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Beschädigung der Mietsache durch Brand außerhalb des Mietgebrauchs

BGHVIII ZR 88/8625.02.1987NJW-RR 1987, 906

§ 536 BGB, § 537 BGB, § 542 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschädigung der Mietsache durch Brand außerhalb des Mietgebrauchs; Instandsetzungspflicht; Instandsetzungspflicht des Vermieters; Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters; Beschädigung der Mietsache, Brandstiftung Dritter; Instandhaltungspflicht, Abwälzung auf den Mieter; Brand außerhalb des Mietgebrauchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will der Vermieter eines außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts den Verlust des Anspruchs auf den Mietzins (§ 537 BGB) oder eine Kündigung des Mieters (§ 542 BGB) vermeiden, so muß er den vertragsgemäßen Zustand auch dann wiederherstellen, wenn im Mietvertrag Instandsetzung und Instandhaltung des Mietobjekts sowie Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind.