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Beschluß

OLG Karlsruhe4 W 82/9711.08.1997WuM 1998, 180

WEG §§ 45, 48; KostO § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschluß; Beschwerdegericht; Wohnungseigentumssachen; Beschwerdewert; Festsetzung; Anfechtbarkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem dieses in Wohnungseigentumssachen vorab den Beschwerdewert festsetzt, ist nicht selbständig anfechtbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. In Wohnungseigentumssachen ist ein Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem - wie hier - vorab der Wert der Beschwerde des Rechtsmittelführers festgesetzt wird, als solcher nicht selbständig anfechtbar. Es handelt sich insoweit lediglich um eine den Verwerfungsbeschluß in der Hauptsache vorbereitende Kundgabe der Auffassung über den Wert der Beschwer, die den Beschwerdeführer, dem sie die kostengünstigere Rücknahme des Rechtsmittels ermöglichen soll, nicht selbständig, sondern erst in Verbindung mit der Verwerfungsentscheidung beschwert (Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG 2. Aufl. § 45 Rn. 7 a; OLG Frankfurt OLGZ 1992, 191 [= WM 1992, 39]). Da die weitere Beschwerde unter diesem Aspekt ohnehin unzulässig ist, bedarf die naheliegende Frage, ob insoweit überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis der Bf. als den Prozeßbevollmächtigten der Ast. gegeben ist, keiner Vertiefung.

2. Auch unter dem von den Bf. angesprochenen Gesichtspunkt der ihrer Auffassung nach unangemessenen Auswirkung der angefochtenen Geschäftswertfestsetzung durch das AG auf ihre Rechtsanwaltsgebühren wäre das Rechtsmittel unzulässig. Denn da der angefochtene Beschluß insoweit keine erstmalige und selbständige Festsetzung des Geschäftswerts enthält, sondern lediglich diejenige des AG bestätigt, wäre die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 KostO i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO allenfalls dann zulässig, wenn sie vom LG zugelassen worden wäre (Mümmler, KostO, 12. Aufl. unter "Beschwerden", 4.3 Verfahren; OLG Köln ZMR 1995, 326). An einer solchen Zulassung fehlt es jedoch.