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Beschlussanfechtungsklage ohne Benennung der beklagten Partei

BGHV ZR 102/1214.12.2012GE 2013, 361

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschlussanfechtungsklage ohne Benennung der beklagten Partei; Eigentümerliste

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 21. April 2010 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Am 21. Mai 2010 ist bei dem Amtsgericht ein Schreiben der Kl. eingegangen, das die Überschrift trägt „Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung am 21.4.2010 ETG K. Straße 167/169, F.berg 7 - 11, A. , Grundbücher von A. Blatt 3906 - 3994". Darin hat sie unter Beifügung des Einladungsschreibens des Verwalters erklärt, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nachdem die Klage dem Verwalter zugestellt worden war, hat der anwaltliche Vertreter der Kl. mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste eingereicht. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 7 und 8 für unwirksam erklärt, hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Parteien die Erledigung festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. zu 1 bis 26 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kl. mit sämtlichen Anfechtungsgründen materiell-rechtlich ausgeschlossen, weil sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WEG keine wirksame Klage erhoben habe. Ihr Schreiben vom 21. Mai 2010 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO, da es nicht erkennen lasse, wer Gegner der Anfechtungsklage sei.

II. 3 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4 1. Die Kl. hat eine zulässige Klage erhoben. Die Klageschrift genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG.

5 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 m.w.N.). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.

6 Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Bekl. des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Kl. lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Kl. die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage verklagen wollte.

7 b) Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Berufungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, GE 2011, 1241 = NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11 = GE 2013, 279). Diesen Anforderungen ist genügt. In der Klageschrift wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach Postanschrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet. Zudem hat die Kl. vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der beklagten Eigentümer eingereicht.

8 2. Die Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden; der Umstand, dass die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Bekl. erst danach beigebracht wurden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, GE 2011, 1241 = NJW 2011, 3237 Rn. 12). Daher kommt es darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Zweifel richtet sich eine Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Am 21. April 2010 fassten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Am 21. Mai 2010 ging beim AG ein Schreiben der Klägerin ein, das die Überschrift trägt „Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung am 21. April 2010, K-Straße 167/169, F...berg 7 bis 11, Grundbücher von A. Blatt 3906 bis 3994". Darin erklärte sie, dass sie die Beschlüsse der Versammlung zu TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nach Zustellung der Klage an den Verwalter hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste eingereicht. Das AG hat die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 7 und 8 für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 26 hat das LG die Klage abgewiesen, da das Schreiben vom 21. Mai 2010 nicht erkennen lasse, gegen wen die Anfechtungsklage gerichtet sei. Dagegen die Revision der Klägerin an den BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dem Erfolg der Zurückverweisung an das LG zur Sachprüfung. Eine Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, NJW-RR 2008, 582). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, will er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen, die somit als die Beklagten des Rechtsstreits anzusehen sind. Für die Anfechtungsklage genügt zunächst die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, während die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht worden sind, spielt für die Fristwahrung keine Rolle (BGH, GE 2011, 1241). Trotz einer seit Jahren beim BGH bestehenden Rechtsprechung, dass bei Zweifeln grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Partei Beklagte ist, weichen die unteren Instanzen dem häufig aus und weisen die Klage ohne Sachprüfung als unzulässig ab. Gerade bei Beschlussanfechtungsklagen wegen oft dringender Verwaltungsmaßnahmen gehen den Parteien Jahre verloren, wenn sich nicht überhaupt die Beschlussanfechtung wegen zeitlicher Überholung bereits in der Hauptsache erledigt hat. Hier sind drei Jahre nutzlos vergangen.