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Beschleunigungsgebot für Räumungssachen

LG Berlin67 T 41/1909.04.2019GE 2019, 667

ZPO §§ 272, 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das besondere Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO gilt nicht nur für Räumungssachen im Erkenntnisverfahren, sondern für sämtliche Räumungssachen. Die Gerichte sind deshalb gemäß § 272 Abs. 4 ZPO gehalten, Räumungssachen auch im Vollstreckungsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln (hier: Antrag auf Verkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 567 ff., 721 Abs. 6 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss war wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Gemäß § 572 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. In jedem Fall besteht die Amtspflicht des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 Rz. 4 m.w.N.). Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen. Mit § 571 ZPO wird der Zweck verfolgt, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (vgl. Heßler, aaO., § 572 Rz. 1).

Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält (vgl. Heßler, aaO., § 572 Rz. 11). Denn anders ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat. Fehlt es daran und werden die maßgeblichen - ergänzenden - Ausführungen übergangen, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz rechtfertigt (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 30. April 2010 - 1 WF 114/10, MDR 2010, 832 Tz. 5 m.w.N.; Heßler, aaO., Rz. 4).

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Befassung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich im Nichtabhilfebeschluss mit dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt.

Das ist nunmehr nachzuholen. Dabei wird das Amtsgericht zuvor die im angefochtenen Beschluss für die Stattgabe des - gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf Verkürzung der im Räumungsurteil gewährten Räumungsfrist gerichteten - Antrags für erforderlich gehaltene Beweiserhebung über die von der Kl. behaupteten neuerlichen Verhaltenspflichtverletzungen der Bekl. zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ungeachtet des langen Terminsstandes der zuständigen Abteilung gemäß § 272 Abs. 4 ZPO umgehend - und nicht wie zunächst angekündigt erst nach Ablauf der bis zum 30. Juni 2019 gewährten Räumungsfrist - durchzuführen haben. Denn das besondere Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO erfasst alle Räumungssachen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Zwangsvollstreckung und damit auch den streitgegenständlichen Antrag auf Verkürzung der Räumungsfrist (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 272 Rz. 3).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wurde dem zur Räumung verurteilten Mieter eine Räumungsfrist eingeräumt, kann sie verlängert – aber auch verkürzt werden. Über den entsprechenden Antrag muss in jedem Fall „beschleunigt“ entschieden werden, weil es sich um eine Räumungssache i.S.d. § 272 Abs. 4 ZPO handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Spandau hatte der Beklagten eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2019 eingeräumt. Weil die Beklagte nach Erlass des Urteils weitere Pflichtverletzungen begangen habe, beantragte die Klägerin eine Verkürzung der Räumungsfrist. Das AG Spandau wies den Antrag der Klägerin zurück und gab deren Abhilfebeschwerde unter Hinweis auf eine erst nach dem 30. Juni 2019 zu erwartende Entscheidung nicht statt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht Berlin den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Zum einen habe sich das Amtsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt, zum anderen habe das Amtsgericht verkannt, dass eine Entscheidung über die Verkürzung der eingeräumten Räumungsfrist genauso wie eine Räumungssache an sich zu den beschleunigt zu behandelnden Verfahren gehöre, so dass eine etwa erforderliche Beweisaufnahme umgehend und nicht erst nach Ablauf der Räumungsfrist zu erfolgen habe.