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Beschlusskompetenz für Wirtschaftsplan-Fortgeltungsklausel, beschlossene Jahresabrechnung begrenzt Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, negative Abrechnungsspitze keine aufrechenbare Forderung

LG Frankfurt/Main2-13 S 92/1713.09.2018GE 2018, 1603

WEG §§ 16, 28

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz.

2. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag.

3. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine „negative Abrechnungsspitze“ keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage verlangt die klagende WEG von dem Bekl. Hausgelder für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017. Während des Berufungsverfahrens wurde die Jahresabrechnung 2016 beschlossen, die zu einer negativen Abrechnungsspitze für den Kl. führte. …

Der Bekl. hat sich gegen die Klageforderung mit vermeintlichen Gegenforderungen aus Überzahlungen in der Vergangenheit verteidigt, indem er sie zur Aufrechnung gestellt hat, und diese auch hilfsweise widerklagend geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Bekl. verfolgt die Klageabweisung und die Stattgabe der Widerklage in der Berufungsinstanz weiter.

II. Die Berufung des Bekl. ist teilweise begründet. Die während des Berufungsverfahrens bestandskräftige Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2016 führt zu einer Begrenzung der Hausgeldansprüche betreffend das Wirtschaftsjahr 2016.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, insbesondere kommt eine Aufrechnung mit den streitigen Gegenforderungen nicht in Betracht. Insofern kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Kammer teilt die dort vertretene Ansicht in vollem Umfange.

a) Unbegründet ist die Berufung, soweit Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2017 betroffen sind.

Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsplan mangels anderweitiger Vereinbarung nur für den Abrechnungszeitraum, also nach § 28 Abs. 3 WEG das Kalenderjahr. Der streitgegenständliche Wirtschaftsplan ist auf das Jahr 2016 bezogen. Teilweise betrifft die Klageforderung jedoch Monate aus dem Jahr 2017, die von dem folgenden Wirtschaftsplan nicht erfasst sind.

Vorliegend enthält der Wirtschaftsplan eine Bestimmung, wonach Hausgeldzahlungen über den Planungszeitraum hinaus weiter zu zahlen sind, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Hierzu besteht nach einhelliger Auffassung jedenfalls dann eine Beschlusskompetenz, wenn - wie hier - nur eine Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan bis zum Beschluss des nächsten Plans getroffen wird (vgl. nur Staudinger/Häublein, Neubearb. 2018, § 28 Rn. 159; Niedenführ/Vandenhouten, § 28 Rn. 13; BeckOK WEG/Bartholome, WEG § 28 Rn. 21; LG Hamburg, ZWE 2018, 219; a.A. LG Itzehoe, ZMR 2014, 144; Merle, ZWE 20014, 133; Jennißen § 28 Rn. 63a - nur bis zur nächsten Versammlung). Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass ein Wirtschaftsplan nur eine Zahlungspflicht für ein konkretes Kalenderjahr begründen könne (so LG Itzehoe, ZMR 2014, 144). Der Gegenansicht folgt die Kammer nicht. Es besteht eine Beschlusskompetenz nach § 28 Abs. 5 WEG, über einen Wirtschaftsplan einen Beschluss zu fassen, dies umfasst auch die Kompetenz, eine Fortgeltung über das Kalenderjahr hinaus zu beschließen (vgl. Bärmann/Becker, § 28 Rn. 39). Ob dies sachgerecht ist, ist eine Frage ordnungsmäßiger Verwaltung, die sich hier aber nicht stellt, da der Beschluss nicht angefochten worden ist.

Dass ein Wirtschaftsplan nicht nur für das laufende Abrechnungsjahr Wirkungen entfalten kann, hat der BGH für abgelaufene Wirtschaftsjahre bereits entschieden und hält eine Beschlussfassung auch über einen Wirtschaftsplan auch für vergangene Zeiträume jedenfalls dann für möglich, wenn der vorangegangene Beschluss über den Wirtschaftsplan nichtig (BGH, NJW 2014, 2197 Rn. 21) oder erfolgreich angefochten worden ist (vgl. noch weitergehend LG Hamburg, ZMR 2015, 784). Für eine Fortgeltung der in dem Wirtschaftsplan konkret beschlossenen Zahlungspflicht für die Zukunft kann daher nichts anderes gelten.

b) Demgegenüber führt die beschlossene Abrechnung für das Jahr 2016 teilweise zum Erfolg der Berufung.

Die neuerlichen Einwände des Bekl. führen jedoch dazu, dass die Zahlungsklage nur noch teilweise begründet ist. Dies betrifft allerdings nur die Hausgeldforderung das Jahr 2016. Diese wurden durch die spätere Beschlussfassung über die Jahresabrechnung begrenzt.

aa) Der Wirtschaftsplan behält insofern zwar seine anspruchsbegründende Wirkung. Die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung betreffend denselben Abrechnungszeitraum führt nicht zu einer Verdopplung des Schuldgrundes. Vielmehr hat sie grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die zunächst durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan begründeten Hausgeldforderungen. Die Jahresabrechnung, die auf den Wirtschaftsplan folgend beschlossen wird, wirkt nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze, also hinsichtlich des Betrages, der den durch den Wirtschaftsplan begründeten Vorschuss übersteigt, anspruchsbegründend (Bärmann/Becker, WEG § 28 Rn. 63). Die Vorschüsse, begründet durch den Wirtschaftsplan, müssen grundsätzlich weiterhin geleistet werden (BGH, NJW 1996 725). Jedoch ist allgemein anerkannt (vgl. nur LG Köln, ZWE 2014, 135; LG Dortmund, ZWE 2014, 365; Bärmann/Becker, WEG § 28 Rn. 65; Niedenführ/Vandenhouten, WEG § 28 Rn. 95; Hügel/Elzer, § 28 Rn. 54; jew. m.w.N.), dass durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die zuvor bestehende Wohngeldzahlungsverpflichtung auf den Betrag begrenzt wird, der durch die Jahresabrechnung ausgewiesen wird. Insoweit kommt die Funktion der Jahresabrechnung zur Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse (so BGH, NZM 2014, 436 Rn. 20) an die tatsächlichen Kosten zum Tragen (Staudinger/Häublein, Neubearb. 2018, § 28 Rn. 216).

Dieser Vortrag ist auch zu berücksichtigen. Zwar ist dies in der Berufungsinstanz nach den §§ 529 ff. ZPO nur begrenzt möglich, jedoch ist der Vortrag insofern unstreitig. Er kann daher unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 529 ff. ZPO berücksichtigt werden.

bb) Problematisch ist vorliegend allerdings, dass der Zeitraum der eingeklagten Hausgelder mit dem Abrechnungszeitraum nicht identisch ist und daher nicht einfach die Abrechnungssumme von 4.845,58 € die Klageforderung - die nur die Monate März bis Dezember betrifft - begrenzen kann. Vielmehr ist insoweit eine anteilige Begrenzung vorzunehmen. Denn wenn insoweit die Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH die Funktion der Anpassung der Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten haben soll (BGH, aaO.), muss auch diese „Anpassung“ in den gleichen Zeitintervallen erfolgen, in denen die Vorauszahlungen geschuldet sind. Dies führt dazu, dass die Hausgeldzahlungen sich von den laut Wirtschaftsplan geschuldeten 524 € auf 403,80 € (4.845,58 € : 12) ermäßigen.

Unberührt bleiben die geschuldeten Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, die nicht gezahlt worden sind, und bei denen die Jahresabrechnung - naturgemäß - eine „Anpassung“ nicht vornimmt, sondern lediglich die erbrachten Zahlungen und die weiterhin geschuldeten Zahlungsverpflichtungen darstellt. Insoweit bleiben für die Garage 10 x 16,67 € = 166,70 € und für die Wohnung 10 x 161,54 € = 1.615,40 € geschuldet.

cc) Die Kl. kann ihre Klageforderung insoweit nicht mit weiteren Rückständen auch bezüglich der geschuldeten Zahlungen für Januar und Februar „auffüllen“, denn eine derartige Klageänderung ist, da nur der Bekl. Berufung eingelegt hat, jedenfalls nun nicht mehr möglich.

Dieser teilweisen Klageabweisung kann die Kl. auch nicht dadurch entgehen, dass sie gegen die in der Jahresabrechnung ausgewiesene „negative Abrechnungsspitze“ ihrerseits mit einer Gegenforderung aufrechnet, um so die ursprüngliche Klageforderung bestehen zu lassen.

Bei diesem „Guthaben“ aus der Abrechnungsspitze handelt es sich jedenfalls nicht um eine Forderung, gegen welche die WEG mit einer anderen Forderung aufrechnen kann. Die Jahresabrechnung stellt eine Rechnungslegung zum Abschluss eines Abrechnungszeitraumes dar. Sie ist daher mit dem zuvor beschlossenen und auf einen entsprechenden Zeitraum bezogenen Wirtschaftsplan verknüpft. Durch beide Institute bzw. die entsprechende Beschlussfassung darüber können Ansprüche der WEG gegen die Sondereigentümer begründet werden. Um zu vermeiden, dass es zu einer Verdopplung der Anspruchsgrundlage kommt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der spätere Beschluss betreffend die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der sog. Abrechnungsspitze anspruchsbegründend wirkt (BGH, Urteil v. 9.3.2012 - V ZR 147/11 = ZWE 2012, 260). Hinsichtlich der im Wirtschaftsplan begründeten Ansprüche bleibt der Wirtschaftsplan auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage. Nur wenn die Ausgaben die im Wirtschaftsplan veranschlagten Sollvorauszahlungen übersteigen, wird für diese Differenz (Abrechnungsspitze) durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ein neuer Schuldgrund geschaffen (vgl. dazu Kammer ZMR 2017, 663). Dies führt aber nicht dazu, dass im Falle einer - wie hier - negativen Abrechnungsspitze ebenfalls ohne Weiteres eine Forderung begründet wird. Denn Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan stehen eben gerade nicht nebeneinander, sondern bilden zusammen das Rechnungswesen der WEG. Demzufolge werden auch durch die Jahresabrechnung die Verpflichtung zur Vorschussleistung angepasst und korrigiert (so ausdr. BGH NJW 2012, 2797 Rn. 23). Dies führt aber - wie ausgeführt - dazu, dass sich die der WEG noch zustehenden Ansprüche aus dem Wirtschaftsplan auf die tatsächlich angefallenen und in der Abrechnung ausgewiesenen Kosten reduzieren. Ein (Rück-) Zahlungsanspruch kann sich aus einer negativen Abrechnungsspitze nur dann ergeben, wenn der Wohnungseigentümer Vorschüsse auf den Wirtschaftsplan erbracht hat, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen.

Diese Lösung führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, denn sie vermeidet, dass ein Eigentümer, der keine Vorschüsse erbracht hat, durch eine negative Abrechnungsspitze ein Zahlungsanspruch gegen die WEG erlangt. Ebenso besteht aber auch nach dem in § 16 Abs. 2 WEG verankerten Kostentragungsprinzip (Staudinger/Häublein, Neubearb. 2018, § 28 Rn. 217) keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung nur deshalb überhöhte Forderungen aus dem Wirtschaftsplan zu zahlen, um so einen Rückforderungsanspruch zu erlangen, gegen welchen die WEG - mit ggf. im Klagewege nicht mehr durchsetzbaren Forderungen - aufrechnen kann.

