Beschluss über Vorschüsse trotz fehlerhafter Verteilerschlüssel
WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beschluss über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG), die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Verteilerschlüsseln ausgeht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel besteht weder ein Ermessen der Wohnungseigentümer, noch kann in einem Beschluss über die Vorschüsse eine Änderung des Verteilerschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG liegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die neben ihnen nur aus einem weiteren Eigentümer besteht. Die Teilungserklärung sieht eine Kostentragung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. Nachdem die Gemeinschaft einen Verwalter bekam, legte dieser erstmals einen Wirtschaftsplan vor. Die Kosten wurden dort nach einem Verteilerschlüssel von 50 % zu 50 % umgelegt. Auf der Versammlung beschlossen die Eigentümer „den vorliegenden Wirtschaftsplan“ und dessen Fortgeltung bis zur Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Kl., mit der diese sich gegen den Verteilerschlüssel wandten. Zugleich begehrten sie eine Beschlussersetzung dahingehend, dass Vorschusspflichten gemäß eines Wirtschaftsplans mit dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilerschlüssel beschlossen werden. Nachdem die Eigentümer zwischenzeitlich Beschlüsse zur Änderung des Verteilerschlüssels fassten, wurde der Wirtschaftsplan erneut beschlossen, hieraufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat die Kosten den Kl. auferlegt, da es an einem erledigenden Ereignis fehle, denn durch die Beschlüsse der späteren Eigentümerversammlung sei letztlich genau das beschlossen worden, was die Kl. angefochten hätten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.
Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 422).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nur eine Kostenauferlegung auf die Bekl. sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist bei einer übereinstimmenden Erledigung für die Kostenentscheidung nicht zu prüfen, ob eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist, ebenfalls ist dieses für die Kostenentscheidung unerheblich (OLG Dresden, MDR 2018, 1215). Allerdings liegt im Streitfall ein erledigendes Ereignis vor, denn ohne die späteren Beschlüsse wäre die Klage zulässig und begründet gewesen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage gegen den Beschluss bezüglich des Wirtschaftsplans bereits deshalb - vollumfänglich - Erfolg gehabt hätte, weil die Eigentümer nicht über die Vorschüsse i.S.v. § 28 Abs. 1 WEG beschlossen haben, sondern über den Wirtschaftsplan insgesamt (so AG Mettmann, ZMR 2021, 687; AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 333; ZMR 2022, 833; ebenso BeckOK BGB/Hügel, 63. Ed. 1.8.2022, WEG § 28 Rn. 2; MüKoBGB/Skauradszun § 28 Rn. 65; a.A. LG Berlin, GE 2022, 1011). Eine Beschlusskompetenz, auch das Zahlenwerk zu beschließen, besteht seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr. Welche Folgen ein gleichwohl gefasster Beschluss zeitigt, kann hier jedoch dahinstehen, denn auch die Vorschüsse, betreffend derer eine Beschlusskompetenz nach altem und neuen Recht bestand (für Teilnichtigkeit, soweit nicht die Vorschüsse betroffen sind, daher Kammer ZWE 2022, 287 Rn. 7), entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Insoweit sieht die Teilungserklärung einen Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen vor, tatsächlich wurden die Kosten hälftig verteilt. Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben, sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen, der Ermessensspielraum ist insoweit nur dann überschritten, wenn die getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar ist. Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit steht. Die von den Anfechtungskl. gerügte Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden (LG Berlin, GE 2022, 1163; Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 79). Dies ist hier nicht geschehen, denn der Verteilerschlüssel von 50 zu 50 in dem Beschluss entspricht nicht dem vereinbarten Schlüssel des Miteigentumsanteils von 1/5 zu 4/5. Ob in Fällen, in denen der fehlerhafte Verteilerschlüssel nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung führt, zur Sicherstellung der Finanzierung der Gemeinschaft, der Wirtschaftsplan gleichwohl nicht für ungültig zu erklären ist, wenn die Höhe der Vorschüsse für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels (so LG Berlin, ZMR 2022, 988), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, denn die Abweichung liegt bei über 50 % und ist damit erheblich.
Zutreffend ist zwar der Einwand der Bekl., dass nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Eigentümer durch einen Beschluss auch einen von einer Vereinbarung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel beschließen können. Dies bedurfte allerdings schon im alten Recht einer gesonderten Beschlussfassung und konnte nicht etwa konkludent im Rahmen der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung erfolgen. Dem widersprach bereits der Transparenzgedanke (BGH, NZM 2018, 905 Rn. 18; NJW 2012, 603 Rn. 12). Im neuen Recht gibt es keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (näher Bärmann/Becker, § 28 Rn. 152). Im Gegenteil ist für die Annahme einer konkludenten Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels innerhalb eines Beschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan schon deshalb kein Raum, weil das Zahlenwerk, aus welchem sich der Verteilerschlüssel überhaupt nur ergeben kann, nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist und damit auch nicht an der Bestandskraft teilnehmen kann.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für den vorliegenden Beschluss ohne Relevanz, dass auf einer späteren Versammlung auf dem nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorgesehenen Weg eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels bestandskräftig erfolgt ist. Bis zu einem derartigen Beschluss war die Anwendung eines von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilerschlüssels fehlerhaft.
Da demzufolge die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte und die Gemeinschaft Finanzbedarf hatte, wäre ebenfalls die Beschlussersetzungsklage, mit welcher die Kl. einem Beschluss über Vorschusszahlungen unter Zugrundelegung der zutreffenden Verteilerschlüssel begehrten, begründet gewesen.
Nach alledem entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. aufzuerlegen.
