veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschädigung eines Maschendrahtzauns

AG Trier7 C 177/2207.06.2024GE 2024, 698

BGB §§ 249, 254, 823

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.

2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbarn bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind je zur Hälfte Miteigentümer des Hausanwesens … in … Trier. Im Laufe des Jahres 2021 hat der Bekl. unter Zuhilfenahme einer seiner Söhne das an das Grundstück der Kl. angrenzende Wiesengrundstück zur Grasernte im Frühjahr sowie im Spätjahr bearbeitet. Er hat dabei u. a. ein von einem Traktor gezogenes Heckmähwerk und einen Großschwader eingesetzt.

Die Kl. waren sodann der Meinung, dass ihr die beiden Grundstücke abgrenzender Maschendrahtzaun, der weniger als 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze hält, durch die Arbeiten des Bekl. beschädigt wurden und sprachen diesen darauf an. Dieser wies eine Verantwortung von sich.

Daraufhin beauftragten die Kl. die Sachverständigen … und … in Bitburg mit einer Begutachtung der Schadensursächlichkeit an der Zaunanlage, die das Gutachten zum 21.2.2022 erstatteten. Hierfür zahlten sie die von diesen in Rechnung gestellten 394,37 € an die Sachverständigen.

Ebenso beauftragten sie den Diplom-Ingenieur für Landespflege …, der mit Gutachten vom 17.1.2022 die Höhe der Wiederherstellungskosten ermitteln sollte. Er kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass hierfür 1.405 € netto anfallen. Der Sachverständige stellte für sein Gutachten 545,24 € in Rechnung, welche die Kl. an diesen zahlten.

Die Kl. beauftragten ihren Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Bekl. Es wurden außergerichtliche Schriftsätze gefertigt und der Bekl. zuletzt mit Schriftsatz vom 22.3.2022 unter Fristsetzung bis 4.4.2022 zur Zahlung eines Betrages von 2.369,61 € aufgefordert.

Hierfür begehrt der Prozessbevollmächtigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 420,07 € brutto, wobei er eine 1,5 Gebühr ansetzt.

Der Zaun ist bislang nicht repariert.

Die Kl. tragen vor, der Bekl. oder aber sein Sohn habe den Zaun bei Grasarbeiten im Jahr 2021 mit den Landmaschinen auf einen vier Pfosten umfassenden Abschnitt beschädigt, da sie zu dicht mit diesen an die Grundstücksgrenze herangefahren seien. Den genauen Zeitpunkt wüssten sie nicht mehr, da der Schaden erst im Nachhinein aufgefallen sei. Die vom privat beauftragten Sachverständigen festgesetzten 1.405 € würden den tatsächlich erforderlichen Herstellungsaufwand zur Reparatur der beschädigten Zaunsegmente darstellen. […]

Der Bekl. meint, der Vortrag der Kl.seite sei bereits unsubstantiiert, da ein konkreter Schadenszeitpunkt nicht genannt würde. Jedenfalls müsse die Kl.seite sich einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen, da die Lebensdauer eines Zaunes nur 25 Jahre betragen würde. Ebenso sei ein Mitverschulden zu berücksichtigen, weil der Zaun den notwendigen Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. haben gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 2.369,61 € aus § 823 Abs. 1 bzw. § 831 Abs. 1 BGB. […]

a) Das Eigentum der Kl., nämlich vier Pfosten ihres Zaunes, wurden durch die vom Bekl. durchgeführten bzw. angeordneten Mäharbeiten, nämlich durch den Großschwader und das Heckmähwerk beschädigt.

Hiervon war das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. (wird ausgeführt)

d) Der Bekl. hat damit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. dem Begehren der Kl. Schadensersatz in Form des erforderlichen Geldbetrags zu leisten.

aa) Schaden am Zaun

Der hierfür erforderliche Geldbetrag beträgt 1.405 €.

Das Gericht hat diesen Betrag gem. § 287 ZPO geschätzt.

Als Schätzgrundlage wurde sowohl das außergerichtlich eingeholte Gutachten des Ingenieurs … als auch insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen … zugrunde gelegt.

Letzterer führte überzeugend aus, dass eine genaue Kostenkalkulation, wie sie im Kfz-​Bereich üblich ist, für die Wiederherstellung eines Zaunes nicht möglich sei. Hierzu würden schlichtweg Tabellenwerke und Erfahrungswerte fehlen. Der Sachverständige hat dabei bei einer weiteren Firma, einem Fachbetrieb für Zaunanlagen, ein Angebot für die Reparatur der beschädigten Segmente eingeholt und dabei festgestellt, dass die Kalkulation des Ingenieurs … angemessen ist. Damit stellt diese Kalkulation eine taugliche Schätzgrundlage dar, wobei eine genauere Feststellung des zur Wiederherstellung des Zaunes notwendigen Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht möglich war, sodass dem Gericht letztlich nur der Weg der Schätzung gem. § 287 ZPO verblieb.

i) Keine Sowieso-Kosten

Dabei sind auch keine vermeintlichen Sowieso-Kosten herauszurechnen. Die Kl.seite rechnet im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung ab, sodass es auf ggf. tatsächlich ohnehin anfallende Arbeiten bereits nicht ankommt. Es steht gerade nicht fest, dass die Kosten für den Rückschnitt der an den Zaun angrenzenden Hecke und die Beseitigung des Schnittguts nicht anfallen würden, da es im Ermessen der Kl. liegt, ob und wann sie einen Rückschritt, bspw. jährlich, durchführen.

ii) Kein Abzug „Neu für Alt“

Ebenso ist kein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.

Denn zum einen soll nicht der gesamte Zaun, sondern lediglich Teile eines einheitlichen Zaunes repariert werden, so dass der Fall mit Fällen der Beschädigung einer zusammengesetzten Sache vergleichbar ist. Durch eine Reparatur hätte die Kl.seite weder einen messbaren Vermögensvorteil erlangt, noch würde sich eine etwaige Vermögensmehrung für sie günstig auswirken, wenn lediglich einzelne Teile eines älteren, aber noch intakten Zaunes erneuert werden (so auch: LG Kleve, Urteil vom 23. Februar 2005 - 2 O 607/03 -, juris, Rn. 26). Würde der Rest des Zaunes sein (vermeintliches) Lebensalter überschreiten, wären die einzelnen reparierten Segmente offenkundig wertlos (zu diesen beiden Voraussetzungen siehe BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 209, 210; zu den Fällen des Abzugs „neu für alt“ bei zusammengesetzten Sachen: BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 69. Ed. 1.11.2023, BGB § 249 Rn. 256). […]

Darauf, dass die von den Gutachtern in Rechnung gestellten Beträge zu hoch wären, kann der Bekl. sich nicht berufen. Er trägt das Risiko für überhöhte Sachverständigenkosten, wenn die deutliche Überhöhung der Preise sich dem Geschädigten nicht aufdrängen musste (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22), zumal vorliegend die Rechnung durch die Kl.seite bezahlt wurde, was eine weitere Indizwirkung für die Erforderlichkeit des Betrags darstellt (siehe nur: BGH, Urteil vom 5.6.2018 - VI ZR 171/16). Die Zahlung gilt durch die mit Anlage K8 und K9 vorgelegten Kontoauszüge als unstreitig, da die Bekl.seite hierauf nicht weiter substantiiert bestritten hat - jedenfalls wäre sie damit bewiesen.

cc) Allgemeine Schadenspauschale

Eine allgemeine Schadenspauschale i.H.v. 25 € steht den Kl. zu. Es ist nicht einzusehen, dass eine solche nur im Rahmen von Verkehrsunfällen - wie dort in gängiger Praxis seit jeher zugesprochen - vom Schädiger zu zahlen sein soll. Ein geringerer Aufwand für den Geschädigten bei anderen Schadensereignissen ist (jedenfalls hier) nicht erkennbar.

dd) Kein Mitverschulden

Ein Mitverschulden der Kl.seite durch die Unterschreitung eines Abstandes von 0,5 m des Zauns zur Grundstücksgrenze liegt nicht vor.

