Besatzungsrechtliche Maßnahme
VermG § 1 Abs. 8 a
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Besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Bodenreform; schädigende Maßnahme; Restitionsausschluss; Rückgabeausschluss
Leitsatz
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Voraussetzung für das Vorliegen einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme im Zusammenhang mit der Bodenreform.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft nach ... die Rückübertragung von zu dem ehemaligen Erbhof ... in ... gehörenden Flächen mit einer Größe von 101 ha. (...)
Unter dem 23. März 1948 erging bzgl. des streitgegenständlichen Erbhofs ein Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Lebus, gerichtet an Herrn ... Mit Schreiben vom 14. Februar 1950 teilte der Landrat des Kreises Lebus, Kreiskommission für Bodenreform, dem Rat der Gemeinde bzgl. der Wirtschaft mit: "Da die obige Wirtschaft über 100 ha groß ist, muß sie gem. der Verordnung über die Bodenreform enteignet werden. Es wird um eine Charakteristik der Wirtschaft gebeten, d. h. um Angabe, was für Acker, Wiese, Wald pp. - zu ihr gehört. (Und welche Bodenklassen)...".
Darauf teilte der Rat der Gemeinde dem Rat des Kreises Lebus mit Schreiben vom 22. Februar 1950 folgendes mit:
"... Die Wirtschaft gehört rechtmäßig dem im Kriege gefallenen Bruder. Seit dem Jahr 1944 bewirtschaftet der jetzige Pächter dieses Grundstück. Sämtliches Inventar einschließlich Vieh ist Eigentum des Pächters, welches er sich seit dem Jahr 1945 selbst erarbeitet und beschafft hat. Das vor dem Kriege vorhandene Inventar wurde durch Kriegseinwirkung zerstört. Nachfolgend aufgeführt ergibt die genaue Aufteilung der Ländereien der Wirtschaft des Pächters (Es folgt eine Aufstellung der jeweiligen Nutzungsart). Oben angeführte Flächen sind laut Bodenbenutzungserhebung von 1949 errechnet worden...".
Mit Schreiben vom 27. April 1950 teilte der Rat des Kreises Lebus dem Rat der Gemeinde mit, daß die Kreisbodenkommission in ihrer Sitzung am 6. April 1950 beschlossen habe, dem bisherigen Pächter der Wirtschaft eine Vollsiedlung von dieser Wirtschaft zuzusprechen, und zwar 9 ha Acker, 3 ha Wiese, 1 ha Wald. Über die verbleibenden 45 ha Wald werde seitens der KBK anderweitig verfügt werden.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1950 teilte der Rat der Gemeinde Sachsendorf dem Rat der Gemeinde folgendes mit: "Von der Kreisbodenreform ist uns der Wald der versiedelten Wirtschaft angeboten worden. Wir bitten den Überbringern die Lage des Waldes anzugeben, damit sie ihn besichtigen können." Mit Schreiben vom 25. Juli 1950 teilte die Bankenkommission dem Bürgermeister der Gemeinde mit, daß man vom Bruder des verstorbenen Eigentümers die Nachricht erhalten habe, daß die Wirtschaft im Zuge der Bodenreform enteignet worden sei. Es wurde um Bestätigung dieser Angabe gebeten. Darauf teilte der Rat der Gemeinde der Bankenkommission mit Schreiben vom 20. August 1950 mit, daß die Wirtschaft durch die Kreisbodenkommission in ihrer Sitzung am 6. April 1950 enteignet worden sei. Als Vollsiedler sei der Bruder eingesetzt worden.
Mit Schreiben vom 8. April 1951 wandte sich ..., der vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 29. Februar 1944 bzgl. des Nachlasses des ... als Nachlaßpfleger eingesetzt worden war, an die Landesregierung Brandenburg und teilte mit, daß er im November 1950 erfahren habe, "daß im Walde der Wirtschaft mit Wissen des Bürgermeisters sehr viele Autoladungen Bauholz geschlagen" worden seien. Von ihm darüber befragt, habe ihm der Bürgermeister erklärt, daß die Wirtschaft enteignet worden sei. Eine Enteignungsurkunde sei ihm jedoch nicht vorgelegt worden. Er bat um schriftliche Bestätigung, ob die Wirtschaft enteignet worden war. Im Zusammenhang mit der Eingabe des ... teilte das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 30. August 1951 dem Büro des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg mit, daß aufgrund einer Überprüfung des Kreises Frankfurt (Oder) festgestellt worden sei, "daß die Wirtschaft seinerzeit vom Kreise Seelow im Zuge der Bodenreforrn versiedelt" worden sei, da die Wirtschaft einen Besitz von über 100 ha gehabt habe. Der Kreis Seelow habe von dieser Wirtschaft eine Siedlung mit einer Gesamtbetriebsfläche von 20,33 ha geschaffen und die restliche Waldfläche an die Neusiedler in Sachsendorf, Kreis Seelow, versiedelt.
