Beschädigung des Treppenhauses
§ 558 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschädigung des Treppenhauses; Verjährung des Ersatzanspruchs; Positive Vertragsverletzung; mitvermietete Hausteile; Treppenhaus, Beschädigung; Schadensersatz, Verjährungsfrist; Teppichboden; Durchlauferhitzer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung des von dem Mieter mitbenutzten Treppenhauses unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ob die weiteren Ansprüche der Widerklage dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind, kann dahingestellt bleiben, da der Kl. aufgrund ihrer gemäß § 58 BGB erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 222 Abs. 1 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht. Hinsichtlich aller drei Ansprüche handelt es sich um eine Verschlechterung der Mietsache, was sich hinsichtlich des Teppichbodens und der Schäden im Treppenhaus bereits von selbst ergibt. Wenn das Treppenhaus auch nicht in der Aufzählung der vermieteten Räume in § 1 des schriftlichen Mietvertrages der Parteien vom 30. Juni 1968 erwähnt wird, so erstreckt sich doch das Mietrecht auch auf Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und von ihm begangen werden müssen, und die auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrag als mitvermietet zu gelten haben (Kammergericht: negativer Rechtsentscheid vom 19. Dezember 1983 RiM Seite 1185). Durch die von den Bekl. behauptete jahrelange Nichtwartung des Durchlauferhitzers durch die Kl. ist auch insoweit von einer Verschlechterung der Mietsache im Sinne von § 558 BGB auszugehen.