Zwar wäre der Vorfall wohl vom Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift § 42 LNRG umfasst, da die Abstandsgrenzen auch der einfacheren Nutzung des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks dienen dürften. Die Vorschrift § 42 Abs. 1 Satz 1 LNRG stellt allerdings ausdrücklich darauf ab, dass dieser Abstand nur auf Verlangen des Nachbarn einzuhalten ist. Ein solches Verlangen ist nicht vorgetragen, sodass der Abstand gemäß § 42 Abs. 2 LNRG den rechtmäßigen Zustand darstellt und die Eigentümer des Grundstücks sich damit nicht mehr auf den Schutzzweck der Norm berufen können; zumindest dann nicht, wenn nicht jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt ein entsprechendes Beseitigungsverlangen, ggf. unter Verweis auf ansonsten drohende Beschädigungen des Zaunes durch Arbeiten auf dem Grundstück, erfolgten. Ob dieses Verlangen innerhalb der Frist des § 42 Abs. 2 LNRG erfolgen müsste, muss nicht entschieden werden. Die Kl. haben sich nach alldem jedenfalls keinem Vorwurf auszusetzen.

Im Übrigen würde ohnehin das Verschulden des Bekl. derart schwer im Verhältnis zu dem der Kl. wiegen, dass Letzteres dahinter zurücktreten würde. Es ist immerhin schlichtweg für jedermann offensichtlich, dass bei Unterschreiten eines Abstands zum Zaun dieser beschädigt werden kann, zumal der Bekl. bereits zuvor Mäharbeiten ohne Beschädigung des Zaunes durchführte und gerade aufgrund des Zaunes die verbleibende Grasnarbe in der Vergangenheit mit einem Freischneider geschnitten wurde. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Grundstücksnachbar den Maschendrahtzaun an der Grenze beschädigt, haftet er grundsätzlich auf vollen Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn ein etwa vorgeschriebener Grenzabstand nicht eingehalten ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte führte mit Landmaschinen Grasmäharbeiten auf seinem Grundstück durch; die Nachbarn stellten später fest, dass ihr Maschendrahtzaun beschädigt war. Sie verlangten Schadensersatz nach Einholung von Gutachten. Der Beklagte bestritt eine Beschädigung und meinte, jedenfalls sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen und die Kläger müssten sich ein Mitverschulden wegen Nichteinhaltung des Grenzabstands zurechnen lassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beweisaufnahme gab das Amtsgericht Trier der Klage statt; ein Abzug neu für alt sei nicht zu berücksichtigen, denn ein messbarer Vermögensvorteil für die Kläger sei nicht festzustellen, auch wenn das vermeintliche Lebensalter des Zauns überschritten werde. Auch eine Unterschreitung des Grenzabstandes nach dem Nachbarrechtsgesetz sei unerheblich, wenn – wie hier – ein Beseitigungsanspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Kleve (ZMR 2006, 45) hatte einen Anspruch auf Wiederherstellung des Maschendrahtzauns auf voller Länge ohne Abzug neu für alt zugebilligt. Nach dem Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz ist vorgesehen, dass Einfriedungen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben müssen. Im Berliner und Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz gibt es solche Abstandspflichten für die Einfriedung auf dem eigenen Grundstück nicht; sie gelten nur für Hecken und andere Anpflanzungen. Nach § 32 Nachbarrechtsgesetz Berlin und § 40 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz ist ein Beseitigungsanspruch nach fünf Jahren (Berlin) oder zwei Jahren (Brandenburg) ausgeschlossen; im Falle einer Beschädigung wäre dann entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Trier kein Einwand des Mitverschuldens gegen einen Schadensersatzanspruch möglich.