4. Die Revision war zuzulassen, soweit die Frage der Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan entscheidungserheblich war, denn mit der Entscheidung weicht die Kammer von der Rechtsprechung des LG Itzehoe ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), zudem handelt es sich hierbei um eine umstrittene Frage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, da derartige Bestimmungen in Wirtschaftsplänen üblich sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der Rechtsprechung des BGH. Da die Forderungen aus 2016 und 2017 unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, über welche auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können, ist eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung möglich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine „negative Abrechnungsspitze“ (= Guthaben) keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG ihrerseits die Aufrechnung erklären kann, so das Landgericht Frankfurt/Main.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagende WEG verlangt von dem beklagten Wohnungseigentümer Hausgelder für den Zeitraum von März 2016 bis Februar 2017. Während des Berufungsverfahrens wurde die Jahresabrechnung 2016 beschlossen, die zu einer negativen Abrechnungsspitze (also zu einem Guthaben des Beklagten) führte. Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung mit vermeintlichen Gegenforderungen aus Überzahlungen in der Vergangenheit verteidigt, indem er sie zur Aufrechnung gestellt und hilfsweise widerklagend geltend gemacht hat. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen die Berufung des Beklagten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Teilweise mit Erfolg! Die während des Berufungsverfahrens bestandskräftig gewordene Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2016 führt zu einer Begrenzung der Hausgeldansprüche für dieses Wirtschaftsjahr. Eine Aufrechnung mit den streitigen Gegenforderungen kommt nicht in Betracht. Der Wirtschaftsplan 2016 enthält eine Bestimmung, wonach Geldzahlungen über den Planungszeitraum hinaus weiterzuzahlen sind, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Demgegenüber führt die beschlossene Abrechnung für das Jahr 2016 teilweise zum Erfolg der Berufung. Die Hausgeldforderungen für das Jahr 2016 wurden durch die spätere Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gekürzt. Unberührt für das Jahr 2016 bleiben allerdings die geschuldeten Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage, die nicht gezahlt worden sind, und bei denen die Jahresabrechnung naturgemäß eine Anpassung nicht vornimmt, sondern lediglich die erbrachten Zahlungen und die weiterhin geschuldeten Zahlungsverpflichtungen darstellt. Die Klägerin kann ihre Klageforderung insoweit nicht mit weiteren Rückständen auch bezüglich der geschuldeten Zahlungen für Januar und Februar 2017 auffüllen, denn eine derartige Klageänderung ist, wenn nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, jedenfalls nun nicht mehr möglich.

Dieser teilweisen Klageabweisung kann die Klägerin auch nicht dadurch entgehen, dass sie mit der in der Jahresabrechnung 2016 ausgewiesenen negativen Abrechnungsspitze (also dem Abrechnungsguthaben des Beklagten) ihrerseits aufrechnet, um so die ursprüngliche Klageforderung wieder zu erreichen. Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der Hausgeldansprüche aus dem Jahre 2017.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat die Revision zugelassen, soweit die Frage der Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan entscheidungserheblich war. Insoweit weicht das LG von der Rechtsprechung des LG Itzehoe (ZMR 2014, 144) ab.

Dass ein Wirtschaftsplan nicht nur für das laufende Abrechnungsjahr Wirkungen entfalten kann, hat der BGH für abgelaufene Wirtschaftsjahre bereits entschieden (BGH, GE 2014, 811 = NJW 2014, 2197). Für eine Fortgeltung der in dem Wirtschaftsplan konkret beschlossenen Zahlungspflichten für die Zukunft kann daher nichts anderes gelten.

Bei dem Guthaben aus der Abrechnungsspitze handelt es sich nicht um eine Forderung, gegen welche die WEG mit einer anderen Forderung aufrechnen kann. Die Jahresabrechnung stellt eine Rechnungslegung zum Abschluss eines Abrechnungszeitraumes dar. Der spätere Beschluss betreffend die Jahresabrechnung wirkt nur hinsichtlich der sogenannten Abrechnungsspitze (also dem eventuellen Nachzahlungsbetrag) anspruchsbegründend. Hinsichtlich der mit dem Wirtschaftsplan begründeten Ansprüche bleibt der Wirtschaftsplan auch nach Beschlussfassung über die zugehörige Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert