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Beschluß

BayObLG2Z BR 7/9811.03.1998WuM 1998, 306

§ 16 WEG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschluß; Eigentümerbeschluß; Sonderumlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird aufgrund einer beschlossenen Sonderumlage von einem Wohnungseigentümer Zahlung verlangt, setzt dies voraus, daß der Eigentümerbeschluß über die Sonderumlage das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnet. Ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenem Beschluß v. 26.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, den infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Bauträgers steckengebliebenen Bau fertigzustellen (TOP 3). Außerdem beschlossen sie, für die Fertigstellung der Wohnanlage eine Sonderumlage in Höhe von 350.000 DM zu erheben, wobei jeder Wohnungseigentümer pro Tausendstel Miteigentumsanteil 350 DM zu zahlen hat (TOP 5).

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, den auf sie entfallenden Anteil in Höhe von 11.200 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das AG Erlangen hat mit Beschluß v. 24.10.1996 dem Antrag stattgegeben. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 26.11.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das LG hat die Antragsgegner ohne Rechtsfehler zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verpflichtet.

a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen; wird wie hier eine Sonderumlage eingefordert, setzt die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers einen Eigentümerbeschluß darüber voraus. Erst durch ihn wird die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt. Grundsätzlich muß der Eigentümerbeschluß die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, daß der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für Eigentümerbeschlüsse wie hier über eine Sonderumlage (BayObLG FGPrax 1997, 19 f. [= WM 1997, 8 L]). Nach diesen Grundsätzen ist der Eigentümerbeschluß v. 25.2.1996 zu TOP 5 über die Sonderumlage zur Fertigstellung des steckengebliebenen Baus eine ausreichende Grundlage für den geltend gemachten Betrag. Der von den Ag. geschuldete Betrag wird zwar in dem Eigentümerbeschluß nicht betragsmäßig genannt, ist aber wegen seiner Abhängigkeit von der Größe des Miteigentumsanteils ohne weiteres zu errechnen. Dabei ergibt sich die Größe des Miteigentumsanteils der Antragsgegner aus der Teilungserklärung.

b) Der anderweitig gestellte Antrag, den Eigentümerbeschluß v. 26.2.1996 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; dem Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 23 WEG Rn. 16). Ein Eigentümerbeschluß wird vorbehaltlich einer späteren gerichtlichen Ungültigkeitserklärung sofort wirksam.

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Eigentümerbeschlusses können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden; eine eventuelle materielle Unrichtigkeit ist nämlich unerheblich, solange der Eigentümerbeschluß nicht für ungültig erklärt ist (Palandt/Bassenge § 28 Rn. 17 m. w. N.). Die Antragsgegner können deshalb nicht mit Erfolg vortragen, der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Betrag könne in dieser Höhe nicht verlangt werden, weil in der Jahresabrechnung 1996 und im Wirtschaftsplan 1997 ihnen gegenüber hinsichtlich der Baufertigstellungskosten andere Beträge in Rechnung gestellt worden seien. Abgesehen davon muß der hier verlangte Betrag mit den in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beträgen schon deshalb nicht identisch sein, weil es im vorliegenden Verfahren um einen Vorschuß für die beschlossene Fertigstellung in Höhe von 350.000 DM geht, während eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan nur Summen enthalten darf, die sich jeweils auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß, wie die Antragsgegner vortragen, vom Verwalter für das Jahr 1996 nur eine Nachzahlung in Höhe von 6.307,04 DM verlangt worden ist. Richtig ist allerdings, daß für eine Fertigstellungsmaßnahme nicht doppelt bezahlt werden muß, nämlich einmal aufgrund des Eigentümerbeschlusses über die Sonderumlage und zum anderen aufgrund des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan. Hier haben die Antragsgegner nicht vorgetragen, daß sie bereits aufgrund des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan für die Fertigstellung des Gebäudes etwas bezahlt haben. Es ist ferner nicht entscheidungserheblich, ob der dem Eigentümerbeschluß v. 26.2.1996 zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel zutreffend ist; dies hätte nur mit der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Sonderumlage geltend gemacht werden können. Schließlich können die Antragsgegner auch nicht einwenden, Gelder, die sie anderweitig bisher bezahlt hätten, seien nicht zweckentsprechend verwendet worden. Das gleiche gilt für den Einwand der Antragsgegner, im Eigentümerbeschluß zu TOP 5 hätte im einzelnen angegeben werden müssen, wofür das mit der Sonderumlage eingeforderte Geld ausgegeben werden soll.