Beschlußanfechtung
§§ 23, 43 WEG; § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschlußanfechtung; Verzögerung; Rechtsmißbrauch; Anfechtung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Wohnungseigentümer einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zwar rechtzeitig angefochten, betreibt er dann aber das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht weiter, so kann eine erst nach längerer Zeit erfolgte "Aufnahme" des Verfahrens rechtsmißbräuchlich sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Sachverhalt
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, die prozessuale Pflicht folgt, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung auf die Belange des Gegners Rücksicht zu nehmen, was im Einzelfall dazu führen kann, daß die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Fortsetzung eines Verfahrens - unter bestimmten Voraussetzungen - als rechtsmißbräuchlich angesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 588 = NZM 998, 162 = ZMR 1998, 302 = FGPrax 1998, 20).
Diese allgemeine Pflicht gilt in besonderem Maße in Streitverfahren zwischen Wohnungseigentümern über die Gültigkeit von Beschlüssen. Aus der persönlichen Verbundenheit der Wohnungseigentümer untereinander und der weitgehenden Befugnis, die die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten autonom zu gestalten und zu regeln, ergeben sich besondere Schutz- und Treuepflichten für jeden einzelnen Wohnungseigentümer. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft braucht gerade im Hinblick auf die ihr nach § 21 WEG zustehende gemeinschaftliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums alsbaldige Klarheit darüber, ob die von ihr gefaßten Beschlüsse Bestandskraft erlangt haben. Daß ein Beschluß aller Wohnungseigentümer den Verwalter und auch die Gerichte bindet, solange er nicht gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt ist, ändert daran nichts, denn wird ein Beschluß erst nach langer Zeit durch eine rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt und damit rückwirkend vernichtet, würde dadurch den aufgrund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen, welche im Vertrauen darauf, daß der Beschluß nicht angefochten ist, getroffen worden sind, die Grundlage entzogen mit der Folge, daß unter Umständen bereits eingeleitete bauliche Maßnahmen abgebrochen werden, erhobene Umlagen oder gezahlte Abrechnungsbeträge erstattet werden müßten oder zum Beispiel ein neuer Verwalter bestellt werden müßte.
Die den einzelnen Wohnungseigentümern eingeräumte Befugnis, einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer durch das Gericht überprüfen und gegebenenfalls für ungültig erklären zu lassen, schließt daher die Verpflichtung des betreffenden Eigentümers ein, das durch den - innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat seit Beschlußfassung zu stellenden - Antrag in Gang gesetzte Verfahren nunmehr im wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer zügig zu betreiben und alle zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Handlungen, insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht, vorzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses, denn erst nach Zahlung des Vorschusses erhalten die Wohnungseigentümer und der Verwalter durch die dann erfolgende gerichtliche Zustellung des Antrages Kenntnis von der Anfechtung des Beschlusses. Kommt der betreffende Wohnungseigentümer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Zeit nach, so kann sich nach Abwägung des Interesses der übrigen Wohnungseigentümer einerseits und seines Interesses an einer gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses andererseits ergeben, daß eine Weiterverfolgung seines Antrages sich als rechtsmißbräuchlich darstellt.
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LG zu Recht ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Bet. zu 1 angenommen.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG hat der Bet. zu 1 den am 14.9.1994 angeforderten Kostenvorschuß erst am 15.9.1995 eingezahlt. Die Wohnungseigentümer haben erst mit der Zustellung der Antragsschrift an den Verwalter am 10.11.1995 Kenntnis von der Anfechtung der Beschlüsse erhalten. Auch wenn der Bet. zu 1 in zahlreichen Fällen Beschlüsse der Wohnungseigentümer angefochten hat, war für die Wohnungseigentümer vor dem 10.11.1995 weder erkennbar noch mußten sie davon ausgehen, daß und gegebenenfalls welche Beschlüsse aus der Versammlung vom 18.8.1994 angefochten worden waren. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltung oder der übrigen Wohnungseigentümer, beim zuständigen AG anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Beschlüsse der jeweiligen Versammlungen von einzelnen Wohnungseigentümern angefochten worden sind. Auch bei einem "schwierigen" Wohnungseigentümer, der häufig Beschlüsse der Mehrheit nicht hinnehmen will, dürfen Wohnungseigentümer prinzipiell auf die Bestandskraft ihrer Beschlüsse vertrauen, wenn sie über einen längeren Zeitraum - wie hier - keine Kenntnis von der Anfechtung erlangen.
... Nach allem hat das LG zu Recht das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an Rechtssicherheit und Bestandskraft der gefaßten Beschlüsse als so erheblich überwiegend angesehen, daß einer Weiterverfolgung der gestellten Anfechtungsanträge durch den Bet. zu 1 der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann.