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Beschlussanfechtungsklage

BGHV ZR 89/1102.03.2012unveröffentlicht

WEG § 46 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschlussanfechtungsklage; Untergemeinschaften; Beschlusskompetenz; Klageerweiterung; Gemeinschaftsordnung; Stimmrechtsausschluss der übrigen Wohnungseigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn WEG-Untergemeinschaften eine Beschlusskompetenz besitzen, ist die Anfechtungsklage dennoch gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Hat das AG unterlassen, den Hinweis auf eine mögliche Klageerweiterung zu geben, kann diese noch vor dem LG nachgeholt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung in sieben Untergemeinschaften mit jeweils eigener Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer gegliedert ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 von den Wohnungseigentümern des Hauses 2 beschlossen, dass der Kl. zu 1 und die Kl. zu 2 verpflichtet sind, die von ihnen vorgenommenen Kaminanschlüsse zu beseitigen. Für den Fall, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wurde die Hausverwaltung ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

2 Diesen Beschluss haben die Kl. angefochten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Kl. zu 1 (im Folgenden: der Kl.) klargestellt, dass sich seine Klage ausschließlich gegen die Miteigentümer des Hauses 2 richte. Da diese ihre fehlende Passivlegitimation gerügt haben, hat der Kl. mit nachgelassenem Schriftsatz eine Liste auch der übrigen Wohnungseigentümer vorgelegt und um Hinweis gebeten für den Fall, dass das Amtsgericht die Klage nur gegenüber der gesamten Eigentümergemeinschaft für zulässig halte. In diesem Fall erweitere er die Bezeichnung der Bekl. auch auf die übrigen Wohnungseigentümer.

3 Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Wohnungseigentümer des Hauses 2 als unzulässig abgewiesen. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt. Mit der auf die Frage, ob die Anfechtungsklage lediglich gegen die Miteigentümer des Hauses 2 zu richten war, beschränkt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Der Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zutreffend nur gegen die übrigen Eigentümer des Hauses 2 erhoben worden. Zwar sei die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Etwas anderes gelte aber, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden seien. In diesem Fall sei die Anfechtungsklage nur gegen diejenigen Eigentümer zu richten, die der Untergemeinschaft angehören. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Beschluss sei nichtig, da den Eigentümern die Kompetenz fehle, eine Leistungspflicht eines Wohnungseigentümers durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.

II. 5 Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die allein gegen die Untergemeinschaft gerichtete Klage unzulässig.

6 Der Senat hat, allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten ist, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Beschluss einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlusskompetenz angefochten wird (Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, Rn. 9 ff., GE 20112, 275 = WuM 2012, 55, 56). Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, welche keinen von der Anfechtungsklage zu unterscheidenden Streitgegenstand betrifft, gilt nichts anderes (Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, Umdruck S. 4 m.w.N.). Eine nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist in diesen Fällen unzulässig.

III. 7 Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hatte schriftsätzlich angekündigt, die Klage auf die übrigen Wohnungseigentümer zu erweitern, falls das Amtsgericht die Klage gegen die Untergemeinschaft für unzulässig halte; den gebotenen gerichtlichen Hinweis hat das Amtsgericht nicht erteilt. Da der Kläger im Berufungsverfahren aufgrund der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für eine Klageerweiterung keinen Anlass mehr hatte, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch bei WEG-Untergemeinschaften mit Beschlusskompetenz ist die Anfechtungsklage dennoch gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG, die nach der GO in sieben Untergemeinschaften mit jeweils eigener Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer gegliedert ist. Auf einer Eigentümerversammlung wurde von den Eigentümern des Hauses 2 beschlossen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 verpflichtet sind, von ihnen vorgenommene Kaminanschlüsse zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeseitigung wurde die Verwaltung ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hat der Kläger zu 1 klargestellt, dass sich seine Klage ausschließlich gegen die Miteigentümer des Hauses 2 richte. Da diese ihre fehlende Passivlegitimation gerügt haben, hat der Kläger zu 1 mit nachgelassenem Schriftsatz eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer vorgelegt und um Hinweis gebeten, ob das AG die Klage nur gegenüber der gesamten Eigentümergemeinschaft für zulässig halte. In diesem Fall erweitere er die Bezeichnung der Beklagten auch auf die übrigen Wohnungseigentümer.

Das AG hat die Klage wg. mangelnder Passivlegitimation der Eigentümer des Hauses 2 als unzulässig abgewiesen. Auf seine Berufung hat das LG die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt. Mit der auf die Frage, ob die Anfechtungsklage nur gegen die Miteigentümer des Hauses 2 zu richten war, beschränkt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten Wiederherstellung des AG-Urteils.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dem Erfolg der Zurückverweisung. Für die Anfechtungsklage wie für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist trotz bestehender „Beschlusskompetenz" von Untergemeinschaften die Klage ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der gesamten Wohnanlage zu richten. Der Kläger hatte schriftsätzlich angekündigt, die Klage auf die übrigen Wohnungseigentümer zu erweitern, falls das Amtsgericht die Klage gegen die Untergemeinschaft für unzulässig halte. Den gebotenen Hinweis hat das AG nicht erteilt. Da der Kläger vor dem LG bisher für eine Klageerweiterung keinen Anlass mehr hatte, darf er dies nachholen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH brauchte nur zu entscheiden, gegen wen sich die Anfechtungsklage richten muss. Es bleibt aber unklar, welche Folgen es hat, wenn eine WEG nach der GO in sieben Untergemeinschaften mit jeweils eigener Beschlusskompetenz, ausdrücklich unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer (!), gegliedert ist. Welche Angelegenheiten den Untergemeinschaften zur eigenständigen Entschließung überantwortet worden sind, teilt der Tatbestand nicht mit. Müssen etwa die aussonderungsfähigen Betriebskosten einer Untergemeinschaft zunächst von dieser abgesegnet und das Beschlussergebnis in die Gesamtversammlung eingebracht werden, die dann ihren Willen zu bilden hat oder die Ergebnisse der Untergemeinschaft, soweit vertretbar, übernehmen muss? Vorliegend ging es um die gemeinschaftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die auch jeder einzelne Wohnungseigentümer selbständig gerichtlich geltend machen könnte. Prüft die Gesamtversammlung nur, ob die Ermächtigung zur Geltendmachung vertretbar ist, oder hat sie eine eigenständige Entscheidungsbefugnis, ob der Störungsbeseitigungsanspruch durch den Verwalter auf Kosten der Gemeinschaft durchgesetzt werden soll?

VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Dittert, Südhoff & Partner