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besatzungsrechtliche Grundlage

VG Halle1 VG A 135/9223.06.1993ZOV 1993, 451

§ 1 Abs. 8 lit. a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Beschlagnahme; Sequestration; chemische Werke; Kontrollratsenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die 1945 erfolgte Beschlagnahme chemischer Werke in Mitteldeutschland stellt sich als Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung von Vermögenswerten, nämlich u. a. einer Anzahl chemischer Werke. (...)

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Werke sowie das zu den Werken gehörende Gelände seien ihr nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entzogen worden; dieser Vorgang sei ihrerseits nie anerkannt worden. Als "erste Beweismittel" wurden eine Übersicht der "Urwerte" (Anschaffungswerte) der Sachanlagen des Werkes und der Buchwerte bei Kriegsende und/oder eine Übersicht über die Grundstücke des Werkes beigefügt. Weitere Nachweise für die Inhaberschaft der Vermögensgegenstände seien vorhanden. Nach Maßgabe des Fortschrittes ihrer weiteren Ermittlungen würden die Anträge näher konkretisiert. (...)

Mit Bescheid vom 25. Februar 1992 wies das beklagte Amt die Anträge auf Rückübertragung der begehrten Vermögenswerte ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die I. G. F. AG sei in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden. Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 hätten die Alliierten vereinbart, die deutsche Großindustrie zu dezentralisieren. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung sei das Vermögen der I. G. F. AG durch das Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 30. November 1945 unter ihre unmittelbare Verwaltung gestellt worden. Während daraufhin in den Westzonen der I. G. F. Konzern aufgelöst und in rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Aktiengesellschaften umgewandelt worden sei, sei in der sowjetisch besetzten Zone bereits am 8. März 1946 das Vermögen der I. G. F. durch die SMAD per Befehl zum Eigentum der UdSSR erklärt worden. Die wichtigsten Gesellschaften der I. G. F. AG seien 1946 in sowjetische Aktiengesellschaften (SAG) umgewandelt worden. (...)

Ob die deutschen Behörden zu diesem Schritt besatzungsrechtlich befugt gewesen seien, sei unerheblich. Denn schon zu diesem Zeitpunkt habe sich das Eigentum nicht mehr bei den I. G. F.-Aktionären, sondern bei der UdSSR befunden. Schon das Kontrollratsgesetz Nr. 9 selbst stelle für die I. G. F. AG eine Enteignung dar. Das Gesetz habe zwar wörtlich lediglich eine Beschlagnahme der Vermögenswerte vorgesehen; damit sei im vorliegenden Zusammenhang aber nur gemeint, daß sich die Siegermächte die betreffenden Vermögenswerte nicht dauerhaft aneignen und die Einzelgesellschaften möglicherweise nicht dauerhaft enteignen wollten; es sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, die Eigentumsrechte der I. G. F. AG wiederherzustellen. Somit habe die I. G. F. AG ihr Eigentum faktisch bereits verloren. Denn nach einer Aufspaltung der Eigentumsrechte und der Zerschlagung der Kartellbeziehungen habe es kein Gesamteigentum der I. G. F. AG mehr geben können, sondern lediglich Eigentum einzelner Gesellschaften, die sich bis Kriegsende im Eigentum der I. G. F. AG befunden hätten. Ein Fortbestand der I. G. F. AG sei nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9 ausgeschlossen gewesen. Daß es im Jahre 1955 zum erneuten Aufleben der I. G. F. AG als Liquidationsgesellschaft gekommen sei, sei lediglich auf die besonderen Umstände durch die Teilung Deutschlands zurückzuführen, die es erlaubt hätten, im Westteil eine Gesellschaft eintragen zu lassen, die eigentlich auf die Vermögenswerte im Ostteil gerichtet gewesen sei. Diese Liquidationsgesellschaft habe im Westteil keine Eigentumsrechte an den ehemaligen I. G. F.-Vermögenswerten erlangt.

