veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschränkter Baukostenzuschuß bei Fernwärmeversorgung

OLG Brandenburg4 U 105/0508.02.2006unveröffentlicht

FernwärmeV § 9 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden die AVB FernwärmeV in den Wärmeversorgungsvertrag einbezogen, beschränkt § 9 Abs. 1 Satz 2 den vom Wärmeversorgungsunternehmen erhobenen Baukostenzuschuß auf 70 % der Baukosten. Etwaige Überzahlungen können von dem in den Vertrag eingetretenen Unternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück verlangt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer von Grundstücken im Neubauwohngebiet "..." in der Marktgemeinde K. ... Sie nehmen die Bekl. auf Rückzahlung von Baukostenzuschüssen in Anspruch, die sie für die Errichtung einer Fernwärmeversorgungsanlage im vorgenannten Baugebiet - auf der Grundlage zuvor geschlossener Nahwärmeversorgungsverträge - an die Firma R. GmbH (künftig: Firma R.), gezahlt haben. Sie begründen ihr Begehren damit, daß die Firma R. die Baukostenzuschüsse entgegen § 9 AVB FernwärmeV überhöht abgerechnet habe und die Bekl. die Versorgungsverträge aufgrund eines mit der Firma R. am 7.10.1999 geschlossenen Kaufvertrages vollumfänglich übernommen habe.

(...)

Am 17.3.1998 schlossen die Marktgemeinde K. und die Firma R. einen Gestattungsvertrag über die Versorgung mit Nahwärme im Neubauwohngebiet "..." in K., in dem sich die Firma R. verpflichtete, im betreffenden Baugebiet ein Wärmeverteilnetz für die Nahwärmeversorgung zu errichten und das Neubaugebiet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Wärmeenergie zu versorgen.

In Ergänzung zu diesem Vertrag schlossen die Marktgemeinde K., die Firma R. sowie die Erschließungsgesellschaft, die Firma B. GmbH & Co. KG (künftig: Firma B.), ebenfalls am 17.3.1998 einen Vertrag zur Sicherung der Investition und Versorgung des Gebietes "..." mit Wärme. In § 6 des Vertrages verpflichtete sich die Firma R. die mit den zukünftigen Grundstückseigentümern und Käufern von Wohneinheiten im Baugebiet abzuschließenden Versorgungsverträge im Einklang mit der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" vom 20.6.1998 in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten.

In der Folgezeit erwarben sämtliche Kl. Grundstücke im streitgegenständlichen Baugebiet "...". In den Kaufverträgen wurden die Kl. jeweils als Grundstückseigentümer verpflichtet, das zu erwerbende Grundstück an das Wärmenetz der Firma R. anzuschließen und von dort ausschließlich Wärme zu beziehen.

Dementsprechend schloß die Firma R. nachfolgend mit den Kl. unter Verwendung eines Mustervertrages Nahwärmeversorgungsverträge ab, in denen unter Ziffer 3. wegen der vom Kunden zu zahlenden Entgelte auf die als Anlage beigefügten Preisbestimmungen Bezug genommen wurde, nach deren Ziffer 6 jeder Kunde einen Baukostenzuschuß von 11.800 DM je Wohneinheit zu zahlen hatte. Unter Ziffer 5.3. des Vertrages heißt es wie folgt:

"5.3. Die Anlagen (... die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Fernwärme/AVB Fernwärme V ...) sind Bestandteil dieses Vertrages."

In der Folgezeit zahlten die Kl. in entsprechender Höhe Baukostenzuschüsse an die Firma R.

Am 17.6.1999 trafen die Geschäftsführer der Firma R. einen Beschluß über den Austritt ihrer Gesellschafterin, der damals noch unter der Firma S. AG & Co. KG (künftig Firma S.) firmierenden Bekl. Der Firma S. wurde ein Optionsrecht eingeräumt, durch einseitige Erklärung bis zum 31.8.1999 bestimmte Versorgungsprojekte zum Buchwert käuflich zu erwerben.

Dieses Optionsrecht übte die Firma S. am 27.7.1999 u. a. bezüglich des Versorgungsprojektes K. aus.

Unter dem 7.10.1999 schloß die Firma R. mit der Firma S. einen Kaufvertrag u. a. bezüglich sämtlicher Verträge, Lieferbeziehungen und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Versorgungsprojekt K.

Mit gemeinsamem Schreiben vom 12.10.1999 zeigten die Firma S. und die Firma R. den jeweiligen Kunden den Übergang der Verträge an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung zum 1.9.1999 werden wir die zwischen Ihnen und der R. vertraglich fixierten Wärmeversorgungsaufgaben an den bisherigen Gesellschafter der R. E. S. GmbH, die S. AG & Co. KG übergeben.

Alle diesbezüglich geschlossenen Verträge werden auf die S. AG & Co. KG (S.) übertragen, die sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen übernimmt ..."

In der Folge stellten die Kunden, so auch die Kl., ihre Einzugsermächtigung auf die Firma S. um und zahlten ihre Rechnungen sodann an diese.

Mit Schreiben vom 18.4.2000 teilte die Firma S. der Marktgemeinde K. mit, daß sich aus den ihr von der Firma R. übergebenen Unterlagen ergebe, daß sich die Höhe der Gesamtinvestitionen für die Fernwärmeversorgungsanlage auf 448.605 DM belaufe, wovon eine Summe in Höhe von 324.253 DM umlagefähig sei. Der daraus berechnete Baukostenzuschuß in Höhe von 70 % betrage 226.977 DM. Demgegenüber habe die Firma R. tatsächlich Baukostenzuschüsse gegenüber den einzelnen Erwerbern des Baugebietes in Höhe von insgesamt 401.200 DM (34 x 11.800 DM) erhoben, so daß sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 174.223 DM ergebe. Demnach sei bei Geltung und Anwendung der AVB Fernwärme V auf die Vertragsverhältnisse je Anschluß ein Betrag von 5.124,21 DM durch die R. zu erstatten. Sie selbst - die Firma S. - lehne Ansprüche Dritter aus vor Eigentumsübergang resultierenden Handlungen ab. Zudem beruhten die Rechnungen auf Kopien von Rechnungen der Firma R., die zwar im einzelnen nach bestem Wissen und Gewissen ausgewertet worden seien, für deren Richtigkeit jedoch keinerlei Haftung übernommen werden könne.

Unter dem 28.11.2000 wurde die Firma S. in die Firma der Bekl. umbenannt.

Mit einer am 20.12.2002 beim Landgericht Ulm eingegangenen Klage nahmen die Kl. die Firma R. auf Rückzahlung überzahlter Baukostenzuschüsse in Höhe von 3.012,96 € bzw. 3.039,16 € in Anspruch.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ulm verkündeten die Kl. der jetzigen Bekl. mit Schriftsatz vom 20.3.2003, der Bekl. zugestellt am 26.3.2003, den Streit.

Mit Urteil vom 11.4.2003 wies das Landgericht Ulm die Klage unter Hinweis darauf ab, daß die Firma R. nicht passivlegitimiert sei, da sie und die Bekl. am 7.10.1999 eine Vertragsübernahme vereinbart hätten.

(...)

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Kl. gegen das Urteil des Landgerichts Ulm mit Urteil vom 20.11.2003 zurück.

Zur Begründung führte es zunächst aus, daß unabhängig von der Frage, ob mit dem Kaufvertrag vom 7.10.1999 eine vollumfängliche oder nur eine "temporale" Vertragsübernahme gewollt und vereinbart worden sei, die Kl. jedenfalls einer durch die Firma R. und die jetzige Bekl. angezeigten vollumfänglichen Vertragsübernahme zugestimmt hätten. Daran müßten sich die Beteiligten festhalten lassen, so daß die Kl. ihre Rückforderungsansprüche bei ihrer neuen Vertragspartnerin, der hiesigen Bekl., geltend machen müsse. Das gemeinsame Schreiben der R. und der Bekl. vom 12.10.1999 habe eine Aufforderung zur Zustimmung zu einer vollständigen Vertragsübernahme enthalten, welcher die Kl. (zumindest) konkludent zugestimmt hätten, indem sie nämlich die Einziehungsermächtigungen umgestellt und die nachfolgenden Rechnungen an die Firma S./Bekl. gezahlt hätten.

Ungeachtet dessen sei dem Kaufvertrag zwischen der Firma S. (jetzige Bekl.) und der Firma R. selbst die Vereinbarung einer (Gesamt-) Vertragsübernahme zu entnehmen. Dies ergebe sich aus der gesamten Systematik der Regelung unter § 1 des Kaufvertrages. (...)

Die Kl. haben im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Baukostenzuschüsse aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, da die von der Firma R. eingenommenen Baukostenzuschüsse der Höhe nach gegen § 9 AVB FernwärmeV verstießen. Die getroffenen Preisvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 134 BGB nichtig. Die Höhe der zuviel abgerechneten Beträge ergebe sich aus dem eigenen Schreiben der Bekl. vom 18.04.2000. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Durch den Kaufvertrag vom 7.10.1999 habe eine Vertragsübernahme im Verhältnis der Firma R. und der Bekl. stattgefunden, mit der Folge, daß letztere anstelle der Firma R. in den Pflichten- und Verantwortungsbereich des vorliegenden Streitgegenstandes getreten sei. Aufgrund der durch die Streitverkündung im Vorprozeß eingetretenen Interventionswirkung stehe dies für das vorliegende Verfahren bindend fest.

(...)

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kl. stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Baukostenzuschüsse zu, soweit diese 70 % der tatsächlich entstandenen Baukosten übersteigen.

Die Bekl. sei Schuldnerin dieses Anspruches, da aufgrund des Kaufvertrages vom 7.10.1999 auch entsprechende bereicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Vertragsübernahme auf sie übergegangen seien. Dies stehe im Verhältnis der Streitparteien infolge der Interventionswirkung des § 68 ZPO aufgrund der vom Oberlandesgericht Stuttgart getroffenen Feststellungen fest. Denn es liege eine wirksame Streitverkündung der Kl. gegenüber der Bekl. im Vorprozeß vor.

(...)

Die Bekl. habe einen Verstoß gegen die Festlegungen aus § 9 AVB FernwärmeV nicht erheblich bestritten. Ein solcher Verstoß ergebe sich im übrigen auch aus den eigenen Angaben der Bekl. im Schreiben vom 18.4.2000. Ein Verstoß gegen diese Preisbestimmung führe unmittelbar zu einer Nichtigkeit der Preisvereinbarung gemäß § 134 BGB, so daß ein Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Baukostenzuschüsse dem Grunde nach zu bejahen sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien aber auch der Höhe nach gegeben. Dies ergebe sich bereits aus der eigenen Aufstellung der Bekl. in ihrem Schreiben vom 18.4.2000. Angesichts dieses Schreibens könne sich die Bekl. nicht darauf berufen, daß der klägerische Anspruch unschlüssig sei. Schließlich sei auch weder eine Verjährung noch eine Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche eingetreten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. (...)

Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch materiell-rechtlich falsch. Eine Vertragsübernahme der Anschlußverträge der Firma R. durch sie - die Bekl. - sei tatsächlich nicht erfolgt. Eine vollumfängliche Vertragsübernahme ergebe sich weder aus dem Kaufvertrag vom 7.10.1999 noch aus dem gemeinsamen Schreiben der Firma R. und der Firma S. vom 12.10.1999.

Schließlich sei § 9 AVB FernwärmeV auf den Streitfall nicht anwendbar. Es liege im betroffenen Versorgungsgebiet keine öffentliche, monopolistisch geprägte, sondern vielmehr eine individuelle Versorgungsstruktur vor. Die konkrete Höhe der Baukostenzuschüsse sei das Ergebnis der zwischen den Vertragspartnern verhandelten und vertraglich vereinbarten Projektlösung gewesen. Dies sei auch Bestandteil der bewußten Erwerbsentscheidung der Kl. gewesen. Es liege daher eine in statthafter Weise von § 9 AVB FernwärmeV abweichende Vereinbarung zur Höhe der Baukostenzuschüsse vor.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kl. auf Rückzahlung überzahlter Baukostenzuschüsse in Höhe von 3.012,96 € bzw. 3.039,16 € aus § 812 Abs. 1 BGB bejaht.

