsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus bestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.

Die Kl. zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S. Straße" Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Einvernehmen der Bekl. das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle der Kl. zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts S. Straße Kl. ist.

Das Amtsgericht hat der Klage der Kl. zu 1 in Höhe von 3.694,72 € (= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kl. zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kl. zu 2 bis 7, geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Kl. zu 1 abgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bekl. als Gesamtschuldner an die Kl. zu 2 bis 7 den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Bekl. weiterhin die Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kl. zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Kl. zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig, weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Kl. zu 1 um eine Außengesellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Kl. zu 1 als Außengesellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Gesellschafter der Kl. zu 1 "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen seien, reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr - insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag stehe dagegen den Kl. zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu. Die Kl. zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete. II. Die Revision der Bekl., mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung an die Kl. zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Kl. zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Kl. zu 1, deren Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen worden ist, der Zugang zum Revisionsgericht eröffnet. Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Kl. zu 1 eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-rechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Klage der Kl. zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelassen ist.

Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW 1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-RR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abweisung der Klage der Kl. zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat über selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen der Abweisung der Klage der Kl. zu 1 zulassen wollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des Gesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage der Kl. zu 1 handelt es sich um einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter 2; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505 unter I).

Hat das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Kl. zu 1 hat das Berufungsgericht verneint und damit zugunsten der Bekl. entschieden. Die von den Bekl. eingelegte Revision ist deshalb unzulässig. - 2 -