In einem Vermerk des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1951 wurde festgestellt: "... Die Wirtschaft des Landwirtes umfaßte 101,15 ha Gesamtbetriebsfläche. Demnach war sie nach der Bodenreformverordnung zu enteignen. Da der grundbuchlich eingetragene Eigentümer 1944 gefallen war, gehörte das Gut einer ungeteilten Erbengemeinschaft, deren Verwaltung offenbar dem Beschwerdeführer von dieser übertragen war. Pächter der Wirtschaft war der Bruder des Gefallenen. Eine Urkunde, wie sie der Beschwerdeführer angeblich einsehen soll, ist den Enteigneten niemals ausgestellt worden. Die Enteignung ergibt sich zwingend sowohl aus der Bodenreformverordnung von 1945 als auch aus der Verfassung der DDR. Es bedarf also in keinem Falle, wo die Enteignung gem. Art. II, Ziff. 3 und Art. III, Ziff. 2 der Bodenreformverordnung vom 8. September 1945 und Art. 24, Abs. 4 der Verfassung der DDR durchzuführen war, keines besonderen amtlichen Nachweises der rechtmäßigen Enteignung, da die Enteignung eines 100 ha übersteigenden Grundbesitzes in jedem Falle rechtmäßig ist. Es konnte also auch von keiner der angerufenen Stellen eine solche amtliche Bestätigung ausgestellt werden ..."
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1951 teilte der persönliche Referent des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg auf dessen Beschwerde mit, daß der Grundbesitz nach der Bodenreformverordnung zu enteignen gewesen sei, da er eine über 100 ha betragende Betriebsfläche gehabt habe. An der Rechtmäßigkeit der Enteignung könne kein Zweifel bestehen. Im übrigen sei der Bruder des gefallenen ... nicht mehr Pächter, sondern seit April 1950 Eigentümer der aus der enteigneten Wirtschaft gebildeten Neubauernstelle geworden. Auch dies sei ein Beweis für die durchgeführte Enteignung. Diese Auskunft könne erst jetzt gegeben werden, nachdem bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen nachgefragt worden sei und ... erstmalig in seinem Schreiben an den Herrn Ministerpräsidenten angegeben habe, daß es sich um einen die 100 ha Grenze übersteigenden Grundbesitz gehandelt habe. Mit Schreiben vom 2. Januar 1952 teilte der Rat des Kreises Frankfurt (Oder) der Kreisbodenkommission mit, daß "die LBK am 2. Juli 1947 die Bestätigung der Enteignung ausgesprochen" habe.
In der Beiakte I Bl. 182 befindet sich ein Aufteilungsprotokoll bzgl. der dem ... übertragenen Flächen, unterzeichnet von der Ortsbodenkommission Groß Lindow am 11. Juli 1952 und der Kreisbodenkommission Frankfurt (Oder) am 2. September 1952. Das Protokoll wurde "gem. Beschluß der Landesbodenkommission vom 2. Juli 1947" aufgestellt. Weiterhin befinden sich in der Beiakte I zwei undatierte Listen der nach den Bodenreformbestimmungen enteigneten Großgrundbesitzer für den Kreis Fürstenberg (Oder) und den Kreis Frankfurt (Oder), in denen ... mit einer Betriebsfläche von 101,15 ha aufgeführt ist. Als Enteignungsgrund wurde "Bo" vermerkt. Mit Schreiben vom 30. September 1990 beantragten der Kl. und ... Rückübertragung der "Ländereien in ..." nach ihrem verstorbenen Vater, geboren am 26. April 1906, Sohn des ..., auch für ihre Geschwister.
Mit Schreiben vom 28. November 1995 teilte der Kl. dem Bekl. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit, daß die Enteignung des Erbhofes in ... nicht zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sei. Im Jahr 1950, als sein Vater aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei, sei der Erbhof noch nicht enteignet gewesen. Nach einiger Zeit, etwa im Januar 1951, hätten ihm Angehörige geschrieben, daß der Erbhof jetzt enteignet worden sei. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Dezember 1993 verkaufte der Amtsdirektor des Amtes Brieskow-Finkenheerd das Flurstück Gemarkung Groß Lindow, Flur 2, Flst. Nr. 2264 an Herrn ... und ... für 19.625 DM. Der Kaufvertrag wurde mit Bescheid des Landrats des Landkreises Oder-Spree vom 28. Oktober 1996 nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt, weil der Rückübertragungsantrag aufgrund der vorliegenden besatzungshoheitlichen Enteignung offensichtlich unbegründet sei. Danach wurden die Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Bescheid vom 22. Januar 1996 lehnte der Bekl. den Antrag auf Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens in ... ab und führte zur Begründung aus, daß der geltend gemachte Vermögenswert im Zuge der Bodenreform und damit auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei, weshalb der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet sei.
Der Kl. hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 27. Januar 1996 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 26. Februar 1996, eingegangen am selben Tage, die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor:
Er sei ein Miterbe nach seinem Vater ... Daran ändere auch die falsche Schreibweise "Willi" nichts. Von den erbenden männlichen Geschwistern des ... habe nur einer den Namen getragen.
Er habe den Restitutionsantrag frist- und formgerecht gem. § 30 a VermG gestellt. Der Antrag beziehe sich auf alle Miterben nach ... Die Einhaltung des Quorums gem. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG sei hier nicht erforderlich, weil der streitbefangene Vermögenswert keine Handelsfirma darstelle. Der streitbefangene Erbhof sei nicht durch einen Beschluß der Landesbodenkommission vom 2. Juli 1947, der überhaupt nicht vorliege, enteignet worden. Dieser Beschluß habe sich allenfalls mit der Bodenreform in Brandenburg befaßt, aber nicht mit dem konkreten Hof. Da sich deutsche Behörden später bei statistischen Abrechnungen auf den Beschluß vom 2. Juli 1947 beriefen, könne der Beschluß durchaus Anweisungen enthalten haben, wie und wann Abrechnungen zu erfolgen hatten; dies sei in die Zuständigkeit der Landeskommission als Aufsichtsorgan gefallen. Der Bestand des Hofes sei erstmals mit Schreiben des Rates des Kreises Lebus vom 14. Februar 1950 erfragt worden. Bis dahin sei die Größe der Wirtschaft unbekannt gewesen und - wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergebe, noch nicht enteignet worden. Die Größe von mehr als 100 ha habe sich erstmals bei einer Bodennutzungserhebung von 1949 herausgestellt. Erst nach Bekanntwerden dieser Größe hätten die damaligen Behörden im Jahr 1950 auf der Grundlage der Bodenreformverordnung die Enteignung vollzogen. Die Vermögensentziehung sei erstmals durch den Beschluß der Kreisbodenkommission vom 6. April 1950 (Enteignung und Versiedlungsbeschluß) bzw. im November 1950, als Bauern die zum Hof gehörenden Waldungen zu holzen begonnen hätten, zum Ausdruck gekommen. Damit sei die Enteignung nicht mehr von der Besatzungshoheit gedeckt gewesen. Der Enteignung habe auch kein konkreter Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht zugrunde gelegen. Allein der Umstand, daß die Enteignung von den deutschen Stellen auf eine besatzungshoheitliche Grundlage gestützt worden sei, reiche zur Anwendung des § 1 Abs. 8 a VermG nicht aus.
Der Bekl. trägt vor: (...)
Die Rückübertragung sei gem. § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen. Unter besonderen Voraussetzungen könnten auch nach dem 7. Oktober 1949 vorgenommene Enteignungen noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt sein. Ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setze voraus, daß der betreffende Enteignungsakt noch vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden sei, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründet habe. Es müsse sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich als auch sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben. In einem solchen Fall könne von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Besatzungsmacht gesprochen werden, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen habe. Vorliegend sei dieser Zurechnungszusammenhang und der fortdauernde Vollzugsauftrag in dem am 2. Juli 1947 gefaßten Bodenreformenteignungsbeschluß der Wirtschaft zu sehen. Durch diesen Beschluß habe die Enteignung begonnen und sei eingeleitet worden. Dies ergebe sich auch aus dem Aufteilungsprotokoll, das Bezug auf den Beschluß vom 2. Juli 1947 nehme. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der den Restitutionsantrag des Kl. ablehnende Bescheid des Bekl. vom 22. Januar 1996 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens sind § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 a, § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme gem. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personen in Handelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Das Vermögensgesetz regelt unter anderem vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Ist die Rückgabe eines Unternehmens gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen, kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war. (...)
Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß der Kl. Rechtsnachfolger seines Vaters ist. (...)
Eine schädigende Maßnahme gem. § 1 Abs. 1 a VermG liegt vor, weil das landwirtschaftliche Unternehmen entschädigungslos enteignet wurde. Allerdings gilt das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 a VermG nicht für Enteignungen von Vennögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Eine derartige Enteignung liegt hier indessen nicht vor. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche Enteignungen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche und Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen, wie beispielsweise Enteignungen im Zuge der Bodenreform (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [185] = ZOV 1994, 403). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (Urteil vom 2. Februar 2000 - 8 C 15/99, VIZ 2000, 340 = ZOV 2000, 336: "Nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 eingeleitete, von den Organen und Behörden der DDR verantwortete Enteignungen beruhen generell nicht mehr auf besatzungshoheitlicher Grundlage; denn mit Gründung der DDR lag - jedenfalls nach dem erklärten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht - die Verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt in erster Linie bei den Organen der DDR. Daß die Souveranität der DDR zunächst nur beschränkt war, vermag daran nichts zu ändern. Daraus folgt allerdings nicht, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen in jedem Falle mit der Gründung der DDR geendet hat. Auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 a VermG, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Restitutionsausschluß nicht nach zeitlichen, sondern nach sachlichen Kriterien bestimmt (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [3 f.] = ZOV 1995, 147). Weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind Enteignungen durch deutsche Stellen nach dem 7. Oktober 1949 dann, wenn ein Enteignungsakt noch vor diesem Tag und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Entscheidend ist mithin, ob Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender konkreter Auftrag zur Durchführung der betreffenden Enteignungen zu entnehmen ist (Urteile vom 30. Mai 1996 - 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 [204] = ZOV 1996, 302 und vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 - BVerwGE 101, 273 [275] = ZOV 1996, 383; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 8 B 140.99 und vom 16. November 1999, BVerwG 8 B 106.99 = ZOV 2000, 190). War der Vermögenswert vor Gründung der DDR nicht beschlagnahmt worden, bedarf es besonderer Umstände, um die Voraussetzungen eines fortdauernden Auftrags
ZOV 1996, 302 und vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 - BVerwGE 101, 273 [275] = ZOV 1996, 383; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 8 B 140.99 und vom 16. November 1999, BVerwG 8 B 106.99 = ZOV 2000, 190). War der Vermögenswert vor Gründung der DDR nicht beschlagnahmt worden, bedarf es besonderer Umstände, um die Voraussetzungen eines fortdauernden Auftrags der Besatzungsmacht zu bejahen (Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 55.95 = ZOV 1996, 302.)"
Ein fortdauernder Auftrag der Besatzungsmacht kann nur angenommen werden, wenn sie selbst die Enteignung eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 7 C 27.00, ZOV 2002, 105). Es bedarf danach einer Anweisung oder zumindest eines "Anstoßes" der Besatzungsmacht zur Durchführung der Enteignung des betreffenden Objekts. Die Vorbereitung der Enteignung durch deutsche Stellen in der Besatzungszeit rechtfertigt auch dann nicht die Annahme eines Vollzugsauftrags der Besatzungsmacht, wenn diese der Besatzungsmacht nicht verborgen geblieben sein kann und deshalb der Schluß auf deren Billigung gerechtfertigt ist (BVerwG a. a. O.). Aus Willensäußerungen deutscher Stellen kann sich ein Vollzugsauftrag allenfalls unter der Voraussetzung ergeben, daß die Besatzungsmacht deutschen Stellen eine hinreichend deutliche Ermächtigung erteilt hatte, zur Durchführung eines bestimmten Befehls Richtlinien und entsprechende Maßnahmen zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 5/6 = ZOV 1999, 224; Urteil vom 25. Oktober 2001 - 7 C 27.00 = ZOV 2002, 105).
