Bescheid über Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten
VermG § 31 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bescheid über Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten; Prüfungspflicht des Vermögensamts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsprechender Bescheid im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nur ergehen, wenn eine Schädigung gemäß § 1 VermG vorliegt; diese Voraussetzung hat das Vermögensamt selbständig zu prüfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet. Für die Zulassung der Revision liegt weder die der Rechtssache beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob die Erteilung eines Bescheides entsprechend der Einigung zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ohne Prüfung der Berechtigung zu erfolgen hat, läßt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzes ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten.
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG hat die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid (Satz 3). Für die Bescheiderteilung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, ihr obliegt vielmehr, vorab materiell-rechtlich zu prüfen, ob die Einigung den Anspruch eines Berechtigten betrifft. Nur dann darf sie den Bescheid erlassen. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Bescheid hat gestaltende Wirkung (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 56). Er stellt eine den Eigentumsübergang bewirkende Entscheidung über die Rückübertragung im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 VermG dar. Er ist also nicht deklaratorisch und verlangt daher nach inhaltlicher Richtigkeit. Entscheidend ist dabei der Gesichtspunkt, daß der Erlaß des Bescheides eine Einigung mit einem Berechtigten voraussetzt. Berechtigt ist nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur der, dessen Vermögenswert durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist. Eine solche Schädigung muß daher Gegenstand der Einigung sein. Ob sie vorliegt, bemißt sich nach dem Gesetz und nicht nach der Disposition der sich Einigenden.
Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Berechtigte in § 31 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VermG anders als nach § 2 Abs. 1 VermG zu verstehen ist. Die Gesetzesmotive geben für eine abweichende Auffassung nichts her (vgl. BTDrucks 12/103, S. 35 f., 12/2480, S. 56), und der Gesichtspunkt der Beschleunigung bei der Rückgabe von Vermögenswerten, auf den die Beschwerde abhebt, rechtfertigt eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß alternativ auch eine rein privatautonome Verfahrensweise von der Art besteht, daß die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück durch Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 BGB bewirkt wird. Wählen die Parteien indes trotz der herbeigeführten Einigung den behördlichen Weg nach dem Vermögensgesetz, unterwerfen sie sich den Voraussetzungen dieses Gesetzes, wie sie sich aus § 1 VermG ergeben (im Ergebnis wie hier: Redeker/Hirtschulz in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblatt Stand: April 1998, § 31 VermG Rn. 56; Meier in Kimme, Offene Vermögensfragen, Loseblatt Stand: Juli 1998 Bd. II § 31 VermG Rn. 46 sowie Denes in Radler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 VermG Rn. 24; anderer Ansicht: Robbert, VIZ 1995, 193 [197]).
2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die anwaltlich vertretenen Kl. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die von ihnen jetzt vermißte Beweiserhebung nicht beantragt, und sie können nicht überzeugend darlegen, daß das Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag von Amts wegen weiter hätte aufklären müssen. In den angefochtenen Bescheiden waren die im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG notwendigen Reparaturmaßnahmen im einzelnen benannt und die für aufschiebbar gehaltenen Arbeiten ebenfalls des näheren aufgelistet worden. Der damit zum Ausdruck gebrachten Bauzustandsbeschreibung haben die Kl. im Klageverfahren nichts Erhebliches, sondern mit ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 nur einen höheren Überschuldungsbetrag global entgegengehalten. Das war als Einwand weder schlüssig noch Grund genug, den von den Behörden eingeschätzten Instandsetzungsbedarf ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
3. pp.