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Beschädigung einer mit den Mieträumen verbundenen Anlage

BGHVIII ZR 220/8422.05.1985NJW 1985, 2413

§§ 249, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschädigung einer mit den Mieträumen verbundenen Anlage; Schadensersatzanspruch des Vermieters; Beschädigung einer Anlage; Schadensersatz, Art und Umfang; Ersatzbeschaffung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gerichteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen läßt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist.

2. Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen.