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besatzungsrechtliche Enteignung

Verfassungsgerichtshof des Freistaates SachsenVF. 9-IV-9317.04.1997ZOV 1997, 245

VermG § 1 Abs. 3 und 8 a ; SächsVerf Art. 31 Abs. 1

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Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Verfassungsverstoß; Willkürverbot

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Beurteilung der Frage, ob die Enteignung eines Unternehmens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, gehört dem einfachen Recht an und berührt nicht die sächsische Verfassung.

2. Ein verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn sich das Ergebnis der Prüfung so weit von den Rechtsnormen entfernt, daß es bei verständiger Würdigung der Verfassung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführer sehen sich durch im Rahmen eines vermögensrechtlichen Streitverfahrens und eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens ergangene Entscheidungen des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, des Verwaltungsgerichts Dresden und des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Landgerichts Chemnitz, des Oberlandesgerichts Dresden und des Bundesgerichtshofs in ihren Grundrechten beeinträchtigt, weil ihrem in diesen Verfahren erhobenen Begehren auf Rückübertragung des im Jahre 1946 enteigneten Vermögens der Beschwerdeführerin zu 1) bzw. auf Aufhebung der Enteignung der Erfolg versagt blieb. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen sie geltend, die Enteignung habe in einem den Restitutionsanspruch begründenden Zusammenhang mit einem rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gestanden, der in den angegriffenen Entscheidungen verkannt worden sei. I. Der Beschwerdeführer zu 2) war einziger persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1), eines im Jahre 1876 gegründeten Familienunternehmens. Die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) waren Kommanditisten bzw. sind Rechtsnachfolger von Kommanditisten der Beschwerdeführerin zu 1). Das Amtsgericht Werdau verurteilte am 15. Februar 1946 die Beschwerdeführerin zu 4) und ihre Mutter, die ebenfalls Kommanditistin der Beschwerdeführerin zu 1) war, wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach dem Sprengstoffgesetz und unbefugten Waffen- und Munitionsbesitzes jeweils zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Haftstrafe von sechs Wochen und erkannte ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Landgericht Zwickau hob dieses Urteil am 18. Juli 1946 auf und verurteilte die Angeklagten wegen Verbrechens nach dem Sprengstoffgesetz jeweils zu neun Monaten Gefängnis. Diese wurden vom 5. Oktober 1945 bis zum 20. August 1946 in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer zu 2) befand sich zu dieser Zeit in Kriegsgefangenschaft. Die sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) hatte am 30. Oktober 1945 den Befehl Nr. 124 erlassen, mit dem die Sequestrierung des Eigentums u.a. der Amtspersonen der NSDAP, ihrer führenden Mitglieder und "hervortretenden" Anhänger verordnet wurde. Nach dem SMAD-Befehl Nr. 97 vom 29. März 1946 war das sequestrierte Vermögen den deutschen Verwaltungsbehörden "zur Kompetenz" zu übergeben. Die förmliche Enteignung der betroffenen Vermögenswerte erfolgte im Land Sachsen durch Gesetz, welches durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin zu 1) war in der als Liste "A" bezeichneten Anlage zum Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. März 1948 aufgeführt, die die auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 enteigneten Unternehmen enthielt. Mit Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 stellte die SMAD fest, daß der Befehl Nr. 124 durchgeführt worden sei und bestätigte die vorgenommenen Enteignungen. Am 29. April 1946 hatte die örtliche "Kommission zur Durchführung des Befehls Nr. 97 und zur Vorbereitung des Volksentscheids über die Enteignung von Nazi-Verbrechern" den Beschluß gefaßt, das Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) zur entschädigungslosen Enteignung zugunsten des Landes Sachsen vorzuschlagen. Die Begründung lautete auszugsweise: "Der Betrieb ist zur Zeit herrenlos, da ein Teil der Besitzer wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz in in Haft genommen ist."

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Restitution des Unternehmens sowie auf vorläufige Einweisung in seinen Besitz wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Chemnitz - mit Bescheid vom 27. November 1991 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - Rückübertragungsansprüche nach diesem Gesetz ausschließe, wenn die Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruht habe. Das sei der Fall gewesen. Die auf Verpflichtung des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen zur Rückübertragung des Unternehmens und vorläufigen Einweisung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 8. Juni 1993 (3 K 645/92) ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. Juni 1994 (7 B 145.93) zurück. Es führte aus, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Landgericht Chemnitz rehabilitierte durch Beschluß vom 18. August 1993 (BSRH 235/90) auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 4) diese und ihre Mutter und hob die gegen sie gerichteten Urteile des Amtsgerichts Werdau und des Landgerichts Zwickau auf.