Nach alledem war auf die Beschwerde die angegriffene Kostenentscheidung abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beschluss über Vorschüsse, die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Verteilerschlüsseln ausgeht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel besteht weder ein Ermessen der Wohnungseigentümer, noch kann in einem Beschluss über die Vorschüsse eine Änderung des Verteilerschlüssels liegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinschaftsordnung sieht eine Kostentragung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. Im vorgelegten Wirtschaftsplan werden die Kosten nach einem Verteilerschlüssel von 50 : 50 umgelegt. Auf der Versammlung beschlossen die Eigentümer „den vorliegenden Wirtschaftsplan“ und dessen Fortgeltung bis zur Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans. Hiergegen die Anfechtungsklage der Kläger, mit der sie sich gegen den Verteilerschlüssel wandten. Zugleich begehrten sie Beschlussersetzung dahingehend, dass Vorschusspflichten gemäß eines Wirtschaftsplans mit dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Verteilerschlüssel beschlossen werden. Nachdem entsprechende Beschlüsse gefasst worden waren, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat die Kosten den Klägern auferlegt, da es an einem erledigenden Ereignis fehle. Durch die späteren Beschlüsse sei letztlich genau das beschlossen worden, was die Kläger angefochten hätten. Hiergegen die sofortige Beschwerde der Kläger – mit Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Frankfurt am Main hat die Kosten der Beklagten auferlegt. Ein erledigendes Ereignis habe vorgelegen, denn ohne die späteren Beschlüsse wäre die Klage zulässig und begründet gewesen.
Zutreffend sei zwar, dass die Eigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum hätten und sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen. Der Ermessensspielraum sei insoweit nur dann überschritten, wenn die getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar sei. Dieses Ermessen beträfe allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit stand.
Die von den Anfechtungsklägern gerügte Frage der Verteilerschlüssel sei nämlich keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliege. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans seien die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden (LG Berlin, Urteil vom 20. September 2022 - 55 S 60/22, GE 2022, 1163), was hier nicht geschehen sei, denn der Verteilerschlüssel von 50 : 50 im Beschluss widerspreche dem vereinbarten Schlüssel des Miteigentumsanteils.
Das LG sah die Klage auch mit dem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet.
Zutreffend sei zwar, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Eigentümer durch Beschluss auch einen von einer Vereinbarung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel beschließen könnten. Dies bedurfte allerdings schon im alten Recht einer gesonderten Beschlussfassung und konnte nicht etwa konkludent im Rahmen der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung erfolgen. Dem widersprach bereits der Transparenzgedanke (BGH, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, GE 2018, 1289). Das neue Recht gebe keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Im Gegenteil sei für die Annahme einer konkludenten Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels innerhalb eines Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG schon deshalb kein Raum, weil das Zahlenwerk, aus welchem sich der Verteilerschlüssel überhaupt nur ergeben kann, nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sei und damit auch nicht an der Bestandskraft teilnehmen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Umstand, dass das LG herausstellt, dass auch bei Aufstellung eines Wirtschaftsplanes ein zutreffender Kostenverteilungsschlüssel zur Anwendung kommen muss, ist nicht wirklich neu. Entsprechendes gilt auch für Ausführungen zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels, seinerzeit nach § 16 Abs. 3 WEG a. F.
Die Frage jedoch, ob die Klage gegen den Beschluss bezüglich des Wirtschaftsplans bereits deshalb – vollumfänglich – Erfolg gehabt hätte, weil die Eigentümer nicht über die Vorschüsse i.S.v. § 28 Abs. 1 WEG beschlossen haben, sondern über den Wirtschaftsplan insgesamt, ließ das LG dahinstehen. Klar ist, dass eine Beschlusskompetenz, auch das Zahlenwerk zu beschließen, seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr besteht. Das LG Berlin hat an dieser Stelle in einer Entscheidung vom 30. August 2022 der Beklagten allerdings mittels Auslegung zum Beschluss weitergeholfen. Obwohl in der dortigen Eigentümerversammlung „die vorgelegten Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021 zur Beschlussfassung gestellt“ wurden, kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die Eigentümer lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beiträge (Vorschüsse) festlegen wollen und dies nicht auf die Genehmigung des dem Wirtschaftsplan zugrunde liegenden Rechenwerks abziele (LG Berlin, Urteil vom 30. August 2022 - 55 S 7/22, GE 2022, 1011; a. A. AG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2022 - 980a C 29/21, ZMR 2022, 421; AG Mettmann, Urteil vom 19.4.2021 - 26 C 1/21, ZMR 2021, 687). Für das LG Frankfurt am Main spielte dies im vorliegenden Fall keine Rolle, denn auch die Vorschüsse, betreffend derer eine Beschlusskompetenz nach altem und neuen Recht bestehe, entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Auch den weiteren Streitpunkt, ob in Fällen, in denen der fehlerhafte Verteilerschlüssel nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung und dies zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führt, ließ das LG Frankfurt/Main dahinstehen. Gleichwohl lässt sich mit dieser Entscheidung gerade im Abgleich zu der Entscheidung des LG Berlin vom 30. August 2022 eine Einordnung für die Praxis finden. Für das LG Frankfurt/Main kam es auf die vorstehende Frage, ob zur Sicherstellung der Finanzierung der Gemeinschaft der Wirtschaftsplan gleichwohl nicht für ungültig zu erklären ist, wenn die Höhe der Vorschüsse für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels, nicht an, da die Abweichung bei über 50 % lag und damit erheblich war. In der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 30. August 2022 wurden die dortigen Abweichungen von allenfalls wenig über 20 % als geringfügig und damit irrelevant erachtet (LG Berlin, Urteil vom 30. August 2022 - 55 S 7/22, GE 2022, 1011).
RA Dr. Thomas Hansen