Beschäftigung eines zehnjährigen Kindes im Ghetto, Ghetto-Waisenheim, Hilfe bei der Beschäftigung der Mutter
ZRBG (Ghettorentengesetz) § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte.
2. Nicht nur die Annahme einer vom Judenrat des Ghettos angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen Beschäftigung, sondern auch diejenige Tätigkeit, die einem Zögling von der Leitung eines Ghetto-Waisenheimes zugeteilt wurde.
3. Ein niedriges Alters des Ghetto-Bewohners (hier: zehn Jahre) steht der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung nicht entgegen, auch wenn es sich dabei um Kinderarbeit handelte. Es ist deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem Ghetto-Waisenheim lebten, Tätigkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben von ernsthaftem wirtschaftlichem Wert verrichteten.
4. Nahrungsmittel, die der Ghetto-Bewohner für seine Arbeit erhielt, sind als Entgelt zu werten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis stand.
5. Eine Beschäftigung i.S.v. § 1 Abs. 1 ZRBG liegt nicht vor, wenn ein Kind seiner Mutter bei deren Beschäftigung im Ghetto Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Vormerkung von Beitragszeiten in der Zeit von Februar 1942 bis März 1944.
Die im Jahr 1933 geborene Kl., die heute als israelische Staatsbürgerin in Israel lebt, ist Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Im hier streitbefangenen Zeitraum lebte sie in den Ghettos L. und M. im Gebiet T.
Erstmals im Februar 1990 beantragte die Kl. bei der Bekl. die Gewährung von Altersrente; dies lehnte die Bekl. damals ab, weil die Kl. das erforderliche Alter noch nicht erreicht hatte. Zuletzt im März 2010 beantragte die Kl. bei der Bekl. erneut eine Rente wegen Alters. In dem dabei verwendeten Formular gab die Kl. an, sie habe in der Zeit von Februar 1942 bis März 1944 im Ghetto L. landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet.
Die Bekl. zog die Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in D. sowie die Akten der Claims Conference, des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Conference on Jewish Claims against Germany, Inc. mit den darin enthaltenen folgenden Erklärungen der Kl. bei:
a) Eidesstattliche Versicherung zum Antrag auf Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 23.7.1964: „… Ich war sehr oft krank, doch weder erhielt ich ärztliche Behandlung, noch waren Medikamente vorhanden. Als ich schließlich im März 1944 befreit wurde, war ich ein krankes, unterernährtes Kind …“
b) Antragsformular auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung, Antrag vom 7.8.1990, unter dem Punkt 4) a) Freiheitsentziehung: „September 1941 bis Winter 1943“
c) Bericht über die Feststellung der deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit, Schriftprobe vom 19.6.1991: „Im Jahre 1944 bis 1951 habe ich im Waisenhaus gelebt, weil ich ein Waisenkind war.“ Unter Punkt 12. Ergebnis der Befragung wird dort zusammenfassend ausgeführt: „… Die AST wurde im Alter von 8 Jahren von der Verfolgung erfasst. Der Vater kam in der Verfolgung um und in den Kriegswirren kam sie ihrer Mutter abhanden. Sie geriet in ein Waisenhaus und verblieb dort bis 1950.“
d) Fragebogen für die Claims Conference vom 24.2.1993: „… Wir litten alle an Hunger und um etwas zu essen zu erlangen, verrichtete meine Mutter alle möglichen Arbeiten bei der örtlichen Bevölkerung und ich und meine Geschwister bettelten. … Ich sammelte Brennnessel um eine Brühe zu machen und erkrankte ernsthaft. 2 Brüder sind dem Hunger erlegen und unsere Mutter verließ uns, da wir als Dorfwaise die Chance hatten in ein Kinderheim (…) zu kommen …“
e) Eidesstattliche Versicherung vom 12.3.1998: „… Mit einem von meiner Brüder wurde ich später in ein Waisenhaus aufgenommen und im März 1944 wurden wir befreit.“
f) Antrag auf „Anerkenntnisleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist“ beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21.12.2008 unter Punkt 3.4.c): „Ich wurde zusammen mit der Familie aus S., B., R. durch A., M., T., U. und L. ins Ghetto L., T., U., deportiert, wo ich mich im Waisenhaus vom 1941 bis 1944 befand. Es gelang mir dort die Arbeit zu finden. Ich grub Gruben für die Toiletten für die Soldaten. Für meine Arbeit erhielt ich nur ärmliche Ernährungsmitteln.“ Unter Punkt 4) wird ausgeführt, dass die Kl. Gruben für die Toiletten der Soldaten ausgegraben habe. Diese Arbeit habe sie sich selbst gesucht (4.4).
g) Antrag auf Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland vom 10.3.2010 unter Punkt 4: Die Kl. gibt an, sich von Februar 1942 bis März 1944 im Ghetto L. aufgehalten und landwirtschaftliche Arbeiten auf Feldern/Judenrat ausgeübt zu haben.
