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besatzungsrechtliche Grundlage

VG Schwerin3 A 1109/9319.10.1995ZOV 1996, 227

§ 1 Abs. 8 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Barber-Lyaschenko Abkommen; Gebietszuordnung; Ländergrenzverschiebung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG findet auch Anwendung auf Enteignungen in dem Gebiet, das durch das sog. Barber-Lyaschenko Abkommen aus der britischen Besatzungszone der sowjetischen Besatzungszone zugeordnet wurde. Ob das Barber-Lyaschenko-Abkommen staatsgebietsrechtlich zu einer Ländergrenzverschiebung führte, braucht im Hinblick auf die Regelungsweite des § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG nicht entschieden zu werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung landwirtschaftlichen Grundbesitzes in L. Er ist Alleinerbe des 1967 verstorbenen F. W. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes.

Der streitbefangene Grundbesitz befand und befindet sich im Gebiet der Gemeinde L., die ehemals Teil des Herzogtums L. und nach Kriegsende am 8.5.1945 Teil der britischen Besatzungszone war. Aufgrund des Barber Lyaschenko Abkommens vom 13.11.1945 erfolgte im damaligen Grenzgebiet zwischen der britischen und der sowjetischen Besatzungszone östlich Ratzeburgs und des Schaalsees ein Gebietsaustausch. Die mecklenburgischen Gemeinden Bäk, Mechow, Römnitz, Hohenleuchte, Wietingsbek und Ziethen waren fortan der britischen Militäradministration unterstellt. Der sowjetischen Besatzungszone zugeordnet wurden im Austausch hierfür der ostwärtige Teil des Schaalsees einschließlich des Kampenwerdes mit Stintenburg und der Dörfer Lassahn, Hakendorf, Bernstorff, Stintenburgerhütte und Techin sowie die Ortschaften Thurow, Dechow und ein Teil der Domänenverwaltung Mustin. F. W. verließ L. nach Bekunden des Kl. im Zusammenhang mit dem Gebietsaustausch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit der Kl. Enteignungsmaßnahmen im ab dem 28.11.1945 durch den Vollzug des Barber-Lyaschenko-Abkommens in die sowjetische Besatzungszone gelangten Sch.

seegebietes im Zeitraum bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949 rechtlich grundsätzlich nicht für solche "auf besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG hält, teilt die Kammer diese Auffassung nicht: Der Kl. geht zur Begründung seiner Rechtsmeinung zu Unrecht von staatsrechtlichen Untersuchungen aus, etwa von dem von Prof. Hoppe, Münster, im Jahr 1991 im Auftrag des Landes Mecklenburg Vorpommern erstatteten Rechtsgutachten "zu staatsgebietsrechtlichen Fragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern". Unbeschadet der Frage der Richtigkeit der in diesem Gutachten vertretenen Auffassung, daß staatsgebietsrechtlich durch das Barber Lyaschenko-Abkommen (und später) keine Ländergrenzverschiebung erfolgte, also das hier in Rede stehende Sch.

seegebiet bis heute Bestandteil des Landes Schleswig-Holstein geblieben ist, beantwortet die staatsgebietsrechtliche Fragestellung nicht die hier allein maßgebliche Frage der Regelungsweite der Ausschlußvorschrift § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Zutreffend weist der Bekl. denn auch bereits darauf hin, daß sich aus der Verneinung einer staatsrechtlichen Verschiebung der Ländergrenzen durch das besagte Abkommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage darüber gewinnen läßt, ob im unter sowjetische und später mecklenburgische Verwaltung gelangten Sch.

seegebiet nicht dennoch sowjetisches Besatzungsrecht und anschließend mecklenburgisches und DDR Recht Geltung beanspruchen konnte (BVerwG, Urteil vom 1.3.1967, Buchholz, 424.01 Nr. 1). Für das aufgrund des Barber Lyaschenko-Abkommens unter britische und anschließend unter schleswig-holsteinische Verwaltung gelangte Tauschgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso die Annahme einer Verwaltungszession für möglich gehalten und auch einer solchen Zession die Wirkung beigemessen, daß fortan das Recht des Verwalters Anwendung findet. Für die Regelungsweite des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entscheidend ist jedoch nach Auffassung der Kammer allein der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Eine andere Sicht der Dinge als die, daß nach dem Vollzug der Grenzbegradigung nunmehr auch in L. der Wille der sowjetischen Besatzungsmacht allein maßgebend war, ginge an den eingetretenen Folgen des Gebietstausches vorbei. So hat auch der Bundesgerichtshof es als "unmittelbare und notwendige Folge" der Verschiebung der Besatzungsgrenzen anerkannt, daß anstelle der bisherigen Machthaber "die neuen Machthaber ihre Macht effektiv ausübten und daß sich andererseits die Verwaltungsmacht der britischen Militärdienststellen ... auf das übernommene Gebiet erstreckte" (Lindenmaier-Möhring Nr. 38 zu Artikel 14 GG). Ausgehend hiervon kommt es nicht darauf an, ob die von der Sowjetunion als Besatzungsmacht und von den von ihr angeleiteten und überwachten deutschen Stellen im in Rede stehenden Sch.

seegebiet getroffenen Maßnahmen rechtlich zulässig, fehlerfrei und haltbar waren oder nicht. Denn Hintergrund und Funktion der Ausschlußregelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist es gerade, diese Prüfung durch deutsche Behörden und Gerichte im Restitutionsverfahren auszuschließen. Mit der Prüfung und Entscheidung wäre in zahlreichen Verfahren nämlich ein Unrechtsvorwurf gegen die Besatzungsmacht verknüpft, der normativ verhindert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1994, a.a.O., S. 3307 m.w.N.). (Mitgeteilt von RiVG BERND RÖH)

Anmerkung: Mit Beschluß vom 29.1.1996 - 7 B 27.96 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, daß es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ohne Belang sei, ob der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignete Vermögenswert in einem Teil des Beitrittsgebiets belegen sei, der aus staatsgebietsrechtlicher Sicht möglicherweise stets Bestandteil des Landes Schleswig Holstein geblieben sei. Maßgeblich könne nur sein, daß in dem Austauschgebiet die sowjetische Besatzungsmacht und anschließend die DDR die staatliche Hoheitsgewalt umfassend ausgeübt habe.