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Beschädigtenversorgung, Rehabilitierungsgrund

LSG BayernL 15 VU 1/1019.11.2014ZOV 2016, 74

VwRehaG §§ 1, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schädigendes Ereignis gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG ist ausschließlich die konkrete Maßnahme, die wegen ihrer Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 VwRehaG aufgehoben worden ist. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes durch die Versorgungsverwaltung oder die Gerichte kommt nicht in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des 1930 geborenen und am 31.10.2005 verstorbenen Ehemanns der Kl. (im Folgenden: Ast.) auf Versorgung nach dem VwRehaG.

Nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben des in Bulgarien geborenen Ast. arbeitete dieser vom 6.3.1964 bis 2.7.1974 als Kipperfahrer bei der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft (SDAG) Wismut im Bergbau. Am 27.6.1974 schlossen der Ast. und die SDAG Wismut einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 3.7.1974. Danach war der Ast. arbeitslos. Ab 20.9.1974 übte er eine Tätigkeit als Presser beim VEB Altstoffhandel G. aus. Ab 16.1.1975 war der Ast. bei der Stadtwirtschaft G. als Kraftfahrer (Pkw und Lkw) beschäftigt, in der Folgezeit sowohl als Schlosser als auch erneut als Kraftfahrer. Ab 1.6.1990 befand er sich im Vorruhestand.

Am 1.9.1970 begann der Ast. sein Studium an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik in Dresden, Fachrichtung Fahrzeugtechnik, Studienrichtung Kraftverkehr, mit dem Studienziel Ingenieur. Während dieses Fernstudiums war der Ast. bei der SDAG Wismut in vollem Umfang weiter beschäftigt und lediglich zu bestimmten Terminen wie z. B. für Klausuren freigestellt. Am 25.6.1973 wurde der Ast. von der Ingenieursschule exmatrikuliert.

Mit Bescheid vom 26.4.2000 erklärte das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung des Freistaats Thüringen auf Antrag des Ast. die Exmatrikulation für rechtsstaatswidrig. Ausschlussgründe lägen nicht vor. In den Gründen des Bescheids ist Folgendes ausgeführt: Wie sich aus der Studienakte ergebe, sei „entsprechend dem Ersuchen des Betriebs - der ihn wohlgemerkt nicht zum Studium delegiert hatte - … für den Fernstudenten … die vorzeitige Exmatrikulation durchgeführt“ worden. In dem damit in Bezug genommenen Schreiben des damaligen Arbeitgebers [SDAG Wismut] vom 8.1.1973 heiße es dazu: „Widersprüchlich ist auch, dass seine im Studium erworbenen politischen und fachlichen Kenntnisse in seiner Tätigkeit im Arbeitskollektiv nicht hervortreten … Aufgrund dieser Tatsachen sind wir der Auffassung, dass K. zurzeit keine Voraussetzungen besitzt, ein sozialistischer Leiter zu werden. Wir bitten, Ihre Entscheidung der Rückstufung des Kollegen K. nochmals zu überprüfen und unseren Vorschlag der Exmatrikulation zu beachten.“

Die Exmatrikulation des Ast. durch die Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden sei gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 VwRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären. Die vorliegende Studienakte belege, dass die Exmatrikulation nicht aus fachlichen, sondern aus politischen Gründen erfolgt sei, wobei im Falle des Ast. besonders erschwerend wirke, dass sich die Ingenieursschule von politischen Überlegungen eines Betriebes habe lenken lassen, der den Ast. nicht zum Studium delegiert habe.

Dem Ast. sei es bis einschließlich 1990 nicht möglich gewesen, dieses oder ein vergleichbares Studium zu beenden.

Am 18.5.2001 stellte der Ast. beim Bekl. den hier streitgegenständlichen Antrag auf Versorgung nach dem VwRehaG. Dabei machte er Hals- und Kreuzwirbelschäden (Bandscheibenschäden) sowie Handgelenk- und Ellenbogenschäden als Gesundheitsstörungen geltend, die er infolge einer Tätigkeit als Kraftfahrer im Bergbau bei der SDAG Wismut erlitten habe. Der Ast. wies auf den Berufsunfähigkeitsrentenbezug (ab 1.7.1974) auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 hin. Die Gesundheitsstörungen seien durch die rechtsstaatswidrige Exmatrikulation seitens der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden am 25.6.1973 begründet, da er sein 1970 begonnenes Ingenieurstudium nicht habe beenden können. Dieses Studium hätte es ihm ermöglicht, so der Ast., körperlich leichtere Arbeiten zu verrichten. Er habe auch nicht bei jedem Arbeitgeber anfangen können, da er als Staatsfeind nur die „letzten und untersten Arbeiten“ bekommen habe; er sei praktisch „abgestempelt“ worden. Obwohl es eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands bedeutet habe, habe er später beim Altstoffhandel in der Beladung und bei der Stadtwirtschaft bei der Müllentsorgung sowie als Pkw-Fahrer gearbeitet; aufgrund seines Gesundheitszustands sei ein Wechsel der Tätigkeiten und der Arbeitgeber erforderlich gewesen. Der Bekl. lehnte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab, weil die geltend gemachten Hals- und Kreuzwirbelschäden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Exmatrikulation und deren Folgen stünden. Der Widerspruch des Ast. blieb erfolglos, ebenso die Kl. zum SG, die nach dem Tod des Ast. durch die Kl. als Ehefrau und Rechtsnachfolgerin, die zuletzt mit dem Ast. in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, fortgeführt worden ist. Hiergegen hat die Kl. Berufung zum Bayerischen LSG erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Wie das SG zu Recht entschieden hat, stand dem Ast. Beschädigtenversorgung gemäß § 3 VwRehaG nicht zu. Die vom Ast. geltend gemachten Hals- und Kreuzwirbelsäulen- sowie Handgelenk- und Ellenbogenschäden sind nicht als Schädigungsfolgen des rechtsstaatswidrigen Verwaltungshandelns anzuerkennen.

1. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der Exmatrikulation und den geltend gemachten Gesundheitsschäden lässt sich nicht nachweisen und auch nicht wahrscheinlich machen.

Ein Entschädigungsanspruch nach dem VwRehaG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG gegeben sind. Dies ist vorliegend unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Darlegungen.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und damit die Berücksichtigung im Rahmen eines Versorgungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 BVG ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG ein wahrscheinlicher Zusammenhang der hoheitlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG als schädigender Vorgang, hier der rechtsstaatswidrigen Exmatrikulation, und der geltend gemachten Gesundheitsstörung erforderlich.

Im vorliegenden Fall lässt sich ein Zusammenhang im vorgenannten Sinn zwischen der Exmatrikulation, die die einzige im Rehabilitierungsbescheid genannte hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG darstellt und gemäß § 2 Abs. 1 VwRehaG infolge ihrer Aufhebung Ansprüche nach Maßgabe des VwRehaG begründet, und den gesundheitlichen Schäden des Ast. nicht wahrscheinlich machen.

Denn die Verpflichtung zur Ausübung der den Ast. körperlich belastenden Tätigkeiten als Presser (VEB Altstoffhandel G.), Kraftfahrer und Schlosser ab Juli 1974 war nicht dadurch verursacht, dass der Ast. (infolge der Exmatrikulation) an der Ausübung eines akademischen Berufs gehindert war, sondern weil er vom DDR-Unrechtssystem gezielt benachteiligt und schikaniert wurde, indem er - wie die Kl.seite (z. B. zur Begründung des streitgegenständlichen Antrags beim Bekl.) ausdrücklich bestätigt hat - nur die „letzten und untersten Arbeiten“ bekommen hat. Die Exmatrikulation ist also bereits nicht mit Wahrscheinlichkeit conditio sine qua non für die Ausübung der o. g. belastenden Tätigkeiten.

Dass der Ast. nur die „letzten und untersten Arbeiten“ bekommen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften und plausiblen Darlegungen der Kl.seite sowie aus dem gesamten Akteninhalt, der zu diesen Angaben an keiner Stelle im Widerspruch steht. Schließlich halten die Darlegungen und das sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebende Bild auch einer Überprüfung anhand allgemeiner historischer Erkenntnisse stand. Das Gesamtergebnis des Verfahrens zeigt einen Ast., der es sich trotz der staatlichen Repressionsmaßnahmen nicht hat nehmen lassen, für seine Rechte einzustehen, und der den Mut gezeigt hat, sein Recht auf freie Meinungsäußerung sogar durch verbotene Kontaktaufnahme zu westlichen Medien wahrzunehmen. In Fällen wie diesem sah sich der Herrschaftsapparat der DDR regelmäßig herausgefordert, zumindest im Rahmen einer „Vorfeldkontrolle“ tätig zu werden, die das Netz der Staatssicherheit ergänzte, welche „erst dann Aktivitäten zu entwickeln begann, wenn ‚Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung‘ sich dauernd als unwirksam erwiesen“ (so der Historiker Stefan Wolle, Die heile Welt der Diktatur - Alltag und Herrschaft in der DDR 1971 bis 1989, 2. Aufl. 1998, S. 154). Maßnahme der „Vorfeldkontrolle“ war dann u. a. eine permanente gezielte Benachteiligung. „In der Regel wurden kritische und aufsässige Geister an Schulen, Bildungseinrichtungen oder Arbeitsstellen … ins soziale Abseits geschoben“ (aaO.), wie vorliegend der Ast. durch das (staatliche) Vorenthalten von Arbeitsmöglichkeiten, die seiner Person - d. h. seinen intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten sowie seinen Neigungen - entsprochen hätten.

Es erscheint dem Senat daher nachvollziehbar, dass der Ast. auch bei Beendigung des Studiums aufgrund der erfolgten Benachteiligung zu körperlich belastenden Arbeiten (zumindest faktisch) gezwungen gewesen wäre (vgl. das bekannte Phänomen der in den ehemaligen sozialistischen Staaten aufgrund staatlicher Repressionen in gering geachteten Arbeiterberufen tätigen Akademiker - mit Studienabschluss!). Die Exmatrikulation des Ast. ist also nicht Bedingung für die gezielte Benachteiligung (Ins-soziale-Abseits-stellen) des Ast., sondern vielmehr eine ihrer Erscheinungsformen - so wie die von der Kl.seite vorgetragenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verurteilungen, Drohung mit der Rückführung in die Volksrepublik B. sowie Verweisung auf „unterste“ berufliche Tätigkeiten - im System gezielter staatlicher Unterdrückung und Verfolgung des Ast. Die Annahme, dass erst durch die Exmatrikulation gewissermaßen der Grundstein für eine systematische Benachteiligung des Ast. gelegt worden und diese ohne den Ausschluss vom Studium nicht oder nur schlecht denkbar gewesen wäre, widerspricht nicht nur den Einlassungen der Kl.seite, sondern auch den gesamten dem Senat vorliegenden Unterlagen und erscheint auch lebensfremd. Sie wird denn auch nicht von der Kl.seite vertreten. Augenfällig wird der Unterschied etwa darin, dass sich die „Abstempelung als Staatsfeind“ nicht im bloßen Exmatrikulationsbescheid, sondern wohl in negativen Vermerken in der Kaderakte des Ast. bzw. in Unterlagen der Staatssicherheit o. Ä. dokumentiert hat.

Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass sich der Ast. zur Verrichtung von ihm nicht gewollter, körperlich belastender Tätigkeiten ab 1974 tatsächlich gezwungen sehen musste. Denn es ist offenkundig, dass es in der DDR grundsätzlich keine „Nischen“ gegeben hat (vgl. hierzu z. B. Wolle, aaO., S. 338); dies gilt erst recht für vom Staat kontrollierte Bereiche wie den Arbeitsmarkt und somit auch für „regimeferne“ Personen wie den Ast. Dass der Ast. eine seinen gesundheitlichen Verhältnissen entsprechende Arbeitsmöglichkeit aufgrund eigener Initiative hätte erhalten können, erscheint daher nahezu ausgeschlossen.

Damit ist der auf der tatsächlichen, nicht-medizinischen Ebene liegende Zusammenhang (auch mittelbar) nicht gegeben, anders als wenn etwa der Ast. aufgrund der in der Exmatrikulation liegenden Herabwürdigung seiner Person psychischen Schaden genommen hätte. Für Letzteres spricht aber vorliegend nichts.

2. Andere potentiell schädigende Vorgänge als die Exmatrikulation können als Grundlage für einen Versorgungsanspruch nicht herangezogen werden.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stellt die Exmatrikulation als singulärer Akt kein mögliches schädigendes Ereignis mit Blick auf die geltend gemachten Gesundheitsstörungen dar. In Betracht kommt allenfalls die anschließend erfolgte Benachteiligung des Ast. durch das (staatliche) Vorenthalten von seiner Person entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten, die aber nicht auf die Exmatrikulation zurückgeführt werden kann (s. o.). Ob auch die zeitlich vor der Exmatrikulation erfolgte Nichtdelegierung zum Studium und die dadurch bewirkte Verpflichtung zur weiteren schwereren körperlichen Tätigkeit bei der W., wie die Kl.seite vorgetragen hat, als Ursache für die Gesundheitsstörungen in Frage kommt, kann offen bleiben - in der Tat handelt es sich insoweit jedenfalls um einen längeren Prozess, in dem der Ast. benachteiligt worden ist. Schädigendes Ereignis im Rechtssinne ist vorliegend nämlich allein die rechtsstaatswidrige Exmatrikulation. Denn diese ist als einzige im Rehabilitierungsbescheid genannte Maßnahme im Sinn von § 1 Abs. 1, 5 VwRehaG die alleinige schädigende Handlung gemäß § 3 Abs. 1 der Vorschrift.

Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes kommt nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkreten Maßnahmen, die wegen ihrer Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 VwRehaG aufgehoben werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck des VwRehaG, das ausdrücklich die einzelne Aufhebung konkreter hoheitlicher Maßnahmen des DDR-Regimes vorsieht und gerade keinen allgemeinen Unrechtsausgleich ohne konkrete Prüfung der Einzelereignisse vorsieht. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Bestimmtheitsgebot des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfGE 108, 186, 234 ff.; 111, 54, 82; 110, 33, 53 ff.).

Hierdurch entstehen den Betroffenen auch keine Nachteile. Denn die Aufhebbarkeit rechtsstaatswidriger hoheitlicher Maßnahmen beschränkt sich nicht auf Rechtsakte des DDR-Regimes. Vielmehr gelten die Vorschriften des VwRehaG für Realakte und insbesondere für Maßnahmen wie jahrelange Drangsalierung und Bespitzelung, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind, nach § 1 Abs. 5 VwRehaG entsprechend (vgl. Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, §§ 1-18 VwRehaG Rn. 6 m.w.N.: hier verschiedene Zersetzungsmaßnahmen; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, ZOV 2014, 184; s. im Übrigen Urteil des Senats vom 16.11.2010 - L 15 VU 2/09: permanente Stasi-Überwachung).

Weshalb vorliegend vom Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung des Freistaates Thüringen lediglich die Exmatrikulation für rechtsstaatswidrig erklärt worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Er sieht sich jedoch daran gehindert, über den klaren Wortlaut und die klare Beschränkung, die im Bescheid zum Ausdruck kommen, hinaus weitere Rehabilitierungstatbestände anzunehmen und hierfür gegebenenfalls Versorgung zuzusprechen. Eine solche Feststellung im Bescheid ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich und im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz der vollziehenden Gewalt vorbehalten.

Daher kommt es vorliegend also, anders als die Kl.seite meint, nicht auf die Nichtdelegierung zum Studium, nicht auf die Benachteiligung bei der Arbeitsplatzvergabe nach der Exmatrikulation und erst recht nicht auf eine „permanente Benachteiligung“ des Ast. an. Gleiches gilt hinsichtlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den - wohl erzwungenen - Aufhebungsvertrag. Schließlich ist heute auch ohne Belang, aus welchem Grund die Exmatrikulation des Ast. erfolgt ist.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.