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Beschädigtenversorgung, Haftbedingungen in der DDR, Detätowierung

LSG BayernL 15 VU 2/1312.04.2016ZOV 2016, 76

StrRehaG § 21; KOVVfG § 15

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Freiheitsentziehung in § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nur die zu Unrecht erlittene, deren Dauer in dem Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts anzugeben ist.

2. Es kommt nicht darauf an, ob sonstige Inhaftierungen in der DDR bzw. deren einzelne Bedingungen unter rechtsstaatlichen und humanitären Aspekten bedenklich gewesen sind. Eine Gesundheitsstörung, die Folge einer solchen Freiheitsentziehung ist, kann keinen Versorgungsanspruch nach § 21 StrRehaG begründen. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes kommt nicht in Betracht; abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkreten von der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen betroffenen Freiheitsentziehungen gemäß §§ 1 ff. StrRehaG.

3. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass die Haftbedingungen in Strafvollzugseinrichtungen des Unrechtsstaates DDR grundsätzlich inakzeptabel gewesen sind.

(Leitsätze 1 und 2 amtlich; Leitsatz 3 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Kl. auf Versorgung nach dem StrRehaG. Der 1947 geborene Kl., für den ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden ist, war in der DDR mehrfach inhaftiert. Für einen Teil der zugrunde liegenden Verurteilungen wurde der Kl. rehabilitiert. Mit Beschluss vom 6.5.2009 hob das LG M. den Beschluss des KreisG S. vom 25.8.1980 auf und setzte die Dauer des insoweit zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs auf die Zeit vom 6.5.1980 bis 25.8.1980 fest. Zudem hob es das Urteil des KreisG S. vom 30.6.1982 auf. Mit Beschluss vom 29.8.2011 setzte das LG die Dauer des hinsichtlich des genannten Urteils zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs auf die Zeit vom 14.1.1983 bis 12.1.1984 fest. Weitere Rehabilitierungen fanden nicht statt.

Am 9.6.2009 beantragte der Kl. beim Bekl. die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Als Schädigungsfolgen machte er eine deformierte Wirbelsäule, eine Funktionsstörung im rechten Zeigefinger sowie Narben am rechten Oberschenkel und an der linken Bauchseite geltend. Die Wirbelsäulenbeschwerden führte der Kl. auf die schwere körperliche Arbeit zurück, die er bei seiner ersten Inhaftierung 1963 habe verrichten müssen. Als Ursache der Zeigefingerverletzung nannte der Kl. (zunächst) einen Unfall an der Drehbank während der Inhaftierung zwischen 1967 und 1970; er sei mit der Hand ins Backenfutter geraten. Die sofortige Unfalluntersuchung habe kein Selbstverschulden des Kl. ergeben; es sei keine Schutzvorrichtung vorhanden gewesen. Seit diesem Unfall bestehe keine volle Funktion mehr. Die angegebenen Narben seien entstanden, als seine Tätowierungen zwischen 1978 und 1980 ohne seine Zustimmung entfernt worden seien.

Der Bekl. lehnte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Gegen den Bescheid erhob der Kl. Widerspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kl. Klage zum SG Augsburg erhoben, das die Klage abwies. Dagegen hat der Kl. Berufung erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrRehaG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale von § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG gegeben sind.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und damit die Berücksichtigung im Rahmen eines Versorgungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 BVG ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG ein wahrscheinlicher Zusammenhang der Freiheitsentziehung als schädigender Vorgang und der geltend gemachten Gesundheitsstörung erforderlich.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall weder für die Gesundheitsschäden an der Haut (rechter Oberschenkel und linke Bauchseite) noch des rechten Zeigefingers oder der Wirbelsäule des Kl. gegeben.

1. Hinsichtlich der durch die Detätowierung bedingten Narben des Kl. fehlt es bereits an den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Detätowierung am 13.11.1985 erfolgt ist, also während einer Inhaftierung des Kl., für die keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Dies ergibt sich aus der o. g. Unterlage vom 13.1.1986; der Senat kann hier keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Bestätigung falsche Tatsachen wiedergeben würde. Jedenfalls - wenn insoweit auf Kl.seite dennoch Bedenken bestehen sollten - wäre die Durchführung der Detätowierung zum „richtigen“ Zeitpunkt, also während einer Haft, für die eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, nicht nachgewiesen.

Freiheitsentziehung in § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nur die zu Unrecht erlittene, deren Dauer in dem Beschluss des Landgerichts anzugeben ist; eine Gesundheitsstörung, die Folge einer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Freiheitsentziehung ist, kann keinen Versorgungsanspruch nach § 21 StrRehaG begründen (vgl. z. B. auch Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 21 StrRehaG Rn. 4 m.w.N.). Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die weiteren Inhaftierungen des Kl. in der DDR bzw. deren einzelne Bedingungen - wie z. B. die Haft zwischen dem 14.6.1984 und 13.2.1986 - unter rechtsstaatlichen und humanitären Aspekten fragwürdig etc. gewesen sind. Hiervon geht der Senat sogar aus, denn es ist eine offenkundige Tatsache, dass die Haftbedingungen in Strafvollzugseinrichtungen des Unrechtsstaates DDR grundsätzlich inakzeptabel gewesen sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich ist für Ansprüche nach § 21 StrRehaG ausschließlich, ob für die betreffenden Haftzeiten eine Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Wie der Senat für das VwRehaG bereits ausdrücklich entschieden hat, kommt eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkreten Maßnahmen, die wegen ihrer Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 VwRehaG aufgehoben werden, bzw. auf die konkreten von der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen betroffenen Freiheitsentziehungen gemäß §§ 1 ff. StrRehaG (vgl. das Urteil des Senats vom 19.11.2014 - L 15 VU 1/10). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck der Rehabilitierungsgesetze, die ausdrücklich die einzelne Aufhebung konkreter hoheitlicher Maßnahmen des DDR-Regimes und gerade keinen allgemeinen Unrechtsausgleich ohne konkrete Prüfung von Einzelereignissen vorsehen; nicht zuletzt folgt dies auch aus dem Bestimmtheitsgebot des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. das Urteil des Senats, aaO., m.w.N.; hierin ist auch dargelegt, dass dem Betroffenen durch diese Rechtsprechung keine Nachteile entstehen).

2. Auch die Funktionsstörung am rechten Zeigefinger des Kl. kann nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden. Denn es steht aus Sicht des Senats in keiner Weise fest, dass sie aufgrund einer Schädigung im Zusammenhang mit einer Freiheitsentziehung, für die eine Rehabilitationsentscheidung vorliegen würde, entstanden wäre. Nach dem Verfahren kann der Senat nur feststellen, dass die Ursache der Funktionsstörung weitgehend im Dunkeln liegt. Aufgrund der vorliegenden Angaben des Kl. könnte der rechte Zeigefinger durch Wachpersonal in DDR-Strafvollzugseinrichtungen, 1980 bei einer Schlägerei oder 1970 - ggf. auch zu einem anderen Zeitpunkt - bei einem Unfall an der Drehbank (während der Haft) verletzt worden sein. Im Hinblick auf die detaillierten Angaben des Kl. spricht viel dafür, dass vorliegend ein Unfall während einer Haft etwa 1970 maßgeblich gewesen ist. In diesem Fall würde es sich jedoch nicht um eine Haft handeln, für die eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Insoweit würden die Darlegungen unter Ziff. 1 gelten.

3. Schließlich lässt sich auch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen, für die eine Rehabilitationsentscheidung vorliegt - also lediglich für die Zeiträume vom 6.5. bis 25.8.1980 und vom 14.1.1983 bis 13.1.1984 -, und den geltend gemachten Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule nicht nachweisen und auch nicht wahrscheinlich machen.

a) Wie der Kl. nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, waren seine Haftbedingungen - vereinfacht ausgedrückt - problematisch (vgl. oben); der Senat geht auch davon aus, dass der Kl. zu solchen körperlichen Arbeiten gezwungen war. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kl. während der rehabilitierten Haftzeiträume zu körperlichen Tätigkeiten gezwungen war und diese ausgeübt hat, die grundsätzlich geeignet gewesen wären, Wirbelsäulenschäden hervorzurufen. Trotz intensiver Nachfrage des Gerichts konnte nicht geklärt werden, welche Tätigkeiten der Kl. in den beiden genannten Zeiträumen genau ausgeübt hat. Die näheren Arbeitsbedingungen des Kl. können heute nicht mehr nachvollzogen werden. Auch aus den beigezogenen Unterlagen ergibt sich kein Nachweis für die vom Kl. zwischen dem 6.5. und 25.8.1980 sowie 14.1.1983 und 13.1.1984 konkret ausgeübten Arbeiten.

b) Auch der Beweismaßstab von § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) verhilft dem Kl. nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift sind die Angaben des Kl., die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, „wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind“. Die Beweiserleichterung kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die im Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom StrRehaG erfasst wird. Somit könnten hiervon auch Angaben des Kl. bezüglich der Arbeitsbedingungen in den DDR-Gefängnissen erfasst sein.

Die Anwendung von § 15 KOVVfG hilft dem Kl. jedoch vorliegend nicht weiter. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er zu den konkreten Arbeitsbedingungen während der Haftzeiträume, für die Rehabilitationsentscheidungen vorliegen, gerade keine näheren Angaben machen konnte. Zudem könnten solche Aussagen des Kl., die bezüglich der betreffenden Zeiträume besonders belastende Tätigkeiten mit grundsätzlicher Eignung, schwere und noch heute anhaltende Wirbelsäulenschäden hervorzurufen, behaupten würden, auch nicht als glaubhaft angesehen werden. Denn nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit sprechen würde, dass der Kl. (gerade) in den beiden Inhaftierungszeiten besonders schwere Tätigkeiten verrichtet hätte, die einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag dargestellt hätten (siehe hierzu auch Ziff. 3.c). Aus Sicht des Senats besteht hierfür allenfalls eine sehr geringe Möglichkeit.

c) Zu dem fehlenden Nachweis geeigneter, (zwangsweise) ausgeübter körperlicher Tätigkeiten kommt, dass - gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Mitursächlichkeit (vgl. BSG, ZOV 2015, 155) - ein kausaler Zusammenhang zwischen in den genannten Zeiträumen ausgeübten Arbeiten und den heutigen Wirbelsäulenbeschwerden sehr unwahrscheinlich ist. Im Hinblick auf den Gesamtzeitraum von Haftzeiten des über lange Lebensjahre hinweg inhaftierten Kl. erscheint es kaum möglich, dass die in den kurzen Zeiträumen der rehabilitierten Haftzeiten ausgeübten Tätigkeiten für den Eintritt der Wirbelsäulenbeschwerden im Sinne eines relevanten Mitverursachungsbeitrags annähernd gleichwertig sein könnten. Etwas anderes wäre also nur dann denkbar, wenn die in den beiden Haftzeiträumen ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Bedeutung und Tragweite, d. h. wegen ihrer schweren körperlichen Belastung, für den Eintritt der Wirbelsäulenschäden allein mindestens so viel Gewicht hätten wie die übrigen (langjährigen) Tätigkeiten zusammen. Dies erscheint aus Sicht des Senats bei realistischer Betrachtung nahezu ausgeschlossen. Letztlich lässt sich jedoch auch dies nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen, da - wie oben dargelegt - die näheren Arbeitsbedingungen in den beiden genannten Haftzeiträumen nicht mehr aufgeklärt werden können. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, waren somit nicht veranlasst.

Wie das SG zutreffend angemerkt hat, ist aufgrund medizinischer Erfahrungssätze zudem unwahrscheinlich, dass kurzzeitige schwere körperliche Tätigkeiten generell geeignet sein könnten, zu Schäden an der Wirbelsäule zu führen (s. o.).