Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 538
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Mieterin, die Bekl. Vermieterin einer Wohnung. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Reparatur eines beschädigten Türflügels der gläsernen Wohnzimmertür in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Miete bis zur Wiederherstellung der Tür um 7 % gemindert sei. Die Kl. trägt vor, sie sei infolge eines Schwindelanfalls gegen die Tür gefallen und habe diese beschädigt; da sie kein Schuldvorwurf treffe, gleiche ihre Haftpflichtversicherung den Schaden nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Anders als das Amtsgericht meint, hat die Kl. nicht schon deswegen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB selber für die Beschädigung der Tür einzustehen, weil sie ihr mangelndes Verschulden am Eintritt des Schadens nicht beweisen kann. Die Kammer hat nach der persönlichen Anhörung der Kl. in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2023 keinen Zweifel daran, dass ihre Schilderung der Wahrheit entspricht und sie plötzlich eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt, so vorübergehend die Kontrolle über ihren Körper verlor und mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch beschädigt wurde. Zur Widerlegung einer Verschuldensvermutung und einem Bestreiten mit Nichtwissen bedarf es nach § 286 ZPO nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme. Gerade wenn förmliche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und Parteien sich erkennbar in Beweisnot befinden, bietet sich die Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhalts an und kann im Einzelfall eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO rechtfertigen oder schon für sich genommen ausreichen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Steht danach fest, dass die Tür objektiv durch eine Verletzung des der Kl. vertragsgemäß eröffneten ordnungsgemäßen Mietgebrauchs, nämlich durch eine grobe Fehlbedienung, beschädigt wurde, so kann der Kl. in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschädigung zumindest fahrlässig herbeigeführt habe. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, rechtfertigen die von der Kl. geschilderten Blutdruckschwankungen und die vorangegangene Ohr-Operation nicht den Vorwurf, die Kl. hätte sich ohne Unterstützung einer Hilfsperson nicht alleine in ihrer Wohnung aufhalten dürfen, weil sie nach der nur kurze Zeit zurückliegenden Entlassung aus dem Krankenhaus jederzeit mit einem Schwächeanfall hätte rechnen müssen. Vielmehr handelt es sich um einen Fall „schuldlosen vertragswidrigen Handelns“, der in der Kommentarliteratur als „eher theoretisch“ klassifiziert wird, aber eine Haftung des Mieters wohl nicht soll begründen können (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, MietR, 16. Aufl. 2024, § 535 Rn. 826, zitiert nach beck-online).
Da gemäß § 538 BGB ein Mieter nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten hat, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, das - wenn auch schuldlose - rückwärtige Hineinfallen in die Tür sich aber nicht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben lässt, hat nach Auffassung der Kammer die Kl. die entstandene Beschädigung zu vertreten. Nicht anders als wenn die Tür durch ein - schuldloses - Stolpern des Mieters oder etwa - trotz ausreichender Beaufsichtigung - durch ein selbst schuldlos handelndes Kleinkind des Mieters beschädigt worden wäre, liegt keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor, sondern eine eindeutig dem Risikobereich des Mieters zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache; es erschiene unbillig, dem Vermieter sozusagen die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper des Mieters zuzuweisen.
Ist die Kl. mithin für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich, so ist die Mangelbeseitigungsklage abzuweisen und kann unabhängig vom Ausmaß der dadurch bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung nicht festgestellt werden, dass die Miete wegen des Defekts der Tür nach § 536 BGB gemindert wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (Mieterin) nimmt die Beklagte (Vermieterin) auf Reparatur einer Glastür in Anspruch und verlangt die Feststellung, dass die Miete bis zur Wiederherstellung der Tür um 7 % gemindert sei. Sie sei infolge eines Schwindelanfalls gegen die Tür gefallen und habe diese beschädigt; da sie kein Schuldvorwurf treffe, gleicht ihre Haftpflichtversicherung den Schaden nicht aus. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kammer hat nach der persönlichen Anhörung der Klägerin keinen Zweifel daran, dass sie plötzlich eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt, so vorübergehend die Kontrolle über ihren Körper verlor und mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch beschädigt wurde.
Da gemäß § 538 BGB ein Mieter nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten hat, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, das – wenn auch schuldlose – rückwärtige Hineinfallen in die Tür sich aber nicht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben lässt, hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin die entstandene Beschädigung zu vertreten. Nicht anders als wenn die Tür durch ein – schuldloses – Stolpern des Mieters oder etwa – trotz ausreichender Beaufsichtigung – durch ein selbst schuldlos handelndes Kleinkind des Mieters beschädigt worden wäre, liegt keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor, sondern eine eindeutig dem Risikobereich des Mieters zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache; es erschiene unbillig, dem Vermieter sozusagen die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper des Mieters zuzuweisen.
Ist die Klägerin mithin für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich, so ist die Mangelbeseitigungsklage abzuweisen und kann unabhängig vom Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht festgestellt werden, dass die Miete gemindert wäre.