Den Antrag der Beschwerdeführerin zu 4) auf Ergänzung des Beschlusses um den Satz, der Stadtrat Werdau habe aufgrund des Strafurteils vom 15. Februar 1946 am 29. April 1946 beschlossen, die Beschwerdeführerin zu 1) auf die Liste der zu enteignenden Betriebe zu setzen, weil "der Betrieb ... zur Zeit herrenlos (ist), da ein Teil der Besitzer wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz in Haft genommen ist", wies das Landgericht mit Beschluß vom 28. September 1993 (BSRH 235/90) zurück.

Einen neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin zu 4) auf Ergänzung des Beschlusses vom 18. August 1993 um die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1) restitutionsberechtigt sei, bzw. um die Aufhebung der Vermögenseinziehung, weil das Strafverfahren und die Enteignung politisch bedingt gewesen seien und in engstem und unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten, wies das Landgericht mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 (BSRH 235/90) zurück.

Mit Beschluß vom 23. Januar 1995 (2 Ws 630/94) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die gegen die vorgenannten drei Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 4) und lehnte die Beteiligung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) an dem Verfahren ab.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden legte die Beschwerdeführerin zu 4) mit einem am 8. Februar 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben mit der Begründung Beschwerde ein, dieses sei bei der Entscheidung der Frage nach dem vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geforderten Zusammenhang zwischen dem rechtsstaatswidrigen Strafverfahren und der Vermögenseinziehung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen und habe nach § 13 Abs. 4 StrRehaG die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 GVG vorlegen müssen. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Beschwerde mit Beschluß vom 17. Mai 1995 (2 ARs 72/95)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 3 Abs. 3, 14, 15, 18 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 38, 78 Abs. 1 und 2, 116 und 117 SächsVerf sowie des Art. 25 GG.

III. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind nur teilweise zulässig; die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) sind unzulässig.

1. Auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist beteiligtenfähig. Nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG besteht bei der Rückgabe von Unternehmen der Berechtigte, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Dieses Quorum wurde hier erreicht. Die somit geltende Fiktion des Fortbestands der Beschwerdeführerin zu 1) entfaltet auch im Rahmen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde Wirkung. Sie kann als Kommanditgesellschaft i.L. unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. auch BVerfGE 4, 7 [12]). Entsprechend Art. 37 Abs. 3 SächsVerf kann sie Träger von Grundrechten sein. 2. Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch den Beschwerdeführer zu 2), der im Zeitpunkt der Schädigung der einzige persönlich haftende Gesellschafter war, vermöge seiner gesetzlich begründeten Stellung als Liquidator wirksam vertreten (vgl. §§ 125 Abs. 1, 146 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs 2 HGB).

3. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) sind allerdings nicht wirksam erhoben worden (wird ausgeführt).

4. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1994 und des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1995 richten. Diese bundesgerichtlichen Entscheidungen bilden keinen tauglichen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof. (wird ausgeführt)

5. Die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 18. August 1993, 28. September 1993 und 19. Oktober 1994 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Januar 1995 können von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) mit ihren Verfassungsbeschwerden nicht angegriffen werden, da ihnen insoweit die von § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG vorausgesetzte Beschwerdebefugnis fehlt (wird ausgeführt).

6. Die Verfassungsbeschwerden sind ferner insoweit unzulässig, als mit ihnen eine Verletzung des Art. 25 GG und der Art. 3 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 116 und 117 SächsVerf gerügt wird. Der Verfassungsgerichtshof ist für eine Überprüfung von Akten öffentlicher Gewalt des Landes am Maßstab des Grundgesetzes nicht zuständig. Art. 3 Abs. 3, 116 und 117 SächsVerf scheiden als Maßstabsnormen aus, da diese Vorschriften keine mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, §§ 7 Nr. 4 und 27 Abs. 1 SächsVerfGHG allein rügefähigen Grundrechte enthalten. Ebensowenig enthalten Art. 36 und 37 Abs. 2 SächsVerf, die selbst keine Grundrechte gewährleisten, beschwerdefähige Rechte.

7. Hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14, 15 und 38 SächsVerf genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht der Begründungslast des § 28 SächsVerfGHG (wird ausgeführt).

8. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) dadurch verletzt, daß es das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Rehabilitierung, welche vorgreiflich gewesen sei, ausgesetzt habe, ist unzulässig. Es fehlt insoweit an der von § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorausgesetzten Erschöpfung des Rechtsweges. (wird ausgeführt)

9. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig. Soweit diese eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch die Entscheidungen des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen und des Verwaltungsgerichts rügen, sind sie beschwerdebefugt. Das gilt hinsichtlich des Grundrechts auf Eigentum unbeschadet dessen, daß dieses nur konkrete vermögenswerte Güter schützt. Denn es liegt nicht von vornherein außerhalb jeder denkbaren Betrachtungsweise, daß bereits die in § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder 7 VermG getroffenen gesetzlichen Festlegungen von Restitutionsansprüchen als solche von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf grundrechtlich gewährleistete Eigentumspositionen zur Entstehung zu bringen vermögen und es dazu nicht noch eigens eines (unanfechtbaren) behördlichen Rückübertragungsaktes bedarf (zu dieser Sicht - für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - neigend BVerfG, VIZ 1997, 31 [32]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1994, 24 und 473; VIZ 1995, 343 f.; so entschieden auch Scholz, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Art. 143 Rn. 30, Stand 1991, Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, hrsg. von Clemm u.a., Band II, Stand 1996, B 100, § 4 VermG Rn. 115 und 149; Peters, VIZ 1996, 647; dagegen BVerwGE 98, 147 [150 f.]; Uechtritz, VIZ 1995, 587 f.; Samel, NJ 1996, 10 ff.). Auch der Beschwerdeführer zu 2) kann insoweit behaupten, in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt zu sein. Zwar kann nach § 6 Abs. 1 a VermG nicht er selbst, sondern nur die Beschwerdeführerin zu 1) als Rechtsträger des Unternehmens Inhaber eines auf das Unternehmen bezogenen Rückgabeanspruchs sein. Gleichwohl erscheint es zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, daß ihm insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. c VermG, wonach zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden können, aus dem Vermögensgesetz Positionen zuwachsen, die den Schutz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf genießen.

IV. Soweit die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig sind, erweisen sie sich als unbegründet. 1. Der Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 1) und 2) auf Eigentum aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht. Dabei kann der Verfassungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob die durch § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder 7 VermG begründeten Positionen in den Schutzbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf fallen und ob der Beschwerdeführer zu 2) an diesem Schutz teilhat. Denn auch im bejahenden Fall wird mit den angegriffenen Entscheidungen der Gehalt des Eigentumsgrundrechts weder verkannt noch werden seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise mißachtet. Das Landesamt und das Verwaltungsgericht haben bei der Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Eigentum nicht in dem geschilderten Sinn verkannt. Diese gesetzliche Bestimmung bietet als solche von vornherein keinen Raum für die besondere Einbeziehung auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf abstellender Überlegungen, wenn noch keine Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Vermögenseinziehung erfolgt ist. Die Entscheidung ist wegen der Zweistufigkeit des Verfahrens dann zwingend im Sinne einer Antragsablehnung bzw. Klageabweisung vorgegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 VermG kann ein Antrag auf Rückübertragung oder eine Restitutionsklage nämlich nur begründet sein, wenn - im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung - nach anderen Vorschriften eine Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung bereits erfolgt ist. Das gleiche ergibt sich unmißverständlich aus § 3 Abs. 2 StrRehaG, wonach die Restitution von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz die vorherige Aufhebung der Vermögenseinziehung (nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) zur Voraussetzung hat. Auf die bloße Rehabilitierungsfähigkeit bzw. Aufhebbarkeit einer Vermögenseinziehung nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes kann mithin ein Rückgabeanspruch im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG nicht gestützt werden. Das Verfahren weist vielmehr eine zweistufige Struktur auf, nach der der Vorgang auf der ersten Stufe, die Prüfung des Rehabilitierungsantrags, erfolgreich abgeschlossen sein muß, bevor die zweite vermögensrechtliche Stufe mit Aussicht auf Erfolg beschritten werden kann (vgl. auch Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand 1996, § 1 Rn. 168; Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 3 Rn. 14). Deswegen auch sieht § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG vor, daß die Frist für die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen erst sechs Monate ab Unanfechtbarkeit der die Vermögenseinziehung aufhebenden Entscheidung endet. Bei dieser Konstellation vermag sich im Zeitraum vor der Aufhebungsentscheidung das Eigentumsgrundrecht schlechterdings nicht eigenständig zu entfalten. Es war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht von Verfassungs wegen geboten, bei der Entscheidung im Hinblick auf Art. 143 Abs. 3 GG und Art. 41 EV die Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zu berücksichtigen, die die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur von Vermögenseinziehungen, zu denen es im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist, in einem justizförmigen Verfahren fordert. Es handelt sich bei dieser Festlegung

Art. 143 Abs. 3 GG und Art. 41 EV die Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zu berücksichtigen, die die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur von Vermögenseinziehungen, zu denen es im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist, in einem justizförmigen Verfahren fordert. Es handelt sich bei dieser Festlegung erkennbar nur um einen Auftrag zur Gesetzgebung, nicht jedoch um eine unmittelbarer behördlicher oder gerichtlicher Anwendung zugängliche Bestimmung. Zudem ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers der gegebene Ort für die Aufhebung solcher Vermögenseinziehungen eben nicht das vermögensrechtliche Verfahren, sondern das diesem vorgeschaltete im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geregelte Verfahren. Das folgt auch aus der Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (BTDrucks. 11/7831). Daß § 1 Abs. 3 VermG mit dem Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht angewandt wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Es wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, daß die Enteignung des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu 1) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wenn sie auch den entscheidenden Zugriffsakt in dem Beschluß der örtlichen Kommission zur Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 97 statt in dem durch Volksentscheid angenommenen Gesetz des Landes Sachsen sehen. Die von den Beschwerdeführern anders als vom Landesamt und vom Verwaltungsgericht beurteilte Frage nach dem Verhältnis zwischen § 1 Abs. 3 VermG (und Nr. 8 der Gemeinsamen Erklärung) einerseits und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG andererseits ist ausschließlich eine solche der allgemeinen Gesetzessystematik und damit des einfachen Rechts, die durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf in keiner Weise präjudiziert wird. Gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als solche sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erheben die Beschwerdeführer in diesem Verfahren trotz ihrer insoweit geäußerten allgemeinen Kritik ausdrücklich keine Einwände, da sie die Regelung nicht als Hindernis für den geltend gemachten, von ihnen auf § 1 Abs. 3 und 7 VermG gestützten Anspruch betrachten. Ohnehin kann der Verfassungsgerichtshof die bundesgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht an der Sächsischen Verfassung messen (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 3, 97 [102]). Der auf Vernehmung des früheren sowjetischen Botschafters zur Haltung der Sowjetunion während der Wiedervereinigungsverhandlungen gerichtete Beweisantrag der Beschwerdeführer ist daher nicht entscheidungserheblich. 2. Die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) wäre nur begründet, wenn sich das Ergebnis der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Behörde oder das Fachgericht so weit von den Rechtsnormen entfernt, daß es bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hinsichtlich der klaren Vorgaben des § 1 Abs. 7 VermG, wie soeben im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf dargelegt wurde, nicht der Fall. Auch gegen die Einschätzung der Beziehung zwischen den Absätzen 3 und 8 Buchst. a des § 1 VermG durch das Landesamt und das Verwaltungsgericht ist unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots verfassungsrechtlich nichts zu bewenden. Daß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Restitution für den Anwendungsbereich des § 1

Verf dargelegt wurde, nicht der Fall. Auch gegen die Einschätzung der Beziehung zwischen den Absätzen 3 und 8 Buchst. a des § 1 VermG durch das Landesamt und das Verwaltungsgericht ist unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots verfassungsrechtlich nichts zu bewenden. Daß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Restitution für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG ausschließt, durfte im Wege eines Umkehrschlusses § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG entnommen werden, wonach (nur) Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 unberührt bleiben. Dahin geht im übrigen die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Die Meinung der Beschwerdeführer, § 1 Abs. 3 VermG stelle ebenfalls eine Sonderbestimmung zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar, weil nach 1949 enteignete Vermögenswerte ohnehin generell zurückzuübertragen seien, ist im Hinblick auf die strengen Anforderungen, die die Regelungen des Vermögensgesetzes insoweit normieren, unzutreffend. V.-VI. pp.