Beschädigtenversorgung
StrRehaG § 21 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschädigtenversorgung; Bindung der Sozialgerichte an die festgestellten Gesundheitsstörungen durch Freiheitsentziehung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS sind die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen einer Freiheitsentziehung bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
2 Der 1954 geborene Kl. besuchte in der ehemaligen DDR die Polytechnische Oberschule und beendete diese am 2. Juli 1971. Am 1. September 1971 nahm er bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Schiffsanlagenbau B die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierung Maschinenbau) auf und legte hier am 14. Juli 1973 die Facharbeiterprüfung ab. Den gelernten Beruf übte er bei dem VEB Schiffsanlagenbau B aus. Zwischen dem 1. November 1973 und dem 30. April 1975 leistete er seinen Grundwehrdienst. Nachdem im Anschluss daran eine Bewerbung um eine Stelle bei dem VEB Deutsche Seereederei R abgelehnt worden war, nahm er am 9. Juni 1975 bei dem Wohnungsbaukombinat B eine Tätigkeit als Zellenverbinder auf. Nach Beendigung dieser Tätigkeit am 17. November 1975 übte er bis Juni 1976 Tätigkeiten als Hilfspfleger und Heizer in verschiedenen Einrichtungen der Kirche in Berlin und Umgebung aus. Nach einer beschäftigungslosen Zeit von Juli bis Oktober 1976 nahm er zum 22. November 1976 eine befristete Tätigkeit als Packer bei der B Buchhandels-Gesellschaft auf.
3 Der Kl. wurde am 18. Dezember 1976 inhaftiert und durch Urteil des 1. Strafsenates des Bezirksgerichts S vom 8. März 1977 wegen staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme, versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall und Vergehens gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 8. Juni 1978 wurde er aus der Haft in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Die 1. Rehabilitierungskammer des Landgerichts S erklärte mit Beschluss vom 15. Juni 1994 das genannte Urteil vom 8. März 1977 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Als Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges wurde der Zeitraum vom 18. Dezember 1976 bis zum 8. Juni 1978 festgestellt.
4 Nach seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland beantragte der Kl. bei dem Bekl. eine Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Unter dem 19. September 1978 wurde ihm eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erteilt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juli 1979 lehnte der Bekl. den Antrag nach dem HHG ab, weil der Kl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, namentlich nicht erklärt habe, wegen welcher Gesundheitsstörungen der Antrag gestellt worden sei. Vom 8. Juni 1978 bis zum 23. Februar 1979 war der Kl. wegen eines psychosomatischen Syndroms arbeitsunfähig.
8 Mit Bescheid des Amts für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2000 wurde festgestellt, dass der Kl. Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sei; die Verfolgungszeit habe vom 18. Dezember 1976 bis zum 8. Juni 1978 gedauert. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kl. habe infolge der Inhaftierung weder seinen erlernten Beruf als Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierung Maschinenbau) noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben können. Es werde davon ausgegangen, dass das Arbeitsrechtsverhältnis als Packer bei der B Buchhandels-Gesellschaft bis unmittelbar vor der Inhaftierung noch bestanden habe; es habe sich aber nur um einen befristeten Vertrag gehandelt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Kl. eine für ihn geeignetere Tätigkeit insbesondere in seinem erlernten Beruf angestrebt und ohne die Inhaftierung auch hätte ausüben können.
9 Am 30. Juni 2000 beantragte der Kl. formlos die Anerkennung eines gesundheitlichen Haftschadens bei dem Bekl. [...]
11 Mit „Teil-Bescheid" vom 24. Mai 2002 erkannte der Bekl. als Schädigungsfolgen ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit ausgeprägten situativen Ängsten sowie ein depressives Syndrom mit dem Grad einer MdE von 50 v. H. an und gewährte dem Kl. hieraus eine Versorgungsrente rückwirkend ab dem 1. Juni 2000. Der Bekl. erklärte in dem Bescheid, ob eine Höherbewertung des Grades der MdE nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erfolgen könne, werde ebenso geprüft wie unter anderem der Anspruch auf eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG und auf einen Berufsschadensausgleich (BSA) nach § 30 Abs. 3 BVG. Insoweit erklärte der Bekl. weiter, dass unter anderem über die Ausgleichsrente sowie den BSA erst nach Rücklauf beigefügter Vordrucke entschieden werden könne. Hinsichtlich unter anderem der Ansprüche nach § 30 Abs. 2 und 3 sowie § 32 BVG könne eine Entscheidung gemäß § 29 BVG erst nach Abschluss der dem Kl. empfohlenen Kur und Psychotherapie erfolgen.
18 Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 lehnte der Bekl. eine Höherbewertung nach § 30 Abs. 2 BVG und die Gewährung eines BSA sowie einer Ausgleichsrente ab. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege nicht vor, weil der Kl. durch die anerkannten Schädigungsfolgen in jedem Beruf gleichermaßen betroffen sei und es seit der Wende in jedem Beruf Kontakte zu ehemaligen DDR-Bürgern gebe. Ein BSA sei abzulehnen, weil ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vorliege. Denn der Kl. habe gegenüber dem vor der Haft erlernten und ausgeübten Beruf in den letzten Jahren eine höherwertige Stellung erworben. Die nach Abschluss des Studiums aufgenommene freiberufliche Tätigkeit habe private Gründe gehabt und habe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen gestanden. Auch eine Ausgleichsrente sei abzulehnen. Denn der Kl. habe sich nach der Haft beruflich weiterentwickelt. Der sich anschließende Berufsweg mit seinen Höhen und Tiefen sei nicht mehr der Haft anzulasten.
19 Am 10. Februar 2006 erhob der Kl. gegen den Bescheid des Bekl. vom 19. Januar 2006 Widerspruch.
20 Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 (Tag der Einlieferung zur Post war der 7. November 2006) wies der Bekl. den Widerspruch des Kl. gegen den Bescheid vom 19. Januar 2006 zurück.
21 Hiergegen hat der Kl. am 8. Dezember 2006 Klage erhoben. [...]
22 Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 hat der Bekl. dem Kl. ab dem 1. September 2007 eine besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG in Höhe von monatlich 250 € bewilligt.
25 Die auf Bewertung der Schädigungsfolgen mit einem höheren Grad einer MdE/einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) als 50 (v. H.) aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Gewährung eines BSA sowie einer Ausgleichsrente gerichtete Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen. Der Kl. sei nicht aufgrund einer Schädigung an der Ausübung der Tätigkeit eines Luft- und Raumfahrtingenieurs oder an einem weiteren Aufstieg zu dieser Tätigkeit gehindert. Er habe trotz der Haft sein Abitur nachholen können. Soweit er durch die Ereignisse des Jahres 1989 eine gesundheitliche Verschlechterung erlitten haben wolle, stellten diese Ereignisse keinen zu entschädigenden Tatbestand dar. Spätestens nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er nicht mehr die für die Berufsausübung notwendige psychische Belastbarkeit gehabt. Dass der Kl. ausgerechnet einen Beruf gewählt habe, der allerhöchste Ansprüche an Psyche und Physis stelle, stelle sich bei rückblickender Betrachtung als falsche Berufswahl dar. Das Fehlen der hohen physischen Belastbarkeit sei nicht haftbedingt. Im Übrigen sei dem Bekl. zuzustimmen, dass sich die Beeinträchtigungen des Kl. in allen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen auswirken würden. Dem Anspruch auf Gewährung eines BSA stehe entgegen, dass die Schädigungsfolgen nicht wesentlich zu einer Einkommensminderung beigetragen hätten. Vor 1989 sei der Kl. aber durchaus fähig gewesen, Einkommen in verschiedenen Tätigkeiten zu erzielen. Dem Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente stehe entgegen, dass der Kl. die ihm zumutbare Tätigkeit eines Dozenten, die es ihm ermögliche, Einkommen in nicht nur geringfügiger Höhe zu erzielen, ausüben könne.
26 Gegen das ihm am 16. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kl. am 25. Juni 2009 Berufung eingelegt. Er hat unter anderem ausgeführt, die 1997 aufgenommene Tätigkeit als Personalreferent für luftfahrttechnische Berufe - eine Ingenieurstätigkeit - aufgegeben zu haben, weil er geschäftlich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu tun gehabt habe, was ihn immer wieder an seine Haft erinnert habe. Dass er schädigungsbedingt seinen erlernten Beruf als Diplom-Ingenieur nicht mehr ausüben könne, hätten bereits die Versorgungsärzte Dr. D und Dr. S festgestellt. Zumindest bis 1989 habe der Ausübung des Berufs als Luft- und Raumfahrtingenieur nichts entgegengestanden. Durch die persönlichen und allgemeinen politischen Ereignisse des Jahres 1989 sei es bei ihm zu einer Retraumatisierung gekommen. Soweit das Sozialgericht ausgeführt habe, diese Ereignisse stellten keinen zu entschädigenden Tatbestand dar, habe es unter anderem die bindenden Feststellungen des Bekl., wonach der Grad der MdE/GdS 50 (v. H.) betrage, außer Acht gelassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
33 Die zulässige Berufung des Kl. ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten. Dem Kl. steht ab dem 1. Juni 2000 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE/einem GdS von 60 (v. H.) zu. Auch stehen ihm ein BSA nach § 30 Abs. 3 BVG sowie eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG zu.
34 Der Anspruch des Kl. ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Der Kl. hat unstreitig eine Freiheitsentziehung vom 18. Dezember 1976 bis zum 8. Juni 1978 im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erlitten.
35 Der Kl. hat auch infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Dabei ist hier zu beachten, dass bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind; an diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R -, juris) ist der Bekl. ebenso gebunden wie der Senat; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu u. a. BSG, Urteile vom 29. August 1990 - 9a/9 RV 32/88 - und vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 26/98 R -; jeweils juris). Hier ist mit Bescheid vom 24. Mai 2002 verbindlich festgestellt worden, dass der Kl. infolge einer Freiheitsentziehung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG als Schädigungsfolgen ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit ausgeprägten situativen Ängsten sowie ein depressives Syndrom mit dem Grad einer MdE/dem GdS von 50 (v. H.) erlitten hat.
36 Dem Kl. steht die Beschädigtenversorgung nach einem höheren Grad einer MdE/einem höheren GdS nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Anspruch auf Berücksichtigung des besonderen beruflichen Betroffenseins nicht als selbständiger Anspruch ausgestaltet worden ist, das Gesetz das berufliche Betroffensein also lediglich als einen Umstand behandelt, der wie Bemessungsfaktoren für den Grad der MdE/des GdS in Betracht kommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 9 RV 56/78 -, juris). Inwieweit der Bekl. diesem Umstand durch die Teilbescheidung mit Bescheid vom 24. Mai 2002 nach § 30 Abs. 1 BVG einerseits und durch Bescheid vom 19. Januar 2006 nach § 30 Abs. 2 BVG andererseits hinreichend Rechnung getragen hat, kann der Senat hier offen lassen. Denn auch wenn § 30 Abs. 1 und 2 BVG rechtlich nicht voneinander zu trennen sind, so steht doch hier tatsächlich durch die medizinischen Ermittlungen des Bekl. nachvollziehbar und zwischen den Beteiligten unstreitig fest, dass der Kl. durch die Inhaftierung die mit Bescheid vom 24. Mai 2002 verfügten Schädigungsfolgen mit dem Grad einer MdE/dem GdS von 50 (v. H.) nach § 30 Abs. 1 BVG erlitten hat. Die Berücksichtigung weiterer Schädigungsfolgen und die Höherbewertung der anerkannten Schädigungsfolgen gemäß § 30 Abs. 1 BVG stehen zwischen den Beteiligten nicht in Rede. Dieser Umstand rechtfertigt es, vorliegend nähere Ausführungen nur zu § 30 Abs. 2 BVG zu machen (vgl. hierzu im Übrigen auch das Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 - L 11 VE 47/09 -, juris).