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Beschlußkompetenz für Umlegung der Kabelgebühren

KG24 W 13/0306.04.2005GE 2005, 1561

WEG § 16 II

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlußkompetenz, bei oder nach Abschluß eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlußdosen, festzulegen.

2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Reihe von Wohnungserbbaurechten sowie von Teilerbbaurechten und verfügt über 290.368/1.000.000stel Miteigentumsanteile. Sie bildet zusammen mit den Antragsgegnern zu II. die Gemeinschaft der Wohnungserbbauanlage. Die B. V. und V. mbH ist seit dem 1. Oktober 2001 als Verwalterin bestellt, nachdem die Vorverwalterin, die T. GmbH, in der Versammlung der Erbbauberechtigten vom 28. September 2001 mit sofortiger Wirkung abberufen worden war.

Im Vorverfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, das die Vorverwalterin in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft der Erbbauberechtigten als Antragstellerin gegen die jetzige Antragstellerin als Antragsgegnerin führte, wurde die jetzige Antragstellerin durch Beschluß vom 24. Juli 2001 zur Zahlung von 137.415,19 DM an rückständigen Wohngeldern verpflichtet. Die Entscheidung wurde im Wege der einstweiligen Anordnung gegen Sicherheitsleistung von 137.415,19 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Kammergericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit des Zahlungsanspruchs mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Am 14. November 2001 zahlte die jetzige Verwalterin den o. g. Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten ein. Mit Schreiben vom 23. November 2001 lud sie zur Versammlung am 17. Dezember 2001 ein. Sie erweiterte die Tagesordnung mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 um TOP 6 a, in dem die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin und die Hinterlegung des o. g. Betrages gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts beschlossen werden sollte.

In der Versammlung der Erbbauberechtigten am 17. Dezember 2001 wurde zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2000 beschlossen. Zu TOP 6 a wurde der folgende Beschluß gefaßt:

"Es wird mit 523.956 MEA Ja-Stimmen, keiner Enthaltung und keiner Nein-Stimme beschlossen, daß die Zwangsvollstreckung gegen die (Antragstellerin) unter Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages von 137.415,19 DM entsprechend dem Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg erfolgen soll und die hierfür erforderlichen Beträge von den laufenden Wohngeldern, hilfsweise von der Instandhaltungsrücklage, herangezogen werden sollen."

Mit ihrem Anfechtungsantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die vorgenannten Beschlüsse. Nachdem sie bemängelt hat, daß in der Jahresabrechnung die nach § 17 C I Nr. 3 der Teilungserklärung vorgesehene Bestandsrechnung fehle, hat die Verwalterin diese zwischenzeitlich nachgeholt. Daraufhin erklärte sie ihren diesbezüglichen Anfechtungsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz für erledigt. Sie ist weiter der Ansicht, daß der Antragsgegnerin insoweit die Kosten aufzuerlegen seien, da die Jahresabrechnung wegen der fehlenden Bestandsrechnung für ungültig hätte erklärt werden müssen. Im übrigen seien die Gebühren für das Kabelfernsehen falsch umgelegt worden. Die Gewerbeeinheiten seien nicht an das Kabelnetz angeschlossen. Die Instandhaltungsrücklage sei zweckbestimmt für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen und dürfe nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Jahresabrechnung sei ihr erst zwei Tage vor der Versammlung zugegangen, ebenso die Mitteilung über TOP 6 a.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 3 und 6 a der Versammlung vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde hat sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags auch die Heizkostenabrechnung bemängelt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde insoweit entsprochen, als es den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2001 zu TOP 3 über die Jahresabrechnung 2000 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für ungültig erklärt hat. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf 242.160,22 Euro festgesetzt. Gegen die Zurückweisung im übrigen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, die auch den festgesetzten Geschäftswert angreift.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1 b) Die Jahresabrechnung 2000 ist nicht auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Breitbandkabelanschlusses für ungültig zu erklären. Die Verteilung der Gebühren für den Kabelanschluß Kosten gemäß § 17 B 1 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung entsprechend den anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Auch wenn der Gewerbeteil der Wohnanlage keine Kabelanschlußdosen besitzt, kann er nicht von der Beteiligung an den Kabelkosten ausgenommen werden, weil es insoweit an einer Sonderregelung fehlt und deshalb der in der Teilungserklärung allgemein für Betriebskosten vorgesehene Umlageschlüssel anzuwenden ist, wie es hier - getrennt nach anteiliger Gewerbefläche bzw. anteiliger Wohnfläche - geschehen ist.

Es liegen keine Kabelverträge der einzelnen Wohnungseigentümer vor, die diese individuell mit dem Betreiber des Kabelnetzes geschlossen haben. Vielmehr hat die Eigentümergemeinschaft durch Abschluß eines (wirtschaftlich wegen der gestaffelten Kabelgebühren günstigeren) gemeinsamen Kabelanschlußvertrages die Kabelnutzung zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit mit einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemacht. Folglich sind die Kabelgebühren wie die sonstigen Kosten der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums umzulegen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht nicht nur ein Anspruch auf Änderung des bestehenden Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit. Nach der inzwischen ergangenen Entscheidung des BGH zur Kaltwasserversorgung (BGHZ 156, 192 = GE 2003, 1554 = NJW 2003, 3476 = ZMR 2003, 937) ist vielmehr eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft anzunehmen, bei oder nach Abschluß des Kabelvertrages die interne Umlage der Kabelgebühren in angemessener Weise zu regeln. Dabei liegt es nahe, die Gesamtgebühren etwa nach der Zahl der vorhandenen Anschlußdosen zu verteilen. Dann wird auch ein Wohnungs- oder Teileigentümer, der selbst keinen Kabelanschluß wünscht, bereit sein, einem gemeinsamen Kabelanschlußvertrag zuzustimmen. Dabei wird es möglich sein, auch spätere Wünsche nach einem Kabelanschluß zu berücksichtigen, wenn mit dem beantragten Anschluß die Übernahme der anteiligen Gebühren einhergeht.

Der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer steht nicht entgegen, daß die Kabelnutzung (insofern vergleichbar mit der Kaltwasserversorgung) lediglich individuell innerhalb des mit einer Kabeldose versehenen Sondereigentums erfolgt. Denn durch den mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluß gebilligten gemeinsamen Kabelvertrag und mittelbar auch durch Aufnahme der Kabelkosten in mehrheitlich beschlossene Jahresabrechnungen haben die Wohnungseigentümer in wirtschaftlich vernünftiger Weise die Kabelnutzung zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht. Wegen des gemeinsamen Vertrages und der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für die Kabelgebühren hat der Verwalter die insgesamt gezahlten Kabelgebühren der Gemeinschaftskasse zu entnehmen und diese Ausgabe in den Wirtschaftsplan und in die Jahresabrechnung einzustellen. Damit sind die Kabelgebühren Kosten der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die mangels einer Spezialregelung der auch sonst für Betriebskosten geltende Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaft gilt.

Ebenso wie bei der Kaltwasserversorgung (BGHZ 156, 192 Leitsatz 5) können die Wohnungseigentümer im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung für die Kabelnutzung eine "verbrauchsabhängige Abrechnung einführen (§ 21 Abs. 3 WEG). Sie sind dazu auf Verlangen eines Wohnungs- oder Teileigentümers auch verpflichtet (§ 21 Abs. 4 WEG). Die "verbrauchsabhängige" Abrechnung wird dabei an die benutzbaren Kabeldosen anzuknüpfen haben. Dabei sind auch die Einzelheiten des nachträglichen Hinzutritts und des Ausscheidens von Wohnungseigentümern hinsichtlich der Kabeldosen, ggf. nach den vorgesehenen Fristen der Kabelunternehmen zu regeln.

Eine automatische Weitergabe der Kabelgebühren nach den tatsächlich angeschlossenen Wohneinheiten, wie sie das OLG Hamm ZMR 2004, 774 annimmt, scheitert nach Auffassung des Senats schon daran, daß die Kabelgebühren mit der Zahl der angeschlossenen Dosen pro Einheit sinkt und eine Zuordnung der teureren und billigeren Anschlüsse nicht möglich ist. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 = ZMR 1995, 483; Senat KGReport 2003, 267 = ZMR 2003, 873 = WuM 2003, 586) der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel so lange anzuwenden, bis er bestandskräftig geändert worden ist. Die Wohnungseigentümer und insbesondere der Verwalter müssen vor Durchführung der Jahresabrechnung wissen, nach welchem Schlüssel die Kosten zu verteilen sind. Das ist bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluß nicht anders als bei einer Änderung durch gerichtliche Entscheidung wegen grober Unbilligkeit. Auch die Unbilligkeit einer solchen Regelung kann, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, nicht im Anfechtungsverfahren betreffend die Jahresabrechnung einredeweise geltend gemacht werden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, Rz 119 zu § 16 m.w.N.). Ebenso kann ein Anspruch auf "verbrauchsabhängige" Abrechnung der Kabelgebühren, etwa pro Kabeldose, nicht durch Einrede im Anfechtungsverfahren betreffend die Jahresabrechnung verfolgt werden.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Eigentümerversammlung kann bei oder nach Abschluß eines Kabelvertrages den internen Umlageschlüssel festlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Teileigentümerin, die nach den Miteigentumsanteilen noch an den Betriebskosten zu beteiligen war, selbst aber nicht einmal einen Kabelanschluß hatte, wandte sich gegen die Überwälzung der Kabelgebühren in der Jahresabrechnung auch auf sie. Bei Abschluß des gemeinsamen Kabelvertrages hatten die Wohnungs- und Teileigentümer keine Regelung über die interne Aufteilung der Kabelgebühren getroffen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwar die Beschlußkompetenz, bei Abschluß eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlußdosen, festzulegen. Danach werde auch ein Wohnungs- oder Teileigentümer, der selbst keinen Kabelanschluß wünsche, bereit sein, einem gemeinsamen Kabelanschlußvertrag zuzustimmen. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren sind diese Kosten aber nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen. Da dies vom BGHZ 130, 304 = ZMR 1995, 483 bereits entschieden worden ist, bedurfte es keiner Vorlage an den BGH im Hinblick auf den abweichenden Beschluß von OLG Hamm ZMR 2004, 774, das ein "automatisches Durchreichen" der Kabelgebühren in den Jahreseinzelabrechnungen gefordert hat. Im Fall des KG handelte es sich um eine große Wohnanlage mit stark gestaffelten Kabelgebühren, so daß eine Zuordnung an die Kabelteilnehmer schon rechnerisch nicht möglich war.