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Beschädigung eines Pkw auf Mieterparkplatz durch ungesicherten Müllcontainer

AG Ratingen9 C 468/0818.02.2010unveröffentlicht

BGB §§ 280, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschädigung eines Pkw auf Mieterparkplatz durch ungesicherten Müllcontainer; Sturmschäden; Verkehrssicherungspflicht; Ankettung von Mülltonnen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter haftet für Schäden an einem auf einem gemieteten Stellplatz abgestellten Kraftfahrzeug, die dadurch entstanden sind, dass bei Starkwind ein nicht ausreichend gesicherter Müllcontainer gegen das Fahrzeug getrieben wurde.

2. Zur Verkehrsicherungspflicht im Hinblick auf Müllstandorte.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hatte vom Kl. eine Wohnung nebst Kfz-Stellplatz gemietet. Der Kl. fordert Zahlung rückständiger Mieten. Die Bekl. rechnen mit einer Gegenforderung auf und begründen diese damit, dass ihr Pkw durch einen neben ihrem Stellplatz aufgestellten Müllcontainer beschädigt worden sei. Der Container sei nicht windsicher befestigt gewesen und durch Starkwind an den Pkw der Bekl. gedrückt worden. Bereits drei Jahre zuvor sei es zu einem ähnlichen Schadensereignis gekommen, weshalb der Kl. habe Vorsorge treffen müssen. Der Kl. argumentiert, der Müllcontainer sei durch eine Fußbremse arretiert gewesen. Das AG hielt die Aufrechnung durch die Gegenforderung für berechtigt. Außerdem hätten die Bekl. den Pkw nicht auf dem von ihnen gemieteten Platz abgestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beweiserhebung hat ergeben, dass es bereits vor dem hier streitigen Schadensereignis aus März 2008 schon wiederholt dazu gekommen ist, dass die neben dem Parkplatz aufgestellten Mullcontainer in entleertem Zustand bei starkem Wind trotz Arretierung mittels einer „Fußbremse" weggeweht wurden. Dies bestätigte der Zeuge S., der dort für das Mietobjekt als Hausmeister fungierte und das Herausstellen der Müllcontainer zum Entleeren besorgte. Ihm war der Zustand, dass Müllcontainer wegwehen konnten, bekannt, die Kenntnis ist den Kl. als Vermieter zurechenbar. Zwar wollte der Zeuge S. einem wiederholten Wegwehen der Container dadurch vorbeugen, dass er diese zusätzlich an einem angrenzenden Stahlgitter ankettete, indes wurde nach seinem eigenen Bekunden zwei oder drei der Ketten, mit denen die Container gesichert waren, vor dem Sturm im März 2008 gestohlen. Dies ermöglichte es, dass die bzw. ein nunmehr nicht angeketteter Container durch den Starkwind gegen den Wagen der Bekl. geweht wurde und diesen beschädigte.

Den Kl. bzw. ihrem Hausmeister oblag es, die Container vor dem Sturm zu sichern bzw. die Sicherung zu kontrollieren, da es bereits zuvor zu einem vergleichbaren Schadensfall mit dem Pkw der Bekl. gekommen war. In Kenntnis der Umstände war eine Kontrolle geboten und auch zumutbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Befinden sich in der Nähe von Müllstandorten Mieterparkplätze, muss der Vermieter Müllcontainer durch geeignete Maßnahmen sichern, damit sie nicht bei starkem Wind gegen geparkte Fahrzeuge gedrückt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter klagt auf rückständigen Mietzins, der Mieter rechnete mit einer Gegenforderung wegen Beschädigung seines Pkw auf. Der Mieter hatte eine Wohnung mit Stellplatz gemietet. Bei Sturm war ein geleerter, nur durch eine Fußbremse gesicherter Müllcontainer gegen das parkende Fahrzeug gedrückt worden und hatte es beschädigt. Das AG hielt die Aufrechnung des Mieters für berechtigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter sei verpflichtet, Müllcontainer vor Sturm zu sichern und auch die Sicherungen zu kontrollieren. Dies gelte im entschiedenen Fall um so mehr, als es bereits drei Jahre zuvor zu einem vergleichbaren Schaden am Pkw des Mieters gekommen sei. In Kenntnis dieses Umstandes sei eine Kontrolle geboten und auch zumutbar gewesen.