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Beschlussaussetzung für Vertragsstrafenregelung und Vogelfütterungsverbot

LG Frankfurt/Main2-13 T 64/2001.10.2020GE 2020, 1501

ZPO §§ 935 ff.; WEG § 23 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Aussetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung im Wege einstweiliger Verfügung - hier bejaht für eine Vertragsstrafenregelung und verneint für ein Vogelfütterverbot.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hat in der Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften gebildet, die eigene Versammlungen abhalten können und zuständig sind für alle Angelegenheiten der jeweiligen Häuser, wobei ein Verweis auf die Angelegenheiten des § 21 Abs. 5 WEG erfolgt. In welchem Umfang Hausordnungen bereits vorhanden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Untergemeinschaft des Hauses, in dem die Antragsteller ihr Sondereigentum haben, hat folgenden Beschluss gefasst: „Das Füttern von Vögeln im Bereich der Untergemeinschaft … ist grundsätzlich verboten. Für jedes verbotswidrige Vogelfüttern ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 € an die Untergemeinschaft fällig. Sollten darüber hinaus auch noch Tauben gefüttert werden, kann jeder Bewohner dies bei der Stadtverwaltung … zur Anzeige bringen.“

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Aussetzung des Beschlusses im Wege einstweiligen Rechtsschutzes und stützen sich u. a. darauf, dass eine Kompetenz der Untergemeinschaft zur Beschlussfassung nicht bestanden habe, der Beschluss unbestimmt sei und eine Vertragsstrafe ohnehin nicht beschlossen werden könne.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und sich zur Begründung maßgeblich darauf gestützt, dass ein Verfügungsgrund nicht vorliege; die Sache sei bereits deshalb nicht eilbedürftig, weil der Beschluss über die Vertragsstrafe nichtig sei und daher keine Zahlungspflichten der Antragsteller auslösen könne.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO). Sie hat auch teilweise Erfolg.

Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls insoweit, als in dem Beschluss eine Vertragsstrafenregelung enthalten ist, ein Verfügungsgrund gegeben, im Übrigen folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts.

Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO setzt einen Verfügungsgrund voraus. Die Regelung durch eine einstweilige Verfügung muss daher gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen.

Ob dies der Fall ist, ist im Falle der wie hier begehrten Außervollzugsetzung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und vollziehbar sind, § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG. Die Anfechtungsklage hat also gerade keine aufschiebende Wirkung (BayObLGZ 1972, 246). Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter deshalb regelmäßig gehalten, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft mithin grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss anfechten. Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG München ZWE 2008, 490). Bei der Abwägung sind insoweit auch grundrechtliche Erwägungen anzustellen, so dass eine Aussetzung erforderlich ist, wenn andererseits verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Eigentümer (Art. 14 GG) beeinträchtigt sind und eine Rückgängigmachung nicht oder kaum möglich ist (grdl. Bärmann/Roth, WEG § 46 Rn. 159; Bärmann/Pick/Dötsch, WEG § 46 Rn. 154 ff. m.w.N.), dabei ist neben den Schwierigkeiten einer tatsächlichen Rückgängigmachung auch zu prüfen, inwieweit diese rechtlich möglich (bereits eingegangene Verträge mit Dritten - vgl. Zschieschack, ZMR 2020, 387) oder im System des WEG angelegt (BGH, NZM 2020, 755 - Beschlüsse über Jahresabrechnungen und Umlagen) ist.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein Verfügungsgrund für die Aussetzung in Bezug auf die Anordnung der Vertragsstrafe vor. Diese Regelung ist evident nichtig, denn eine Beschlusskompetenz, hierüber zu beschließen, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, bietet § 21 Abs. 7 WEG insoweit keine Beschlusskompetenz, mit Mehrheitsbeschluss eine Vertragsstrafenregelung einzuführen (BGH, ZWE 2019, 282). Wie der BGH in der Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, kann die anderweitige Gesetzesbegründung nicht für eine gegenteilige Auffassung herangezogen werden, da sich dies im Wortlaut des Gesetzes nicht wiederfindet. Dass dies zutreffend ist, zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber in der Fassung des Regierungsentwurfs für das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in § 19 Abs. 3 WEG-E eine ausdrückliche Regelung für Vertragsstrafen vorgesehen hatte, die allerdings im Bundestag keine Mehrheit gefunden hat. Dass die Vertragsstrafenregelung wohl auch deshalb keinen Bestand haben könnte, da die Gläubigerin - die Untergemeinschaft - nicht rechtsfähig ist und damit nicht taugliche Anspruchsinhaberin, kann daher dahinstehen.

Ist die Regelung insoweit nichtig, besteht ein Vollzugsinteresse nicht, da nichtige Beschlüsse ipso jure keine Wirkungen entfalten (BGH NJW-RR 2011, 1383). Allerdings kann auch hier eine deklaratorische Beschlussaussetzung erfolgen (Bärmann/Pick/Dötsch, WEG § 46 Rn. 159). Dies wird schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass versucht wird, den Beschluss zu vollziehen. Da vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass dies geschieht und die Antragsteller sich Zahlungsaufforderungen in erheblicher Höhe ausgesetzt sehen könnten, da sie vorgetragen haben, mindestens wöchentlich einen Verstoß zu begehen, liegt ein Verfügungsgrund vor. Jedenfalls in einem derart eindeutigen Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse das - hier ohnehin nicht bestehende - Vollzugsinteresse.

Ein Aussetzungsinteresse bezüglich des Verbotes des Vogelfütterns durch Änderung der Hausordnung im Übrigen besteht nicht. Insoweit sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Aussetzungsinteresse auch hier dazu zwingt, von der gesetzlichen Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG abzuweichen. Weder die Frage der Beschlusskompetenz noch die der Bestimmtheit liegen so eindeutig, dass eine Anfechtbarkeit des Beschlusses offensichtlich wäre, über die Frage, ob es bereits eine Hausordnung gibt, herrscht sogar tatsächlich Streit der Parteien. Zudem drohen auch keine konkreten, irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müssen die Antragsteller erst fürchten, wenn gerichtlich ein - ggf. vorbeugender - Unterlassungsanspruch (dazu BGH ZWE 2019, 282 Rn. 11) durchgesetzt worden ist. Alleine die Gefahr, insoweit in Anspruch genommen zu werden, genügt nicht, zumal ein entsprechendes Verfahren wohl analog § 148 ZPO auszusetzen wäre, bis über die Anfechtungsklage entschieden wäre (vgl. BGH NJW 2019, 1216 Rn. 25; Bärmann/Pick/Dötsch WEG Vor §§ 43 ff. Rn. 86). Der letzte Satz des Beschlusses - Anzeigemöglichkeit - ist nicht angegriffen worden, ein Regelungsgehalt dürfte ohnehin fraglich sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, dabei hat die Kammer den Wert des Verbots und der Vertragsstrafe gleich bewertet, da die Höhe der Strafe zeigt, welche Bedeutung die Gemeinschaft dem Verstoß beimisst. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG und berücksichtigt auf Kl.seite deren Interesse des Fütterns, was nach der beschlossenen Regelung und der Absicht, jede Woche gegen die Regelung zu verstoßen, für einen Zeitraum von einem Jahr - Mindestverfahrensdauer der Hauptsache - zu einem Wert von 20.800 € führt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Jedenfalls soweit für Verstöße in der WEG – hier gegen das Verbot, Vögel zu füttern – eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 € vorgesehen wird, ist eine Aussetzung des Eigentümerbeschlusses durch einstweilige Verfügung angezeigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WEG besteht aus Untergemeinschaften (UG), die eigene Versammlungen abhalten können und zuständig sind für alle Angelegenheiten der jeweiligen Häuser. Die UG des Hauses, in dem die Antragsteller ihr Sondereigentum haben, hat beschlossen, dass das Füttern von Vögeln im Bereich der UG grundsätzlich verboten ist und für jedes verbotswidrige Vogelfüttern eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 € an die UG fällig wird. Hiergegen haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und Beschlussaussetzung durch einstweilige Verfügung beantragt. Das AG hat den Antrag auf vorläufige Aussetzung zurückgewiesen. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor, die Sache sei nicht eilbedürftig und der Beschluss über die Vertragsstrafe nichtig. Hiergegen die sofortige Beschwerde der Antragsteller.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit in dem Eigentümerbeschluss eine Vertragsstrafenregelung enthalten ist, ist ein Verfügungsgrund vorhanden, die Aussetzung der Vollziehung des Eigentümerbeschlusses im Übrigen ist jedoch nicht geboten. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss anfechten. Eine einstweilige Verfügung kann daher nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder der Beschluss offenkundig rechtswidrig ist. Deshalb liegt ein Verfügungsgrund für die Aussetzung in Bezug auf die Anordnung der Vertragsstrafe vor. Die Regelung ist offenkundig nichtig, denn es besteht insoweit keine Beschlusskompetenz, mit Mehrheitsbeschluss eine Vertragsstrafenregelung einzuführen. Umgekehrt lehnt das LG den Aussetzungsantrag bezüglich des Verbots des Vögelfütterns durch Änderung der Hausordnung ab. Weder die Frage der Beschlusskompetenz noch die der Bestimmtheit ergibt eindeutig, dass die erfolgreiche Anfechtbarkeit des Beschlusses offensichtlich wäre, zumal auch streitig ist, ob es bereits eine Hausordnung gibt. Zudem drohen auch keine irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müssen die Antragsteller erst fürchten, wenn gerichtlich ein vorbeugender Unterlassungsanspruch durchgesetzt worden ist. Die Gefahr hierfür besteht jedoch nicht. Soweit am Ende des Eigentümerbeschlusses auf die Anzeigemöglichkeit gegenüber der Stadtverwaltung hingewiesen wird, dürfte der Eigentümerbeschluss ohnehin keinen zusätzlichen Regelungsgehalt aufweisen. Den Beschwerdewert hat das LG auf bis zu 22.000 € festgesetzt, weil dies für die Mindestverfahrensdauer der Hauptsache angemessen erscheint (!).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Fassung des Regierungsentwurfs für das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz eine ausdrückliche Regelung für Vertragsstrafen vorgesehen hatte, die allerdings im Bundestag keine Mehrheit gefunden hat. Außerdem könnte die Vertragsstrafenregelung im vorliegenden Fall auch deshalb keinen Bestand haben, da die Untergemeinschaft nicht rechtsfähig ist und damit eine taugliche Anspruchsinhaberin fehlt. Da vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass versucht wird, den Vertragsstrafebeschluss zu vollziehen, und die Antragsteller sich erheblichen Zahlungsaufforderungen ausgesetzt sehen könnten, liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Insofern überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Im Gegensatz dazu wird ein Aussetzungsinteresse an dem Verbot des Vogelfütterns durch Änderung der Hausordnung verneint.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister