besatzungsrechtliche Enteignung
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Liste 1 : SMAD-Befehl Nr. 64; Enteignung eiens Verstorbenen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Rückgabeanspruch bei Enteignung in "Liste 1", auch wenn der Enteignete zum Zeitpunkt der Enteignung bereits gestorben war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
S. verstarb am 23. April 1945; nach den Angaben der Kl. kam er beim Einmarsch der sowjetischen Truppen ums Leben. In der "Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)" des Magistrats von Groß-Berlin vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin 1949 S. 43, 51) ist unter Nr. ... eingetragen: A.S., Gärtnerei, Berlin-Niederschönhausen.
In den Grundbuchblättern für die genannten Grundstücke wurde zwischen dem 18. und dem 21. Mai 1949 eingetragen: "Eigentum des Volkes". Die Eintragung erfolgte "aufgrund des Gesetzes ... vom 8. Februar 1949 und der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 ...". Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 (Kl. zu 1.) bzw. 24. September 1990 (Kl. zu 2.) meldeten die Kl. Rückübertragungsansprüche für die genannten Grundstücke und das Betriebsvermögen an. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) die hier angegriffenen Bescheide vom 16. Oktober 1991 und 20. Februar 1992, mit denen es die Anträge ablehnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der 1949 enteigneten Vermögenswerte des S. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. In diesem Fällen ist mithin ein Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten gemäß § 3 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift, die in Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist, bestehen trotz der hiergegen geäußerten Einwände (vgl. zuletzt Wasmuth, VIZ 1994 S. 108 ff.) keine Bedenken. Insoweit wird auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) verwiesen. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, VIZ 1993 S. 499 und Entscheidung vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -).
Aus § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ergibt sich ebenso wie aus Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990, die durch Art. 41 Abs. 1 Einigungsvertrag Bundesrecht geworden ist, daß besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden und auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Dies gilt auch für Enteignungen, die im ehemals sowjetisch besetzten Teil Berlins durchgeführt wurden. Dies zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, der keinerlei örtliche Einschränkungen enthält. Auch die Gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Deutschland als Ganzes und läßt eine Einschränkung auf das Gebiet der ehemaligen sowjetischen Zone nicht zu (vgl. Kammergericht, DtZ 1991 S. 298 f.; ebenso die Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BT-Drucks. 11/7831, S. 3).
Die Entziehung des von den Kl. beanspruchten Betriebs- bzw. Grundvermögens stellt sich als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar. Dies gilt schon in zeitlicher Hinsicht deswegen, weil die Enteignung vor der Gründung der DDR erfolgte, und zwar durch Bekanntmachung einer Liste mit den Namen derjenigen Personen und Betriebe, deren Eigentum auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurde (Liste 1). Die Veröffentlichung der Liste, in der unter Nr. ... S., von dem die Kl. ihre Rechte herleiten, aufgeführt ist, im Verordnungsblatt für Groß Berlin vom 11. Februar 1949 galt für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheids (§ 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949).
Auch materiell beruhte die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, denn sie wurde "durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht ... und (beruhte) maßgeblich auf deren Entscheidung" (BVerfGE 84, 90, 113). Die besatzungshoheitliche Grundlage ergibt sich aus dem Einziehungsgesetz selbst, das in §§ 1 und 4 u. a. auf den SMAD-Befehl Nr. 124 Bezug nimmt, und aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nachdem die Alliierte Kommandantur Berlin mit BK/O (47) 50 vom 21. Februar 1947 (VOBl. für Groß-Berlin vom 20. März 1947, S. 68) die Geltung des SMAD-Befehls Nr. 124 für Berlin bestätigt hatte, beschloß die seinerzeit noch im sowjetischen Sektor von Berlin ansässige Stadtverordnetenversammlung am 27. März 1947 das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten", das jedoch vorerst nicht in Kraft treten konnte, weil die erforderliche Zustimmung der Kommandantur am Widerspruch der Westalliierten scheiterte. Nach der tatsächlichen Spaltung Berlins im Jahre 1948 beschloß der Magistrat von Ost Berlin, das Enteignungsgesetz vom 27. März 1947 im Verordnungswege mit Beschluß vom 8. Februar 1949 in Kraft zu setzen (so ausdrücklich der Magistratsbeschluß vom 8. Februar 1949, VOBl. für Groß-Berlin, S. 33). Dessen Regelungen entsprechen im wesentlichen den bereits in den Jahren 1945/46 erlassenen Enteignungsgesetzen der Länder der sowjetischen Besatzungszone.
Der SMAD-Befehl Nr. 64 über die "Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" entzog den im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Rahmen der Liste 1 im Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen nicht die besatzungshoheitliche Grundlage. Denn dieser Befehl galt ausdrücklich nur für die sowjetische Besatzungszone Deutschlands, zu der auch nach der seinerzeit noch maßgebenden Auffassung der Sowjetunion Berlin als gemeinsames Besatzungsgebiet der vier Siegermächte nicht gehörte. Der Befehl Nr. 64 setzte auch den Befehl Nr. 124 "nach seiner Durchführung" (Nr. 5 des Befehls Nr. 64) außer Kraft. Der SMAD-Befehl Nr. 124 war jedoch - wegen des genannten Einspruchs der Westalliierten - im Ostsektor Berlins noch nicht durchgeführt worden; entsprechende Enteignungen erfolgten vielmehr erst ab Februar 1949, nachdem die Sowjetunion den besonderen Status des Ostsektors Berlins nicht mehr anerkannte, sondern diesen als Teil der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands behandelte.
Nach dem Magistratsbeschluß vom 8. Februar 1949 waren die von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Vermögenswerte, soweit sie in Liste 1 genannt waren, zu enteignen und in Volkseigentum zu überführen. Die Möglichkeit für deutsche Stellen, auf die von der Besatzungsmacht sequestrierten Objekte Zugriff zu nehmen, bestand nur insoweit, als sie ihnen von der Besatzungsmacht zu diesem Zweck überlassen worden waren (BVerfGE 84, 90, 113).
Schon hieraus ergibt sich, daß das Gesetz vom 8. Februar 1949 und der zu seiner Durchführung ergangene Beschluß des Magistrats über die Bekanntmachung der Liste 1 dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprachen, die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits durchgeführten Enteignungen auch auf den von ihr kontrollierten Sektor von Berlin zu erstrecken. Der Magistrat hat lediglich an die von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage angeknüpft, indem er die bereits sequestrierten Vermögenswerte nunmehr enteignete. Diese Wertung wird bestätigt durch die bekanntgewordenen Unterlagen, nach denen sowohl das Gesetz vom 8. Februar 1949 als auch die auf dieser Grundlage erstellte Liste 1 von der sowjetischen Besatzungsmacht gebilligt wurden (vgl. zum folgenden: Klaus, Restitutionsfähigkeit von enteigneten Vermögenswerten der Liste 3, ZOV 1992, S. 190, 192). Mit Schreiben vom 9. Februar 1949 stimmte der Militärkommandant Generalmajor Kotikow sowohl dem Gesetz vom 8. Februar als auch dem Magistratsbeschluß vom 8. Februar 1949 zu. Unter dem 9. Februar 1949 verfaßte der Oberbürgermeister Ebert in russischer Sprache ein Schreiben an den sowjetischen Stadtkommandanten, mit dem er um Bestätigung der Enteignungen bat. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben wurde es nicht abgesandt, da inzwischen die Genehmigung von der sowjetischen Zentralkommandantur erteilt worden sei. In einem Schreiben Kotikows vom 9. Februar 1949 wurden nach Angaben von Klaus der Magistratsbeschluß und die Listen 1 und 2 bestätigt.
Auch in Literatur und Rechtsprechung wird der besatzungshoheitliche Charakter der Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1 bejaht (vgl. Kammergericht, Beschluß vom 26. April 1991, DtZ 1991 S. 298; OVG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 1992, VIZ 1992 S. 404; VG Berlin, Urteil vom 27. Mai 1993 - VG 7 A 10.93 -, und Urteil vom 13. September 1993 - VG 31 A 9.93 -; beide bestätigt durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47 und 59.93 -; Frantzen, VIZ 1993 S. 9, 11).
Der Einwand der Kl., S. sei nicht unter den durch das Gesetz vom 8. Februar 1949 betroffenen Personenkreis gefallen, er sei kein "Kriegsverbrecher oder Nazi-Aktivist" gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG soll nach dem von der Bundesregierung hingenommenen Verlangen der Sowjetunion und der DDR verhindert werden, daß die unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungsmaßnahmen nachträglich durch deutsche Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies schließt eine Prüfung, ob es sich bei den im konkreten Fall von der Enteignung Betroffenen tatsächlich um "Kriegsverbrecher" oder "Nazi-Aktivisten" im Sinne der Vorschriften gehandelt hat, ebenso aus wie die gerichtliche Kontrolle der im Ostsektor Berlins vom Magistrat mit Billigung der sowjetischen Befehlshaber durchgeführten Enteignungsmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit alliiertem Besatzungsrecht oder deutschem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -, S. 9 des Urteilsabdrucks). Auch solche Enteignungsmaßnahmen sind als besatzungsrechtlich bzw. besatzungshoheitlich einzustufen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, sofern sie nur maßgeblich auf einer Entscheidung der Besatzungsmacht beruht haben und von ihr gezielt ermöglicht worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90, 115). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Enteignung gegen den Widerstand der Besatzungsmacht oder ohne ihren Willen vorgenommen worden wäre. Dies ist jedoch angesichts der Sequestrierung der Grundstücke durch die sowjetischen Stellen auszuschließen, jedenfalls sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Erfassung in der Liste 1 betraf auch das gesamte Vermögen des S. (wird ausgeführt). Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung kann führen, daß S. am 23. April 1945 verstorben ist. Zwar ist - wie die Kl. grundsätzlich zu Recht vortragen - die "Enteignung Toter" nicht möglich. Ein Verstorbener besitzt keine Rechtsfähigkeit und kann daher auch nicht enteignet werden (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 1 Rdnr. 217). Das VG Dresden (ZOV 1993, S. 445 f.) meint, schon der Wortlaut des SMAD-Befehls Nr. 124, der sich ausdrücklich auf "das Vermögen, das ... den ... unten angegebenen gehört ...", bezieht, mache unzweifelhaft deutlich, daß die damalige Besatzungsmacht nur Enteignungen von Lebenden ins Auge gefaßt habe. Hiervon seien auch die deutschen Behörden ausgegangen. Dieser Ausgangspunkt erscheint jedoch nicht zutreffend. Es läßt sich auf diese Weise nicht erklären, warum in den Enteignungslisten in mehreren Fällen als Enteignungsbetroffene Personen aufgeführt wurden, von denen die Behörden wußten, daß sie längst verstorben waren. Dieser Umstand zeigt vielmehr, daß die Enteignung nicht davon abhängen sollte, daß die in der Liste genannte Person zum Zeitpunkt der Enteignung noch lebte und die Enteignungsvoraussetzungen in dieser Person erfüllt waren. Ob man davon ausgehen kann, daß es sich bei einer Vermögensentziehung nach den SMAD-Befehlen Nrn. 64 und 124 in der Regel um objektbezogene Maßnahmen handelte, so daß die Frage, wer Eigentümer war, keine Rolle spielte (so VG Halle, ZOV 1993, S. 453), kann die Kammer offen lassen. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall von einer "Enteignung an den, den es angeht" (vgl. Neuhaus, a. a. O., Rdnr. 216) auszugehen. Bei verständiger Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles sollte sich die durch die Aufnahme in die Liste 1 unter Nr. 410 ausgesprochene Enteignung offenkundig nicht gegen S. richten, sondern gegen den seinerzeitigen Rechtsinhaber, also seine Erben. Wie die Kl. selbst vorgetragen und mit verschiedenen Schreiben belegt haben, haben sich Verwalter und Erben des S. schon 1946 gerade unter Bezugnahme auf den Umstand, daß dieser im April 1945 umgekommen war, gegen die Sequestration gewandt und um die Freigabe bemüht. Dieser Umstand war den Behörden also bekannt. Wenn gleichwohl später in der Liste 1 S. aufgeführt wurde, kann dies nur bedeuten, daß sein Vermögen überhaupt enteignet werden sollte und die Enteignung sich gegen die (damals womöglich nicht oder nicht vollständig bekannten) Rechtsnachfolger des S. richtete. Die Aufnahme in die Liste im Jahre 1949 und die spätere Verwirklichung durch die Grundbucheintragungen im Mai 1949 zeigen, daß die damaligen Eigentümer, also die Erben, gemeint waren. Sonst hätten die Behörden bewußt etwas Sinnloses und ins Leere Gehende unternommen; das kann aber nicht angenommen werden. Auch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 3 zur Ausführung des SMAD Befehls Nr. 64 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Dokumentation Bd. I, 2.4.10.3) zeigt, daß eine "Enteignung gegenüber den Betroffenen ... oder Hinterbliebenen" möglich war, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, daß der SMAD-Befehl Nr. 64 im Ostteil Berlins nicht galt. Hierfür spricht auch eine Stellungnahme des "Amts für den Schutz des Volkseigentums", in der ausgeführt ist, es sei gleichgültig, ob die Betroffenen zum Zeitpunkt der Enteignung noch am Leben waren, und bedeutungslos, ob die Erben des Belasteten ihrerseits politisch belastet seien (zitiert nach Gräf, Die Enteignung Toter, OV Spezial, Heft 10/92, S. 3). Es handelt sich im vorliegenden Fall also nicht um eine "versehentliche" Enteignung Verstorbener (was nach Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG, § 1 Rdnr. 231 nichts am Restitutionsausschluß wegen besatzungshoheitlicher Grundlage ändern würde), sondern um eine Enteignung der
ach Gräf, Die Enteignung Toter, OV Spezial, Heft 10/92, S. 3). Es handelt sich im vorliegenden Fall also nicht um eine "versehentliche" Enteignung Verstorbener (was nach Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG, § 1 Rdnr. 231 nichts am Restitutionsausschluß wegen besatzungshoheitlicher Grundlage ändern würde), sondern um eine Enteignung der Rechtsnachfolger des Verstorbenen, was den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung nicht berührt (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 1 VermG, Rdnr. 216).