Beschädigtenversorgung, Gesundheitsschäden, Strahlenbelastung, Jugendwerkhof Freital
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu möglichen Gesundheitsschäden als Folge einer erhöhten Strahlenexposition im Jugendwerkhof Freital.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. stellte am 12.5.2014 einen Antrag auf Versorgung nach StrRehaG. Dem Antrag beigefügt war ein Beschluss des Brandenburgischen OLG. In diesem war festgestellt, dass der Kl. aufgrund eines Beschlusses des Rates des Kreises Fürstenwalde im Zeitraum vom 30.8.1978 bis zum 16.4.1980 im Jugendwerkhof [Freital] untergebracht worden war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht kam in seiner Entscheidung zu der Einschätzung, dass die Einweisung des damals knapp 16-jährigen Kl. sachfremden Zwecken und teilweise politischer Verfolgung gedient habe. Dies ergebe sich schon aus dem benannten Unterbringungsbeschluss, in dem es geheißen habe, die Unterbringung erfolge, damit der Kl. erkenne „dass seine politische Einstellung gegenüber unserem Staat und der Gesellschaft grundlegend falsch ist und (er) lernt, sich mit unserer Gesellschaft zu identifizieren“. Dies und auch entsprechende Berichte der damaligen Klassenlehrerin machten deutlich, dass die Heimerziehung weniger erzieherisch, sondern vielmehr politisch motiviert gewesen sei. Der Beschluss des Rates des Kreises Fürstenwalde „Referat Jugendhilfe“ wurde für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass der Kl. in der Zeit vom 30.8.1978 bis zum 16.4.1980 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
Mit Bescheid vom 18.1.2016 stellte der Bekl. fest, dass die beim Kl. vorliegende posttraumatische psychovegetative Störung durch schädigenden Einwirkungen i.S.d. § 21 StrRehaG hervorgerufen worden ist und der GdS ab dem 1.5.2014 mit 30 festgestellt wird.
Hiergegen legte der Kl. am 25.1.2016 Widerspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 11.11.2016 hat der Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist zulässig. […]
II. Die Klage ist aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind zwar nach Auffassung der Kammer im Ergebnis rechtswidrig, der Kl. ist indes durch sie nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt, da der Bekl. zu Unrecht einen zu hohen GdS beim Kl. festgestellt hat. Die Herabsetzung des GdS im Rahmen einer durch den Kl. erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (sog. Verböserung - reformatio in peius) scheidet aber nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen aus. Es kommt vor diesem Hintergrund jedoch keinesfalls die begehrte Feststellung eines höheren GdS in Betracht.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Grundsätzlich bedürfen die drei Elemente des Tatbestandes (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises (vgl. BSG, Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B = juris Rn. 9; Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 21 StrRehaG Rn. 5). […]
Für […] die sog. „haftungsbegründende“, also die Ursächlichkeit zwischen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung und der gesundheitlichen (Erst-) Schädigung, als auch die sog. „haftungsausfüllende“ Kausalität, d.h. die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als ursächliche Folge einer Schädigung, genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG demgegenüber die Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urt. vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R).
Eine Bedingung ist danach dann wesentlich - und damit im Entschädigungsrecht beachtlich -, wenn sie neben anderen Bedingungen für den Eintritt der Rechtsfolge annähernd gleichwertig ist und innerhalb der Grenze liegt, die durch den Schutzzweck der Rechtsnorm gezogen wird (so Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, 7. Aufl., Stand: August 2018, §§ 1-58, m.w.N.). Es genügt insoweit die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, d.h. es muss nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen (siehe zum Ganzen BSG, Urt. vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R; st.Rspr.).
Der Kl. hat in der Zeit vom 30.8.1978 bis zum 16.4.1980 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erlitten. Insoweit kommt den Feststellungen in dem rechtskräftigen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Verfahren 2 Ws (Reha) 7/13 Tatbestandswirkung zu (so zu Recht auch Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 21 StrRehaG Rn. 5 m.w.N.).
Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten medizinischen Ermittlungen fest, dass beim Kl. im Wesentlichen eine strukturelle Störung der Persönlichkeit- und Reifungsentwicklung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 F 60.3 mit histrionischem Kern vorliegt.
Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer dabei insbesondere aufgrund des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens der Frau C. fest.
Es bestehen aufgrund der Darlegungen der Gutachterin keine Zweifel daran, dass davon auszugehen ist, dass es bei den beim Kl. vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich ist, dass diese ursächlich im Sinne einer Verschlimmerung oder Entstehung auf schädigende Ereignisse im Jugendwerkhof Freital [zurückzuführen sind].
So beschreibt Frau C. nachvollziehbar, dass beim Kl. eine alternative Kausalität von überragendem Gewicht im Vergleich zur rechtsstaatswidrigen Inhaftierung für die Hervorrufung der beim Kl. bestehenden Persönlichkeitsstörung bestand.
Der Kl. beschrieb massive traumatisierende Umstände in der frühen biographischen Entwicklung, lange Zeit vor der Einwirkung des hier in Rede stehenden schädigenden Tatbestandes (Wesensgrundlage), die auch bereits früh entsprechende VerhaItensauffälligkeiten (Vorschaden) sowie eine bis heute vorhandene „Nervosität“, geringe Frustrationstoleranz, geringe Konfliktfähigkeit, ausgeprägte Selbstzentriertheit, regressive Tendenzen und Aufmerksamkeit suchendes Verhalten hervorgerufen haben. Bei dieser Feststellung hat die Gutachterin auch mit berücksichtigt, dass aus heutiger Sicht die Unterlagen aus der ehemaligen DDR einer kritischen Prüfung zu unterziehen sind.
Von besonderer Bedeutung sind nach dem Gutachten der Frau C. in diesem Zusammengang eine erhebliche Bindungs- und Beziehungsstörung, die Verwahrlosung als Kind und die Vernachlässigung seiner kindlichen Bedürfnisse durch die psychisch erkrankte Mutter und das schockartige Miterleben der Folgen ihrer Suizidversuche […]. Der Kl. hat alles dies als Kind miterlebt, und nach den Feststellungen der Gutachterin C. war im Rahmen der Untersuchung unzweifelhaft eindrücklich, dass der Kl. nachhaltig beeindruckt ist von diesem Miterleben der Selbstzerstörung seiner Mutter und, dass er durch eine quasi selbstlose Hingabe und aufopferungsvolle Bereitschaft, seine Mutter zu stützen, als parentifiziertes Kind alles getan hat, um seiner Mutter zu helfen; so sei er jeden Tag bei seiner Mutter im Krankenhaus gewesen, was für das Kind nachvollziehbar eine erhebliche Belastung war, die von ihm (notgedrungen) gestemmt wurde.
Nach den eigenen Angaben des Kl. war es diesem nicht möglich, „aus Angst“ zur Beerdigung seiner Mutter fahren zu können. Auch dies macht deutlich, wie sehr der Kl. durch das Erleben im Zusammenleben mit seiner Mutter geprägt ist. Das Miterleben der psychischen Erkrankung seiner Mutter und deren Folgen sind - wie die Gutachterin überzeugend dargelegt hat - Umstände, die nach dem herrschenden Stand der wissenschaftlichen Lehrmeinung unstreitig geeignet sind, auch ganz jenseits schädigender Tatbestände, wie hier der hier in Rede stehende 1 ½-jährige, rechtswidrige Zwangsaufenthalt im sog. Jugendwerkhof, eine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen. […]
Die Gutachterin verweist zutreffend auch darauf, dass im Nachgang zu den Erlebnissen des Kl. im sog. Jugendwerkhof auch in der Biographie und Selbstbeschreibung des Kl. keine Reaktionen zu finden sind, die auf einen entsprechenden hierauf resultierenden Schaden hindeuten würden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine Arbeitsbiographie als auch auf sein übriges Verhalten gegenüber dem damaligen (Unrechts-) Staat. […]
Auch weitere beim Kl. vorliegende Gesundheitsstörungen sind nicht als Schädigungsfolgen anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die insoweit von Dr. I. ins Spiel gebrachte komplexe Immunstörung mit IgM-Mangel. Dies steht für die Kammer aufgrund des strahlenbiologischen Gutachtens der Prof. Dr. N. fest.
Zunächst ist hierbei freilich zu berücksichtigen, dass Art, Umfang und Dosis einer Strahlenbelastung des Kl. während seiner Zeit im Jugendwerkhof - trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts - nicht mehr konkret und mit letzter Gewissheit zu bestimmen sind. Es konnten aber durch die Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen sowie des Bundesamtes für Strahlenschutz gewisse Rückschlüsse gezogen werden. Das Landesamt teilte mit, ihm wären Aussagen ehemaliger Insassen des Jugendwerkhofs bekannt, wonach auf dem Fußweg zum Stahlwerk Freital sich die „Zwangsarbeiter“ häufig auf den Anlagen der ehemaligen Uranerzaufbereitung aufgehalten hätten. Auf diesen Anlagen hätten auch häufig Freizeitaktivitäten stattgefunden. Darüber hinaus sei es im Wohntrakt des Jugendwerkhofs aufgrund der dort verbauten Schlacke und anderer radioaktiv kontaminierter Baumaterialien zu erhöhten Radonexpositionen gekommen. Eine nachträgliche Überprüfung dieser Aussagen sei aber nicht (mehr) möglich.
Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz ergibt sich, dass die SAG/SDAG Wismut zwischen 1947 und 1989 im Raum Freital Kohle abgebaut hat, um daraus chemisch Uran abzutrennen; die anfallenden Schlämme wurden in industriellen Absetzanlagen („Schlammteichen“) abgelagert, und nicht ausreichend uranhaltiges Gestein und Nebengestein wurde aufgehaldet. Der Jugendwerkhof befand sich neben einer solchen Halde aus kohlehaltigem Nebengestein aus dem Betriebszeitraum 1872-1960. Das Haldengelände umfasste ca. 12 Hektar und bestand aus Erdreich und Gestein mit erhöhten Gehalten an natürlicher Radioaktivität, die aus der Uran-Zerfallsreihe stammt. Die Messwerte der gamma-Ortsdosisleistung bei unmittelbarem Aufenthalt auf der Halde lagen maximal etwa beim Zehnfachen (1.600 nSv/h) des umgebenden natürlichen und unbeeinflussten Untergrundes (150 nSv/h) und waren im Mittel um etwa das Vierfache erhöht (630 nSv/h). Bereits nach 20 bis 30 m Abstand von der Halde maß man wieder die geologisch bedingten Untergrundwerte. Die Messwerte, die zwar erst 1995 erhoben worden sind, seien für den gesamten Zeitraum nach Produktionsende 1960 repräsentativ, da aufgrund der Langlebigkeit der vorhandenen natürlichen Radionuklide keine relevanten Veränderungen durch den radioaktiven Zerfall auftreten.
Beim Kl. kann unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse von Folgendem ausgegangen werden.
Der Kl. verbrachte die Zeit vom 30.8.1978 bis zum 16.4.1980 im Jugendwerkhof Freital, also insgesamt 595 Tage bzw. 14.280 Stunden. Wenn er sich die ganze Zeit 20 bis 30 m von der Halde entfernt aufgehalten hätte (also auf dem unbelasteten Untergrund), hätte er gemäß der Angabe des BfS eine Dosis von 2,1 mSv externe Strahlenexposition erhalten (14.280 h x 150 nSv/h: 1,000.000 + = 2,1 mSv). Hätte er sich die ganze Zeit auf der Halde in dem durchschnittlich belasteten Bereich (mit 630 mSv/h) aufgehalten, hätte seine Dosis 9,0 mSv betragen und im maximal belasteten Bereich (mit 1.600 nSv/h) 22,8 mSv. Die Kammer geht mit dem Gutachter davon aus, dass es unrealistisch ist, anzunehmen, der Kl. habe sich durchgängig auf der Halde aufgehalten. Geht man davon aus, dass der Aufenthalt täglich 5 Stunden auf der Halde in dem durchschnittlich belasteten Bereich befunden hat, dann hätte er zusätzlich zu den 2,1 mSv, die dem natürlichen Untergrund entsprechen, eine Dosis von etwa 1,5 mSv erhalten und bei einem fünfstündigen täglichen Aufenthalt im maximal belasteten Bereich der Halde eine zusätzliche Dosis von knapp 5 mSv. Hierbei handelt sich nach den Feststellungen des Gutachters […] um insgesamt sehr niedrige Strahlendosen […]. Diese Strahlendosen haben, wie der Gutachter nachvollziehbar darlegt, nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entweder gar keine Effekte auf das Immunsystem oder es wird in einigen Untersuchungen sogar eine Stimulation der Immunabwehr beschrieben. Konkret für den Fall von Immunglobulinen haben Studien gezeigt, dass ionisierende Strahlung eher zur Zunahme der IgM-Konzentration führt. Der Kl. leidet aber unter einem IgM-Mangel. Eine Kausalität der Erkrankung des Kl. mit dem Zwangsaufenthalt im Jugendwerkhof lässt sich hier mithin nicht feststellen. Soweit von einigen Mitinsassen des Jugendwerkhofs auf eine erhöhte Radon-Belastung in den Wohngebäuden verwiesen wurde, ohne dass diese Behauptung aktuell noch zu prüfen wäre, weil die entsprechenden Gebäude nicht mehr vorhanden sind, ist ebenfalls mit dem Gutachter Prof. Dr. N. davon auszugehen, dass eine Kausalität nicht gegeben ist. Wenngleich definitiv nachgewiesen ist, dass Radon nach höheren Expositionen Lungenkrebs auslösen kann, finden sich keine Studien, die eine Auslösung von Entzündungsprozessen durch Radon belegen. Es wird vielmehr - freilich nicht ganz unumstritten - davon ausgegangen, dass Radon in geringen Dosen entzündlichen Prozessen durchaus gerade entgegenwirkt. Auch insoweit passt das Krankheitsbild des Kl. nicht zu den Erkenntnissen einer Radon-Exposition.
Nach alledem kommt eine Berücksichtigung der Immunerkrankung als Schädigungsfolge ebenfalls nicht in Betracht.
Die vom Kl. begehrte Feststellung eines GdS von mehr als 30 nach § 21 StrRehaG i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 BVG kommt nach alledem nicht in Betracht.