1.) Die seitens der Bekl. erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts durch das Landgericht bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat weder den Beibringungsgrundsatz verletzt noch kann eine Verletzung des Anspruches der Bekl. auf rechtliches Gehör festgestellt werden.

(...)

2.) Das Landgericht hat auch in der Sache selbst zu Recht eine Passivlegitimation der Bekl. mit der Begründung bejaht, daß diese vollumfänglich das Vertragsverhältnis mit den Kl. übernommen habe und deswegen auch Schuldnerin des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches sei. Hiervon konnte das Landgericht - entgegen der Auffassung der Bekl. - auch ausgehen, ohne eigene Feststellungen zu der Frage der Vertragsübernahme zu treffen. Denn daß eine vollumfängliche Vertragsübernahme vorliegt, mit der Folge, daß die Bekl. bezüglich der Rückforderung der zuviel gezahlten Baukostenzuschüsse passivlegitimiert ist, steht aufgrund der Interventionswirkung der Entscheidung des OLG Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest.

(...)

3.) Schließlich ist auch entgegen der Auffassung der Bekl. § 9 Abs. 1 AVB FernwärmeV, der bindendes Preisrecht insoweit enthält, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AVB FernwärmeV der vom Fernwärmeversorgungsunternehmen erhobene Baukostenzuschuß nur 70 % der notwendigen Baukosten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 betragen darf (vgl. OLG Braunschweig NJW-RR 1998, 1313, 1314, für AVB EltV; LG Bonn RdE 1997, 205), anwendbar. Die Anwendbarkeit der Vorschrift folgt aus Ziffer 5.3. der zwischen der Firma R. und den Kl. geschlossenen Nahwärmeversorgungsverträge, in denen ausdrücklich bestimmt ist, daß die AVB FernwärmeV Bestandteil des Vertrages ist. Dies entspricht im übrigen auch dem am 17.3.1998 zwischen der Firma R., der Firma B. und der Marktgemeinde K. geschlossenen Vertrag, in dem in § 6 bestimmt wurde, daß die Firma R. im Rahmen des mit dem Kunden noch zu vereinbarenden Versorgungsvertrages die AVB FernwärmeV zu beachten habe.

Daß die konkrete Höhe des Baukostenzuschusses zwischen den Kl. und der Firma R. - und nur auf dieses Verhältnis kommt es an - mit 11.800,00 DM jeweils individuell ausgehandelt worden ist, trägt die Bekl. nicht hinreichend nachvollziehbar vor. Hiergegen spricht auch der konkrete Inhalt des Nahwärmeversorgungsvertrages, der unstreitig ein Mustervertrag ist und für eine Vielzahl von Fällen verwendet wurde.

4.) Das Landgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen, auf die insoweit verwiesen wird, angenommen, daß den Kl. in der geltend gemachten Höhe Rückerstattungsansprüche zustehen.

Der Einwand der Bekl., sie habe in dem maßgeblichen Schreiben vom 18.4.2000 außerdem darauf hingewiesen, daß sie die dortigen Angaben aus ihr seitens der Firma R. übergebenen Unterlagen entnommen habe, für deren Richtigkeit sie jedoch nicht eintreten könne, überzeugt im Ergebnis nicht. Denn aus welchem Grunde die von ihr geprüften und ausgewerteten Unterlagen der Firma R. unrichtig bzw. unvollständig sein sollen, erschließt sich aus dem Vortrag der Bekl. nicht. Da sie den von ihr selbst - bei Geltung der AVB Fernwärme V - ermittelten Erstattungsbetrag je Anschlußkunde auf 5.124,21 DM netto beziffert, war dieser Betrag im Streitfall auch als Rückerstattungsbetrag solange zugrunde zu legen, bis die Bekl. nachvollziehbar aufzeigt, aus welchem Grunde ihre damalige Berechnung gleichwohl nicht zutreffend sein soll. An letzterem fehlt es indessen.

5.) Unabhängig davon, daß aus dem Vortrag der Bekl. nicht hinreichend klar hervorgeht, ob sie die erstinstanzlich erhobene und auch für die Berufungsinstanz fortwirkende Verjährungseinrede sowie den Verwirkungseinwand auch im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stellen will, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die insoweit verwiesen wird, sowohl eine Verjährung als auch eine Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche verneint.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließen die Grundstückseigentümer Wärmeversorgungsverträge ab, so kann das Versorgungsunternehmen nicht Baukostenzuschüsse in unbegrenzter Höhe verlangen. Vielmehr begrenzt § 9 Abs. 1 Satz 2 der AVB FernwärmeV den erstattungsfähigen Zuschuß auf 70 % der Baukosten. Überzahlte Beträge können die Eigentümer auch von einem in den Vertrag eingetretenen Unternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger, die Grundstücke in einem Neubaugebiet erworben hatten, schlossen mit einer Firma R. Nahwärmeversorgungsverträge ab, wonach sie einen bestimmten Baukostenzuschuß zu zahlen hatten. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Fernwärme/AVB Fernwärme wurden Vertragsbestandteil. Die Firma S. verkaufte sämtliche Verträge an die Rechtsvorgängerin der späteren Beklagten; beide zeigten gemeinsam den Übergang sämtlicher Verträge den Kunden an, die darauf ihre Einzugsermächtigungen auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten umstellten. Danach zeigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der involvierten Marktgemeinde des Neubaugebietes an, daß die Firma R. zu hohe Baukostenzuschüsse von den einzelnen Erwerbern des Baugebietes erworben hätte, woraus sich Erstattungsbeträge ergäben.

Die Kläger nahmen zunächst die Firma R. auf Erstattung in Anspruch und verkündeten der jetzigen Beklagten den Streit. In der Berufungsinstanz wurde die Klage gegen die R. abgewiesen, weil die Kläger der angezeigten Vertragsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugestimmt hätten, die ohnehin aufgrund des Kaufvertrages vollinhaltlich in die Vereinbarungen mit den Klägern eingetreten sei.

Daraufhin nahmen die Kläger die jetzige Beklagte auf Rückzahlung mit der Begründung in Anspruch, durch § 9 AVB FernwärmeV sei der Baukostenzuschuß auf 70 % der notwendigen Kosten beschränkt, so daß sie die überzahlten Beträge zurückverlangen könnten. Das LG gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg wies die Berufung zurück. Die Beklagte sei die richtige Beklagte, weil aufgrund der Streitverkündung nach dem Urteil des Vorprozesses feststünde, daß sie vollumfänglich das Vertragsverhältnis mit den Klägern übernommen habe und deswegen auch Schuldnerin des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs sei. Dieser bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, weil § 9 Abs. Satz 2 AVB FernwärmeV, der bindendes Preisrecht enthalte, den Baukostenzuschuß auf 70 % der notwendigen Baukosten beschränke. Die Beklagte müsse sich insoweit an den Berechnungen ihrer Rechtsvorgängerin festhalten lassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Prozeßpartei, die für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu erheben können glauben - wie hier die Kläger für den Fall, daß die Klage gegen die R. abgewiesen werden würde, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Vertrag eingetreten war -, können bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses dem Dritten - hier der Beklagten - gerichtlich den Streit verkünden (§ 72 ZPO). Diese sog. Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes bei demjenigen Gericht, bei dem der Vorprozeß gerade anhängig ist, das den Schriftsatz dem Dritten - hier also der jetzigen Beklagten - zuzustellen hat (§ 73 ZPO). Tritt der Dritte - hier die jetzige Beklagte - dem Rechtsstreit bei, wird der Dritte im Verhältnis zu dem Streitverkünder mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit unrichtig entschieden worden sei (§§ 74, 68 ZPO). Daher konnte die Beklagte in dem jetzt entschiedenen Folgeprozeß nicht mehr einwenden, sie sei in die Leistungsbeziehungen zu den Klägern nicht eingetreten.