Eidesstattliche Erklärung vom 22.5.2011: „… Vom Oktober 1941 bis März 1944 befanden wir uns im Ghetto L. Die Bedingungen dort waren sehr schlecht und da wir keine Habseligkeiten hatten, um sie zu tauschen, bettelten wir am Anfang. Aber es konnte nicht lange dauern und meine Mutter bat beim Judenrat Arbeit und erfüllte verschiedene landwirtschaftliche Arbeiten, ich half ihr. Dafür erhielten wir Mittagessen täglich und zusätzliche Lebensmittel wöchentlich. Und später, als ich schon im Kinderheim war, hatten wir auch gearbeitet und es waren auch landwirtschaftliche Arbeiten, weil es in so kleinem Dorf keine anderen Arbeiten gab. In den Angaben für Claims Conference habe ich nur erzählt, dass wir hungerten und bettelten und ich hielt es nicht für wichtig über meine freiwillige Arbeit zu erzählen.“
Den Antrag der Kl. auf Gewährung von Altersrente lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 5. August 2011 ab: Eine Rente aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto in T. nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) sei nicht möglich, weil die Beitragszeiten nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Angaben der Kl. enthielten Widersprüche gegenüber den Angaben im Entschädigungsverfahren. Es liege zudem keine eigenständige, von der Arbeit der Familienangehörigen abgrenzbare und eigens entlohnte Tätigkeit vor, die Kl. habe vielmehr ihrer Mutter bei der Arbeit geholfen. Den Widerspruch der Kl. wies die Bekl. mit ähnlicher Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 zurück.
Mit ihrer zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Kl. ihr Ziel weiter verfolgt, eine Rente wegen Alters unter Berücksichtigung der Beitragszeiten aus den Ghettos L. und M. zu erhalten.
Hierzu hat sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens drei eidesstattliche Erklärungen zu den Gerichtsakten gereicht.
Ihre eidesstattliche Erklärung vom 26. Dezember 2012 hatte folgenden Wortlaut:
„Während des Krieges war ich in 2 Ghettos: L. und M. Es war ein sehr schweres Leben. Da wir keine Habseligkeiten hatten, mussten wir am Anfang unseres Aufenthaltes in L. betteln. Meine Mutter musste auch Zwangsarbeiten erfüllen und sie hat Gruben ausgehoben. Ich habe solche Arbeiten nicht erfüllt, ich war zu klein dafür. Meine Mutter hat solche Arbeiten ein-, zweimal in der Woche gemacht. Aber, um etwas zu verdienen, mussten wir doch arbeiten. Mit Hilfe vom Judenrat hat meine Mutter landwirtschaftliche Arbeiten bekommen, bei diesen Arbeiten habe ich ihr geholfen. Dafür erhielten wir Mittagessen und zusätzliche Lebensmittel. Und später im Ghetto M., als ich schon im Kinderheim war, habe ich auch landwirtschaftliche Arbeiten erfüllt, und in solch kleinem Dorf gab es keine andere Arbeit. Früher habe ich überhaupt über meine freiwillige Arbeit nicht erzählt, damals wollte ich nur zeigen, dass wir hungerten.“
Eine weitere, nicht datierte, am 17. April 2015 bei Gericht eingegangene eidesstattliche Erklärung hatte folgenden Wortlaut:
„Ich befand mich in T. vom Oktober 1941 bis März 1944. Bis zum Ende 1943 war ich im Ghetto L. und vom Februar 1942 bis Ende 1943 erfüllte ich mit meiner Mutter zusammen landwirtschaftliche Arbeiten, Zwangsarbeiten (Toiletten für die Soldaten aufheben) habe ich nicht erfüllt, das ein-, zweimal in der Woche meine Mutter gemacht hat. Ich war zu jener Zeit 8-9 Jahre alt. Wenn ich solches angegeben hatte, bitte ich um Entschuldigung. Vom Ende 1943 bis 3.1944 befand ich mich im Kinderheim im Ghetto M., wo ich auch mit anderen Kindern landwirtschaftliche Arbeiten erfüllt hatte.“
Eine weitere, am 22. Juli 2015 und ebenfalls undatierte eidesstattliche Erklärung hatte folgenden Wortlaut:
„Wie ich schon geschrieben hatte, habe ich in 2 Ghettos - L. und M. - landwirtschaftliche Arbeiten erfüllt, dafür bekam ich zusätzliche Lebensmittel. Meine Mutter musste außer der landwirtschaftlichen Arbeiten auch ein-, zweimal in der Woche Zwangsarbeiten erfüllen. Sie hat Gruben ausgehoben. Da ich noch klein war, hat man mich zu Zwangsarbeiten nicht geschickt und ich halbe solche Arbeiten nicht erfüllt. Mein VS habe ich mit dem VS meiner Mutter nicht verwechselt. Wir haben beide landwirtschaftliche Arbeiten erfüllt. Ich habe nur ihre Zwangsarbeiten auch mir zugeschrieben, damit mein VS schrecklicher darstellen. Mein VS war wirklich schrecklich, aber nicht in solchem Grade, wie bei meiner Mutter.“
Mit Urteil vom 22. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen: Zwar könnten auch Kinder im geringeren Lebensalter beitragspflichtige Versicherungszeiten, insbesondere in Ghettos, zurückgelegt haben. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen weder für die Zeit in dem Kinderheim in dem Ghetto M. noch für die Zeit in dem Ghetto L. glaubhaft gemacht worden, weil es mehrere Möglichkeiten des Geschehensablaufes gebe, von denen keine überwiegend wahrscheinlich sei.
Mit ihrer Berufung zum LSG verfolgt die Kl. ihr Ziel weiter. (…)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist zulässig (…). Für den Zeitraum von Januar bis März 1944 sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt das ZRBG
„für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.“
Diese Voraussetzungen erfüllt die Kl. in dem Zeitraum Januar bis März 1944. Sie ist Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie hielt sich zwangsweise im Zeitraum auch von Januar bis März 1944 im Ghetto M. auf, das sich im damals deutsch besetzten Gebiet T. befand. Der Aufenthalt der Kl. im Ghetto M. ist glaubhaft gemacht, denn er ist überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die Kl. in früheren Angaben nur das Ghetto L. erwähnt, jedoch ist im Zusammenhang aller Erklärungen von Anfang an deutlich geworden, dass die Kl. sich jedenfalls ab dem Ende des Jahres 1943 in einem Waisenheim aufgehalten hat, das sich im Ghetto M. befand.
Es liegt ferner eine „Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG vor. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass jegliche Beschäftigung innerhalb und außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben (BSGE 103, 201 Rn. 16 m.w.N.). Die Kl. übte zwar die Beschäftigung außerhalb des räumlichen Bereichs des Ghettos, nämlich in landwirtschaftlichen Betrieben aus, sie hielt sich aber während dieser Zeit zwangsweise in einem Ghetto auf.
Schließlich werden die von der Kl. geltend gemachten Ghetto-Beitragszeiten auch nicht in der israelischen Nationalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit rentensteigernd berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZRBG).
Die Kl. hat im fraglichen Zeitraum auch eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ZRBG). Dies ist glaubhaft gemacht, weil sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Zusammenschau der von der Kl. abgegebenen Erklärungen für den hier fraglichen Zeitraum von Januar bis März 1944 ergibt, dass die Kl. in betrieblicher Eingliederung Arbeiten durchgeführt hat, die nicht als Zwangsarbeiten anzusehen waren. Die Tatsache, dass die Kl. solche Arbeiten ausgeführt hat, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der tatsächlichen Situation im fraglichen Zeitraum. Auch wenn die Kl. in dieser Zeit als 10-jähriges Mädchen in einem Waisenheim im jüdischen Ghetto untergebracht war, bedeutet dies nicht, dass sie dort verpflegt wurde. Vielmehr war die Situation, insbesondere auch was die Versorgung mit Lebensmitteln betraf, derart angespannt, dass auch Kinder nur dann Nahrung erhalten konnten, wenn sie Arbeiten verrichteten.
Es handelt sich auch nicht um Zwangsarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausführlich NJW 2010, 1224) ist die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ZRBG von einer Zwangsarbeit im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 abzugrenzen (BSGE 103, 201 Rn. 19).
Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie zum Beispiel bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei zum Beispiel die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, je weiter sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann.
Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis, zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte (BSGE 103, 201 Rn. 21).
Auch die Annahme einer vom Judenrat angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen Beschäftigung (BSG, NJW 2010, 1224 und BSGE 103, 201 m.w.N.).
Vorliegend war die Beschäftigung der Kl. in landwirtschaftlichen Betrieben in der Nähe des Ghettos mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Unterbringung der Kl. in dem Kinderheim verknüpft und steht damit zur Überzeugung des Senats einer Arbeit gleich, die in der vorgenannten Weise vom Judenrat vermittelt wurde. Es stellt für den Senat keinen rechtserheblichen Unterschied dar, ob ein Jugendlicher oder Erwachsener eine Tätigkeit vom Judenrat zugewiesen bekommt, oder ob ein Waisenkind eine solche Tätigkeit durch das ihm als Aufenthaltsstätte dienende Waisenheim bzw. dessen Leitung zugeteilt erhält.
Darüber hinaus steht auch das niedrige Alter der Kl. der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht entgegen. Die Kl. war in dem hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum von Januar bis März 1944 zehn Jahre alt. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (B 13 RJ 61/98 R) deutlich gemacht, dass im Zuge der Ghetto-Rechtsprechung keine Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren, wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ersatzzeiten, zugrunde zu legen ist. Ein Mindestalter war überdies seit dem Gesetz über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 10. November 1922 (RGBl. I S. 849) auch nicht mehr in § 1226 RVO a. F. geregelt, weil wegen des Schutzcharakters der Rentenversicherungspflicht auch eine verbotswidrige Kinderarbeit zur Versicherungspflicht führen sollte (BSGE 103, 201 Rn. 24).
Der Senat hält es für deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem Ghetto-Waisenheim lebten, Tätigkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben von ernsthaftem wirtschaftlichen Wert verrichtet haben. Es handelte sich dabei zwar fraglos um Kinderarbeit, diese stand aber aus den bereits genannten Gründen der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Die Kl. hat die Beschäftigung auch gegen Entgelt ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG). Zwar hat die Kl. im hier maßgeblichen Zeitraum weder Bargeld noch Lebensmittelcoupons erhalten, doch sind die von der Kl. erhaltenen Nahrungsmittel, die sie für ihre Arbeit in den landwirtschaftlichen Betrieben erhielt, gleichfalls als Entgelt zu werten. Denn Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG ist jede Entlohnung, nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Nahrungsmitteln. Weitergehende Erfordernisse (z. B. Einhaltung einer Mindesthöhe - Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge gewährt wurden oder ob das Geld unmittelbar von der Beschäftigungsstelle oder von einer anderen Instanz, z. B. dem Judenrat, gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die der Kl. ausgehändigten Nahrungsmittel wahrscheinlich nur geringen wirtschaftlichen Wert besaßen und möglicherweise gänzlich außer Verhältnis zum Umfang der geleisteten Arbeit standen; es ist gleichfalls rechtlich unerheblich, dass die Kl. diese Nahrungsmittel wahrscheinlich nicht direkt für sich selbst verwertet hat, sondern möglicherweise auch zur Ernährung anderer Kinder dem Waisenheim zur Verfügung zu stellen hatte. Denn nur auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthaltes in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglichen. Erforderlich ist lediglich ein Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Entgelt, wie es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (BSGE 102, 36 Rn. 27 f.). Diese Voraussetzungen erfüllte die Kl.
Im Übrigen jedoch war die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht hat das SG die Klage für die Zeiträume von Februar 1942 bis Dezember 1943 abgewiesen. Zu dieser Zeit hielt sich die Kl. noch nicht im Ghetto M. auf, sondern lebte gemeinsam mit ihrer Mutter im Ghetto L. Wie das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist es für diesen Zeitraum nicht wahrscheinlich, dass die Kl. ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen und hierfür Entgelt erhalten hat. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass die zu Beginn des Zeitraumes erst achtjährige Kl. ihrer Mutter mit Tätigkeiten geholfen und sie dabei unterstützt hat. Eine abgrenzbare Tätigkeit von eigenem wirtschaftlichen Wert und insbesondere eine abgrenzbare selbständige Entlohnung der Kl. - sei es auch nur durch den Erhalt von Sachbezügen - ist zwar nicht ausgeschlossen, sie ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wesentlich wahrscheinlicher hingegen ist, dass die Kl. kein eigenes Beschäftigungsverhältnis hatte, sondern lediglich ihrer Mutter Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ. Dies schließt nach den vorgenannten Kriterien die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG aus.
Dies gilt auch im Hinblick auf die letzten Monate des Jahres 1943. Zwar hält es der Senat für ernsthaft möglich, dass die Kl. bereits im Verlaufe des Herbstes 1943 in das Waisenheim im Ghetto M. gelangte. Jedoch lassen sich aus den Angaben der Kl. keine konkreten Anhaltspunkte für einen genauen oder auch nur annähernd bestimmbaren Beginn dieses Aufenthaltes im Ghetto M. gewinnen. Überwiegend wahrscheinlich ist für den Senat vor diesem Hintergrund erst der Aufenthalt ab dem Jahr 1944, weshalb nur für die Zeit ab Januar 1944 die Glaubhaftmachung einer Beschäftigungszeit gelungen ist.