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Beschädigtenversorgung für Inhaber einer Zehnvier-Bescheinigung

LSG Baden-WürttembergL 6 VH 2746/1512.01.2017ZOV 2017, 52

HHG § 10 Abs. 4; StrRehaG §§ 21, 25 Abs. 2 Nr. 1; DDR-RehaG §§ 1, 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Nachrangigkeit eines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, wonach kein Anspruch besteht, wenn aufgrund eines anderen Gesetzes „bereits Versorgung bezogen wird“, kommt es nicht darauf an, ob schon Leistungen bewilligt worden sind und gewährt werden. Vielmehr tritt die Nachrangigkeit schon dann ein, wenn bereits ein Anspruch auf Versorgung nach dem anderen Gesetz besteht.

2. Die Konkurrenzregelung in § 23 Abs. 1 StrRehaG erfasst nur Schädigungen aufgrund mehrerer, verschiedener schädigender Ereignisse. Hingegen erfasst § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG konkurrierende Ansprüche, die auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt eine Beschädigtenrente aufgrund einer - als Schädigung anerkannten - Inhaftierung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Am 16. November 1988 verhafteten ihn die Behörden der DDR. Er verbrachte zunächst zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft in einem Gefängnis des Ministeriums für Staatssicherheit. Am 6. Februar 1989 verurteilte ihn das KreisG Gera-Stadt wegen „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme“ zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Der Kl. und seine Ehefrau waren danach inhaftiert. Am 27. Juli 1989 wurden der Kl. und seine Ehefrau nach ihrem Freikauf durch die Bundesrepublik aus der Haft entlassen. Sie reisten noch am selben Tag in das Bundesgebiet ein.

Auf den Antrag des Kl. vom 23. August 1989 hin erteilte das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises am 13. September 1990 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, wonach der Kl. Opfer einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der DDR war und Ausschlussgründe nach § 2 HHG nicht vorlagen. Mit Beschluss vom 13. Mai 1991 hob das BezG Gera das Urteil des KreisG Gera-Stadt vom 6. Februar 1989 auf, stellte fest, dass der Kl. im Umfang der Urteilsaufhebung rehabilitiert war und sprach ihm „dem Grunde nach Ansprüche nach Maßgabe des Rehabilitierungsgesetzes“ zu. Die rechtliche Grundlage dieser Rehabilitierungsentscheidung des BezG Gera waren §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 DDR-RehaG. Am 21. November 2008 beantragte der Kl. Beschädigtenversorgung wegen seiner Inhaftierung in der DDR. Mit Bescheid vom 16. August 2010 erkannte der Bekl. „… eine sonstige Reaktion auf Inhaftierung“ als Folgen einer Schädigung „nach § 21 StrRehaG“ an. Der GdS betrage 10. Ein Anspruch auf Grundrente bestehe nicht.

Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme erließ der Bekl. den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011. Am 30. März 2011 hat der Kl. Klage beim SG Mannheim erhoben und beantragt, den Bekl. zur Anerkennung eines GdS von (genau) 25 und zu einer entsprechenden Entschädigung zu verurteilen. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.

Vorab ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bekl. das Begehren des Kl. zu Unrecht auf der Grundlage des StrRehaG und nicht nach dem HHG geprüft hat […].

Zwar können nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG auch Personen, die - wie der Kl. - eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bereits vor dem Inkrafttreten des StrRehaG am 4. November 1992 beantragt und erhalten haben, Ansprüche nach dem StrRehaG geltend machen, da ihnen die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach dem StrRehaG nicht mehr zugemutet werden soll (BT-Drs. 12/1608, S. 24). Dies beschränkt sich jedoch auf die Ansprüche nach den §§ 17-19 StrRehaG unter Anrechnung der Leistungen nach dem HHG. Den Inhabern einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG stehen dagegen keine Ansprüche auf Versorgung nach den §§ 21-24 StrRehaG zu. Treffen nämlich wie im Falle des Kl. wegen ein und desselben Ereignisses gleichartige Ansprüche - auf Beschädigtenversorgung - aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG und aus § 4 Abs. 1 HHG zusammen, so sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG Leistungen nach § 21 StrRehaG nachrangig (vgl. Rademacher, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, Vor § 21 StrRehaG Rn. 11, § 21 StrRehaG Rn. 13). Zwar ist diese Norm - vordergründig - eng formuliert, wenn sie nach ihrem Wortlaut den Weg in das StrRehaG nur versperrt, wenn aufgrund des anderen Gesetzes „bereits Versorgung bezogen wird“. Es kommt aber gleichwohl nicht darauf an, ob schon Leistungen bewilligt sind und gewährt werden. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er einen Vorrang des anderen Gesetzes schon dann begründen wollte, wenn „wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des BVG oder aufgrund von Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, besteht“ (BT-Drs., aaO., S. 27). An diesem Nachrang des StrRehaG ändert auch § 23 Abs. 1 StrRehaG nichts. Zwar wird nach dieser Vorschrift allein nach dem StrRehaG entschädigt, wenn Ansprüche nach § 21 StrRehaG mit anderen Ansprüchen nach dem BVG oder Gesetzen, die auf das BVG verweisen, bestehen. Diese Norm erfasst jedoch nur Schädigungen aufgrund mehrerer, verschiedener schädigender Ereignisse (Knickrehm, aaO., § 23 StrRehaG Rn. 2), während § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG konkurrierende Ansprüche erfasst, die - wie im Falle des Kl. - auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind. […]