Allein der Umstand, daß die Enteignung auf eine besatzungshoheitliche Grundlage gestützt wurde, begründet die fortdauernde Vollzugsverantwortung der Sowjetunion nicht (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 293 [299] = ZOV 1997, 125). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Eine Enteignung setzt hiernach keine bestimmte Form voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 26/00, ZOV 2001, 418; Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [87 f.] = ZOV 1997, 194). Mit dem bloßen Inkrafttreten der Bodenreformverordnungen war ein solches Vollzugselement noch nicht verbunden; diese Vorschriften bedurften daher noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97, ZOV 1999, 161). Auch die Aufnahme in eine Enteignungsliste mußte für einen Eigentümer noch keine Enteignung bedeuten, sofern es sich dabei um einen verwaltungsinternen Vorgang handelte. Denn allein dadurch kam die Vermögensentziehung für den Eigentümer in der Rechtswirklichkeit noch nicht greifbar zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 7 C 27.00 = ZOV 2002, 105 - Urteil vom 28. Januar 1999 - 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 3 = ZOV 1999, 224). Nach diesen Grundsätzen haben die Rechtsvorgänger des Kl. mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Brandenburg vom 6. September 1945 das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht verloren. Die Enteignung ist - wie sich aus der Mitteilung des Rates der Gemeinde vom 20. August 1950 an die Bankenkommission ergibt - erst in der Sitzung der Kreisbodenkommission am 6. April 1950 erfolgt. Erstmals zu diesem Zeitpunkt kam die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für die Rechtsvorgänger des Kl. greifbar zum Ausdruck. Im Nachgang kam es zu Besichtigungen des Waldes (Schreiben des Rates der Gemeinde Sachsendorf vom 26. Mai 1950 an den Rat der Gemeinde), Abholzungen im November 1950 und zur Aufteilung der Flächen (vgl. Aufteilungsprotokoll vom 2. August 1952). Daß der Enteignungsakt vor dem 7. Oktober 1949 von der Besatzungsmacht selbst eingeleitet und gegenständlich wie sachlich vorgeformt war, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, ist nicht ersichtlich. Verlautbarungen oder Handlungen der Besatzungsmacht, denen ein konkreter Vollzugsauftrag zur Enteignung des Betriebes Karzig zu entnehmen wäre, liegen nicht vor. Offensichtlich war der Vermögenswert auch nicht beschlagnahmt worden. Zwar wird in einem Schreiben des Rates des Kreises Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 1952 an die Kreisbodenkommission Frankfurt (Oder) erwähnt, daß die Landesbodenkommission am 2. Juli 1947 die Bestätigung der Enteignung der Wirtschaft ausgesprochen habe. Auch das Aufteilungsprotokoll vom 2. August 1952 nimmt auf den
auch nicht beschlagnahmt worden. Zwar wird in einem Schreiben des Rates des Kreises Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 1952 an die Kreisbodenkommission Frankfurt (Oder) erwähnt, daß die Landesbodenkommission am 2. Juli 1947 die Bestätigung der Enteignung der Wirtschaft ausgesprochen habe. Auch das Aufteilungsprotokoll vom 2. August 1952 nimmt auf den Beschluß der Landesbodenkommission vom 2. Juli 1947 Bezug. Dieser Beschluß liegt jedoch nicht vor, so daß die Kammer sich nicht die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Beschlusses verschaffen kann. Außerdem hat sich ein solcher Beschluß, sollte es ihn gegeben haben, in seinen Rechtsfolgen nicht nach außen hin manifestiert, so daß der Eigentümer von einer Enteignung ausgehen mußte. Die in der Beiakte I vorhandenen Listen, auf denen ... mit der Wirtschaft in ... verzeichnet ist, tragen kein Datum. Außerdem bedeutet allein die Aufnahme in eine Liste noch keine Enteignung. Daß ... zwischen 1945 und 1949 in die Listen aufgenommen wurde und dies seinen Rechtsnachfolgern bekannt war, kann nicht festgestellt werden. Gegen einen enteignenden Zugriff vor dem 7. Oktober 1949 spricht auch der Umstand, daß noch unter dem 23. März 1948 ein Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid an ... erging. Vor dem Jahr 1950 ist auch offensichtlich niemandem aufgefallen, daß der Hof enteignet worden ist. Denn der Nachlaßpfleger fragte diesbezüglich bei der Landesregierung Brandenburg nach und bat um eine schriftliche Bestätigung der Enteignung. Von der Enteignung erfuhr der Vater des Kl. erst 1951, während der Hof 1950, als er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen wurde, noch nicht enteignet gewesen sein soll. Offensichtlich ist den Behörden erst ab 1950 bewußt geworden, daß die Wirtschaft über 100 ha groß war und deshalb unter die Bodenreformverordnung fiel. Dies ergibt sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Kreisbodenkommission des Kreises Lebus und dem Rat der Gemeinde. Mit Schreiben vom 14. Februar 1950 machte der Rat des Kreises Lebus darauf aufmerksam, daß die Wirtschaft über 100 ha groß und deshalb zu enteignen sei. In diesem Zusammenhang wurde um eine Charakteristik der Wirtschaft gebeten, worauf der Rat der Gemeinde dem Rat des Kreises Lebus unter Angabe der jeweiligen Flächennutzungen mitteilte, daß die Wirtschaft über 101 ha groß war. Diese Flächen seien "laut Bodennutzungserhebung von 1949" errechnet worden. Die Enteignung der Wirtschaft fällt somit in die ausschließliche Verantwortung der DDR-Behörden. Möglicherweise war sie im Jahr 1947 angedacht oder geplant. Derartige Überlegungen - sollte es sie gegeben haben - waren jedenfalls nach alledem rein verwaltungsinterner Art. Umgesetzt wurden sie jedenfalls erst ab 1950.