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Beschluß

OLG Köln16 Wx 291/9717.12.1997WuM 1998, 179

WEG § 28

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschluß; Eigentümerversammlung; Wirtschaftsplan; Aufstellung; Verwaltungsbeirat; Übertragung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes dem Verwaltungsbeirat zu übertragen, ist nicht nichtig. Denn die Zuständigkeitsregelung in § 28 Abs. 5 WEG ist disponibles Recht. Ein vom Verwaltungsbeirat beschlossener Wirtschaftsplan aufgrund unangefochtener Ermächtigung durch die Wohnungseigentümerversammlung begründet Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3. Auch für die Jahre 1996 und 1997 ist die Ag. zur Zahlung der Wohngeldvorschüsse verpflichtet. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft ergibt sich insofern aus den Wirtschaftsplänen für diese beiden Jahre. Die Pläne sind nicht deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie entgegen § 28 Abs. 5 WEG nur vom Verwaltungsbeirat beschlossen worden sind. Durch Beschluß v. 7.7.1982 hat die Wohnungseigentümerversammlung nämlich ihre Kompetenzen insofern auf den Verwaltungsbeirat übertragen.

Diese Delegation ist bestandskräftiges und bindendes Gemeinschaftsrecht geworden, nachdem der Beschluß aus dem Jahre 1982 nicht angefochten worden ist. Bei der Zuständigkeitsregelung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans gemäß § 28 Abs. 5 WEG handelt es sich um disponibles Recht. Es ist daher grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG überlassen, eine anderweitige Regelung zu treffen. Das LG hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nach § 28 Abs. 5 WEG nicht zum unabdingbaren Kernbereich des Wohnungseigentums zählt. Für die von den Eigentümern 1982 getroffene Regelung, wonach der Verwaltungsbeirat über den Wirtschaftsplan beschließt, sprechen auch angesichts der Größe der Gemeinschaft vernünftige praktische Erwägungen. Der Wirtschaftsplan hat im übrigen nur vorläufigen Charakter. Die Entscheidung über die Jahresabrechnung bleibt der Eigentümergemeinschaft vorbehalten.