Soweit nicht bereits danach von einer wirksamen Enteignung auszugehen sei, liege zumindest eine besatzungshoheitliche Enteignung vor. Die UdSSR habe nach der Befriedigung ihrer Reparationsansprüche im Jahre 1949 der deutschen Wirtschaftskommission (DWK) die Entscheidung über das weitere Schicksal der I. G. F. überlassen. Die DWK habe daraufhin im Februar 1949 mit Beschluß 47/49 festgelegt, daß sämtliches Vermögen der I. G. F. AG in "Eigentum des Volkes" überführt sei. Die DWK sei als eine Art Zentralregierung der sowjetischen Besatzungszone von der SMAD in Berlin Karlshorst kontrolliert worden. Bei wichtigen Entscheidungen habe vor der Beschlußfassung eine Vorlagepflicht gegenüber der SMAD vorgelegen.

Auch die Tatsache, daß einzelne Grundstücke der I. G. F. AG grundbuchlich erst nach dem 7. Oktober 1949 in Volkseigentum umgeschrieben und auch zwischenzeitlich nicht als Eigentum der UdSSR eingetragen worden seien, ändere nichts am besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungsmaßnahme. Die Grundbucheintragung habe keine konstitutive Bedeutung, so daß es nicht auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung, sondern auf den des materiellen Enteignungsaktes ankomme. Ein Auskunftsrecht stehe der Kl. nicht zu, da sie ihre Berechtigung bisher nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht schlüssig ein schädigendes Ereignis im Sinne des Vermögensgesetzes vorgetragen habe.

Am 8. April 1992 hat die Kl. Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt daher die Kl. nicht in ihren Rechten. (...)

Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage sind solche, die auf rechtsetzender Tätigkeit der Besatzungsmacht selbst beruhen, insbesondere wenn der Rechtsetzungsakt die Enteignung unmittelbar selbst angeordnet hat (Fieberg/Reichenbach, VermG § 1 Rdnr. 128). Das Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 30. November 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland S. 34 - KRG Nr. 9 -), das die "Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. F. AG" regelt, stellt zur Überzeugung der Kammer einen solchen, die Enteignung unmittelbar selbst anordnenden Rechtsetzungsakt der vier Siegermächte dar (so bereits Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 26. August 1949, NJW 1950, S. 519). Zu diesem Ergebnis führt eine nicht ausschließlich am Wortlaut, sondern systematische sowie am Normzweck orientierte Auslegung dieses Gesetzes.

Der Kl. ist zuzugeben, daß der Wortlaut der deutschen Übersetzung von Art. I KRG Nr. 9 eher den Schluß nahelegt, daß lediglich eine Sequestration bzw. Sicherstellung des Vermögens gewollt war: Danach sollen die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der I. G. F. AG standen, "hiermit beschlagnahmt (sein) und alle diesbezüglichen Rechte auf den Kontrollrat übergehen".

Die maßgeblichen Originalfassungen von Art. I KRG Nr. 9 in englischer, französischer und russischer Sprache enthalten demgegenüber jedoch keine eindeutigen Hinweise auf den Charakter dieser besatzungsrechtlichen Maßnahme. Während die französische Fassung des Geset-zestextes von "saisis" spricht, und die englische Fassung von "seized by", was wohl unzweifelhaft "beschlagnahmt" bedeutet, ist dem russischen Originaltext das Wort "(...)" zu entnehmen, was sowohl konfiszieren als auch beschlagnahmen heißen kann. Zwar mag der Begriff "legal title" - wie das hier beklagte Amt ausführt - "Eigentum" bedeuten; der französische Text hingegen spricht von "tous les droits y afférents", was der deutschen Übersetzung "alle diesbezüglichen Rechte" näherkommt.

Artikel II des KRG Nr. 9 deutet demgegenüber sehr stark auf eine Enteignung hin. In dieser Bestimmung ist von den beschlagnahmten industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteilen, die ehemals der I. G. F. "gehörten", die Rede. Auch in der französischen Fassung wird von "ses avoirs confisqués ayant appartenu á l'I. G." gesprochen, in der englischen Fassung von "the seized plants, properties and assets which belonged to I. G. F.". Diese Passage des Gesetzestextes legt den Schluß nahe, daß die Besatzungsmächte von einer endgültigen Entziehung des Volleigentums ausgingen, und nicht lediglich eine Sicherstellung verfügen wollten, wie sie beispielsweise in Abschnitt 5 Nr. 16 a der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (über zusätzlich an Deutschland gestellte Forderungen, Amtsblatt des Kontrollrates S. 8) vorgesehen war, wofür die Begriffe "Unter Kontrolle und ... in Verwahr genommen" (englisch: "taken under control and ... preserved", französisch: "mis sous contrôle et gardés") verwendet wurden. Andererseits werden in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2 über die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisation vom 10. Oktober 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 19) in den Originalfassungen die Begriffe "confisqués" (französisch), "confiscated" (englisch) und "(...)" (russisch) benutzt, und nicht "saisis" (französisch) bzw. "seized" (englisch), so daß hier noch eindeutiger eine Enteignung verfügt war, auch wenn die amtliche Übersetzung "beschlagnahmt" lautete. Nach alldem läßt allein der Wortlaut von Art. I und II KRG Nr. 9 noch keinen zwingend eindeutigen Rückschluß auf den Charakter der "Beschlagnahme" des Vermögens der I. G. F. zu.

Stellt man jedoch auf den mit der "Beschlagnahme" von den Alliierten verfolgten Zweck ab, wie er sich aus dem KRG Nr. 9 selbst sowie aus den übrigen Bestimmungen ergibt, die das (weitere) Schicksal des I. G. F.-Vermögens betreffen, so tritt klar zutage, daß bereits mit der "Beschlagnahme" des Artikels I KRG Nr. 9 eine Enteignung des Konzerns erfolgen sollte.

So zählt beispielsweise Artikel III des KRG Nr. 9 verschiedene von einem alliierten Ausschuß zu verwirklichende Zielvorgaben auf, unter anderem die Bereitstellung von industriellen Anlagen und Vermögensbestandteilen für Reparationen sowie die Zerstörung derjenigen industriellen Anlagen, die ausschließlich für Zwecke der Kriegsführung benutzt wurden. Diese Zielvorgaben, gerade aber auch die ins Auge gefaßte Zerstörung von Vermögenswerten, lassen erkennen, daß die Alliierten von ihrer vollen Sachherrschaft über das Vermögen der I. G. F. ausgingen und nicht lediglich eine bloße Sicherstellung dieses Vermögens verfügen wollten.

Auch das Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. August 1950 (Amtsblatt der AHK S. 534) über die Aufspaltung des Vermögens der I. G. F. AG, das sich auf das KRG Nr. 9 stützt und zum Zwecke des darin genannten Endzieles (Aufspaltung des Vermögens der I. G. F.-Industrie AG) erlassen wurde, gibt eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß bereits durch das KRG Nr. 9 eine Enteignung der juristischen Person I. G. F. Industrie AG erfolgte. Nach Artikel 4 Nr. 1 a dieses Gesetzes konnte die Alliierte Hohe Kommission diesem Gesetz unterliegende (nach dem KRG Nr. 9 beschlagnahmte und unter der Kontrolle der drei Westmächte stehende) Vermögensgegenstände auf neue Gesellschaften übertragen, die zu diesem Zweck zu errichten waren. Nach Artikel 4 Nr. 3 a hatte jede aufgrund dieses Gesetzes erfolgende Übertragung von Vermögensgegenständen die Wirkung, dem Erwerber das Eigentum oder ein sonst übertragenes Recht an solchen Vermögensgegenständen rechtsgültig nach Maßgabe der Bestimmungen des Übertragungsgeschäftes zu verschaffen. Eine solche Übertragung von Eigentum an Vermögensgegenständen dürfte die Alliierte Hohe Kommission, die nach dem Ausscheiden der Sowjetunion aus dem Kontrollrat hervorgegangen war, nur durchführen, wenn sie selbst Eigentümerin dieser Gegenstände war. Denn niemand darf mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Daß die Alliierten die Vermögenswerte lediglich beschlagnahmt und treuhänderisch verwaltet hätten, erscheint demnach ausgeschlossen. Auch das Gesetz Nr. 35 geht vielmehr davon aus, daß die Alliierten bereits die umfassende Verfügungsbefugnis über sämtliche Vermögenswerte besaßen, ohne daß es (noch) einer Enteignungsmaßnahme bedurfte.

Weitere Hinweise liefert das Gesetz Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. Januar 1955 über die Beendigung der Entflechtung und der Liquidation der I. G. F. Industrie AG i. L. aufgrund des Gesetzes Nr. 35. In diesem Gesetz wurden die Rechte der Gesellschaftsorgane der I. G. F.-Industrie AG i. L., insbesondere der Liquidatoren wiederhergestellt. Diese erhielten die Aufgabe, das "Restvermögen" zu verteilen. Als "Restvermögen" galt jedoch gem. Artikel 1 der Durchführungsverordnung Nr. 5 zum Gesetz Nr. 35 vom 21. Januar 1955 nur das Vermögen, welches beim Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Kontrolle einer der drei Westmächte stand. Die Wiedereinsetzung der Gesellschaftsorgane in ihre früheren Rechte geschah auch nur zum Zwecke der Auflösung der Kl. Sie war wieder befugt, über das Eigentum an Vermögenswerten zu verfügen. Artikel 3 dieses Gesetzes stellt klar, daß die in Rede stehenden Vermögensgegenstände während der Dauer der Beschlagnahme als für Rechnung der I. G. F.-Industrie AG i. L. verwaltet gelten. Eine solche Regelung wäre überflüssig gewesen, soweit schon die Beschlagnahme lediglich eine treuhänderische Verwaltung bedeutet hätte.

Eine vergleichbare Wiederherstellung der Rechte der Gesellschaftsorgane gab es in der sowjetisch besetzten Zone nicht, mit der Folge, daß die dort belegenen Vermögensgegenstände der Kl. auf Dauer entzogen blieben und eine Rückübertragung der Eigentumsrechte nicht erfolgte. Die sowjetische Besatzungsmacht traf keine dem Gesetz Nr. 84 entsprechende Regelung; vielmehr überließ sie der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) das weitere Schicksal dieser Vermögenswerte, die diese dann mit Beschluß 47/49 in Volkseigentum überführte. Da eine Enteignung bereits durch das KRG Nr. 9 erfolgt war, ist unerheblich, ob die DWK insoweit auf besatzungshoheitlicher Grundlage, insbesondere aufgrund eines SMAD-Befehls, handelte.

Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem u. a. in der Präambel des KRG Nr. 9 zum Ausdruck gekommenen Willen der Siegermächte, den I. G. F.-Konzern endgültig und auf Dauer zu zerschlagen, da er sich - wohl nicht nur nach Auffassung der Besatzungsmächte - wissentlich und in hervorragendem Maße mit dem Ausbau und der Erhaltung des deutschen Kriegspotentials befaßt hatte. Wesentlich hierfür war die Entziehung der finanziellen Grundlage durch Aneignung sämtlichen Vermögens der I. G. F. AG. Eine dauerhafte Aneignung der Vermögenswerte durch den Kontrollrat war nicht vorgesehen; Ziel war es, nach Zerschlagung des Konzerns das Vermögen auf neue, kleinere Gesellschaften zu übertragen. Auch in Ansehung dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, daß lediglich eine treuhänderische Verwaltung des gesamten Gesellschaftsvermögens gewollt sein sollte.

Besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Maßnahmen hinsichtlich jedes einzelnen Vermögensgegenstandes bedurfte es demgemäß nicht. Die Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) ist dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz konkrete und individuelle Rechtspositionen betrifft, die einem bestimmbaren Kreis von Personen oder Personengruppen nach dem bis dahin geltenden Recht zustehen; das Gesetz selbst bestimmt, welche Eigentümer und in welchem Umfang diese von der Enteignung betroffen sein sollen, die Enteignung tritt unmittelbar ohne zusätzlichen Vollzugsakt durch das Gesetz ein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 -, BVerfGE 45, 297 [325]). Das KRG Nr. 9 bestimmte, daß die juristische Person I. G. F. Industrie AG enteignet und ihr gesamtes Vermögen davon erfaßt sein sollte. Die Enteignung trat unmittelbar mit Inkrafttreten des KRG Nr. 9 ein, ohne daß es eines zusätzlichen Vollzugsaktes der Besatzungsmächte bedurft hätte.

Soweit die Kl. zum Vergleich den SMAD Befehl Nr. 124 heranzieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Befehl, der wohl unstreitig lediglich eine Sequestration und keine Enteignung von Vermögenswerten anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1987 - 3 B 67/86 - IFLA 1988, 133; Urteil vom 7. Juli 1977 - 3 C 50.76 -, BVerwGE 54, 140), sprach ausdrücklich von der "Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung". Er betraf "Vermögenskategorien", über deren endgültiges Schicksal sich die sowjetische Besatzungsmacht noch nicht endgültig schlüssig war. Es sollte zunächst eine Prüfung darüber stattfinden, ob eine Rückgabe der einzelnen Vermögensgegenstände an die Eigentümer in Betracht kam, oder ob dies wegen deren Positionen im nationalsozialistischen Staat ausgeschlossen sein sollte. Dementsprechend regelte auch der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948, wie endgültig mit den sequestrierten Vermögenswerten verfahren werden sollte. Diejenigen Betriebe, die auf einer Liste der Deutschen Wirtschaftskommission als Monopolisten oder Kriegs- oder Naziverbrecher aufgeführt waren, sollten endgültig enteignet werden. Darüber hinaus war die Deutsche Wirtschaftskommission ermächtigt, bis zum 15. Mai 1948 Entscheidungen über sonstigen sequestrierten Besitz und über das Resteigentum der Betriebe, die als Rüstungspotential liquidiert wurden, zu treffen, wenn über einen derartigen Besitz noch keine Entscheidung getroffen worden war.

Demgegenüber waren sich die vier Siegermächte bei Erlaß des KRG Nr. 9 darüber einig - dies geht aus der Präambel eindeutig hervor -, daß die I. G. F.-Industrie AG wesentlichen Anteil an der deutschen Kriegsführung im Zweiten Weltkrieg hatte und deshalb endgültig und unwiderruflich zerschlagen und ihr Vermögen auf andere, kleinere Gesellschaften überragen werden sollte. Soweit aus der Sicht der Besatzungsmächte auf der Hand lag, daß eine Rückgabe bestimmter Vermögenswerte an ihre Eigentümer aus politischen bzw. ideologischen Gründen nicht in Betracht kam, sollte eine endgültige Entziehung des Eigentums so früh als möglich geschehen. Dies unterstreicht auch der SMAD-Befehl Nr. 126 vom 31. Oktober 1945, durch den das Vermögen der NSDAP, ihrer Organe und der ihr angeschlossenen Verbände "konfisziert", also enteignet wurde.

Schließlich trägt auch nicht der Einwand der Kl., einzelne Betriebe der I. G. F.-Industrie AG seien später (ausdrücklich) durch SMAD Befehl Nr. 167 vom 5. Juni 1946 zur Befriedigung der Reparationsansprüche der UdSSR enteignet worden. Aus diesem Umstand kann nicht der Schluß gezogen werden, daß durch das KRG Nr. 9 noch keine Enteignung erfolgt wäre. Denn zum Zeitpunkt, als diese Betriebe von solchen Enteignungsmaßnahmen betroffen wurden, waren die rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des I. G. F. Konzerns möglicherweise noch nicht eindeutig geklärt, so daß der sowjetischen Besatzungsmacht bezüglich einzelner Betriebe über deren Zugehörigkeit zur I. G. F.-Industrie AG möglicherweise keine Erkenntnisse vorlagen. Das KRG Nr. 9 enthielt keine genauen Auflistungen, welche Vermögenswerte zum I. G. F.-Konzern gehörten. Insofern erscheint es durchaus nachvollziehbar, daß die sowjetische Besatzungsmacht bestimmte Betriebe "zur Sicherheit" enteignete. Dies wird auch bestätigt durch Dokumente in den Verwaltungsvorgängen, aus denen sich ergibt, daß ehemaliges Vermögen der I. G. F. Industrie AG (nochmals) aufgrund des SMAD Befehls Nr. 124 sequestriert wurde. Eine nochmalige Sequestration wäre auch bei einer bloßen Beschlagnahme durch das KRG Nr. 9 überflüssig gewesen.