besatzungsrechtliche Enteignung
VermG § 1 Abs. 6 Buchst. a
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besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob ein Vermögenswert kraft Besatzungsmacht i. S. v. § 1 Abs. 6 lit. a VermG enteignet wurde, richtet sich nach Beginn und Charakter der Maßnahme; ihr Vollzug oder Abschluß nach Gründung der DDR durch deutsche Behörden oder Gerichte läßt den besatzungshoheitlichen Charakter nicht entfallen.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 3 a Vermögensgesetz - VermG -, mit der die Veräußerung des Grundstückes ... (Größe: 697 Quadratmeter) an die beigeladene Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugelassen wird. Das Grundstück befand sich seit 1918 im Eigentum der "Grundstücksgesellschaft GmbH". Am 23. Dezember 1937 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz von Berlin nach Neubabelsberg bei Potsdam, und im Februar 1939 wurden sämtliche Geschäftsanteile von der "Aktiengesellschaft Babelsberg" übernommen, die aufgrund des Beschlusses einer außerordentlichen Hauptversammlung vom 3. Dezember 1946 ihren Sitz nach Köln verlegte. Am 21. April 1948 verlegte auch die GmbH ihren Sitz nach Köln, im November 1948 sodann nach Stuttgart. Die Firma dieser Gesellschaft wurde geändert in "... GmbH". Ende 1971 übernahm Dr. Q. die GmbH als alleiniger Gesellschafter, und Ende 1972 erfolgte die Umwandlung der GmbH auf den alleinigen Gesellschafter. In der auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 30. Oktober 1945 erstellten Liste der zu enteignenden Vermögenswerte für das Land Brandenburg (Stand Oktober 1948) ist unter Nr. 20 u. a. die Aktiengesellschaft Potsdam/Babelsberg (Bl. Nr. 194) aufgeführt. In der im Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil I, S. 425 ff. veröffentlichten "Liste 3" der eingezogenen Vermögenswerte vom 2. Dezember 1949 ist unter Nr. 259 die "Grundstücksgesellschaft GmbH" mit dem Vermögenswert "Geschäftshaus mit Grundstück ..." vermerkt (a.a.O. S. 447). Im Jahre 1986 leitete die damalige DDR Führung in Berlin-Mitte den Neubau der Friedrichstadt-Passagen ein, und zwar auf einer Gesamtfläche von 18.446 qm, bestehend aus den Quartieren 205 (8.397 qm), 206 (4.910 qm) und 207 (5.139 qm), wobei das streitbefangene Grundstück zum Quartier 205 gehört. Am 30. Juni 1990 wurde der Bau eingestellt. Im Rahmen einer Ausschreibung für die Neuplanung des Projektes meldeten 22 Investoren ihr Interesse zur Übernahme bis zum 31. August 1990 (Stichtag) an. Im März 1991 prüfte ein Auswahlgremium aus Architekten, Vertretern der Stadt Berlin und der Treuhandanstalt die in die engere Auswahl gelangten 13 Entwürfe und schlugen die Arbeiten eines Kölner (Quartier 205), eines New Yorker (Quartier 206) und eines Pariser Architekten (Quartier 207) für den Zuschlag vor. Die drei Entwürfe seien aufeinander abzustimmen, um das Konzept eines einheitlichen, unterirdisch verbundenen Gesamtprojektes zu verwirklichen. Die Investorenbewerber, deren Entwürfe ausgewählt wurden, schlossen sich zu der beigeladenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen und kauften mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1991 das aus den drei Quartieren bestehende Areal auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 10.000,- DM. Zusätzlich ging der Wert der aufstehenden Gebäude mit 85.750.000,- DM in den Kaufpreis ein, wobei Einigkeit darüber besteht, daß die Abrißkosten ca. 20 Millionen DM betragen werden. Geplant ist ein multifunktionales Bauwerk, in dem Einzelhandelsbetriebe, kulturelle Einrichtungen, gastronomische Betriebe und Büros angesiedelt sowie Wohnungen errichtet werden sollen. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1, 4 Milliarden DM sollen zwischen 3.500 und 4.000 Arbeitsplätze geschaffen und ca. 6.000 qm Wohnraum errichtet werden. Mit Schreiben vom 25. September 1991 meldeten die Antragsteller als Erben nach Dr. Q. beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin einen
nungen errichtet werden sollen. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1, 4 Milliarden DM sollen zwischen 3.500 und 4.000 Arbeitsplätze geschaffen und ca. 6.000 qm Wohnraum errichtet werden. Mit Schreiben vom 25. September 1991 meldeten die Antragsteller als Erben nach Dr. Q. beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin einen Rückübertragungsanspruch auf das Grundstück an und übersandten Kopie des Schreibens an die Antragsgegnerin. Durch Zufall seien sie auf ihre mögliche Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks gestoßen. In einer Unterredung am 11. Oktober 1991 erklärten sie ihre Bereitschaft, sich anteilig an den laufenden Investitionsmaßnahmen zu beteiligen. Ein eigenes Investitionskonzept legten sie damals nicht vor. Verhandlungen mit der Firma T., die die Bebauung des Quartiers 205 übertragen bekommen hatte, blieben ergebnislos. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 ließ die Antragsgegnerin die Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladenen zu. In der Begründung heißt es, das Grundstück diene dem Investitionsvorhaben, da die Bebauung des gesamten Quartiers unter Einbeziehung des Grundstücks geplant sei. Das Vorhaben könne ohne dieses Grundstück nicht durchgeführt werden. Die Veräußerung stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben, weil die Investitionen anteilig in das Grundstück fließen sollten und Investitionsvorhaben dieser Größenordnung wegen der grundsätzlich notwendigen Beleihung der Grundstücke regelmäßig nur umgesetzt werden könnten, wenn die Investoren auch Eigentümer von Grund und Boden seien. Eine Verpflichtung der Investoren zur Aufnahme eines Anmelders vermögensrechtlicher Ansprüche in ein bereits konzipiertes Investitionsprojekt könne dem Vermögensgesetz nicht entnommen werden. Es komme nur eine einvernehmliche Regelung mit den Investoren in Betracht. Allerdings könnten erneute Verhandlungen, deren Ausgang völlig ungewiß wäre, nicht abgewartet werden, weil andernfalls die zügige Ingangsetzung von Investitionen in Frage gestellt würde. Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein und begehren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutz. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1991 überreichten sie konkrete Planungsunterlagen zur Bebauung des gesamten Quartiers 205 mit einem Wohn- und Geschäftshauskomplex. Es sei beabsichtigt, das Projekt gemeinsam mit der Q.-AG zu realisieren. Zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes berufen sich die Antragsteller in formeller Hinsicht auf die Verletzung von Anhörungsrechten, weil ihnen vor Erlaß des Bescheides nicht genügend Zeit zur Entwicklung einer Planung eingeräumt worden sei. Ihre Anspruchsberechtigung leiten sie daraus her, daß die Enteignung frühestens am 2. Dezember 1949 mit Veröffentlichung der Liste 3 im Verordnungsblatt von Groß- Berlin vollzogen sei, als der souveräne Staat DDR bereits bestanden habe. Demnach handele es sich nicht um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Der Bescheid sei inhaltlich fehlerhaft, weil der Investor hätte verpflichtet werden müssen, die investitionsbereiten Antragsteller an dem Projekt zu beteiligen. Im übrigen werde durch die Gesamtbebauung mehrerer Quartiere der Zweck des Vermögensgesetzes in verfassungswidriger Weise unterlaufen, weil die Alteigentümer im Hinblick auf ihre begrenzten Finanzmittel dadurch regelmäßig ausgeschaltet würden.
Die Antragsgegnerin meint, die Frist zur Stellungnahme sei ausreichend gewesen, die Antragsteller hätten sich zu spät gemeldet. Der Erlaß eines Bescheids nach § 3 a VermG sei auch für ein Investitionsvorhaben zulässig, das mehrere Grundstücke umfasse, die unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Jeder Anmelder von Rückübertragungsansprüchen - das gelte auch für Ansprüche hinsichtlich von Teilflächen des gesamten Areals - könne eine Planung - ggf. mit anderen Investoren - vorlegen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 3 a VermG mit den anderen Vorhaben abgewogen werde. Die Beigeladenen bestreiten im wesentlichen die Berechtigtenstellung der Antragsteller, weil die Enteignung des Grundstückes auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei, verweisen auf ihren Planungsvorsprung und bereits getätigte Investitionen von 30 Millionen DM und stellen zudem in Abrede, daß eine isolierte Bebauung des Quartiers 205 unabhängig von den beiden anderen Investoren überhaupt möglich sei.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 3 a Abs. 4 VermG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung. Dem Interesse der Antragsteller, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt (nur) dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen, oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies läßt sich hier jedoch nicht feststellen. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig, so daß die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt sind. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VermG liegt nicht vor, weil die Antragsteller vor Erlaß des Bescheides nur zu erkennen gegeben hatten, daß sie an einer ihrem Grundstücksanteil entsprechenden Beteiligung an der bereits laufenden Investition interessiert seien, so daß ihnen schon aus diesem Grunde keine Gelegenheit zur Entwicklung einer eigenen Planung eingeräumt werden mußte. Auch inhaltlich ist der gemäß § 3 a VermG erlassene Bescheid nicht zu beanstanden. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob beispielsweise im Hinblick auf die von den Antragstellern geplanten Investitionen ein teilweises Wiederaufgreifen des Vergabeverfahrens geboten sein könnte, nachdem sich die Antragsteller - ihre Anspruchsberechtigung nach dem Vermögensgesetz unterstellt - erst ein halbes Jahr nach Erteilung des Zuschlages im Rahmen des Wettbewerbs um die Bebauung gemeldet hatten und ohnehin von ihnen nur mögliche Rechte in Höhe von 3,8 Prozent am Gesamtgrundstück bzw. 8, 3 Prozent am Quartier 205 geltend gemacht worden sind. Maßgeblich für die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist, daß das Vermögensgesetz auf die Antragsteller nicht anwendbar ist, weil das streitbefangene Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist (§ 1 Abs. 8 a VermG). Diese Regelung im Vermögensgesetz beruht auf der Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990, die Bestandteil des Einigungsvertrages geworden ist (Art. 41 I in Verbindung mit Anlage III) und auszugsweise wie folgt lautet: "1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichleistungen vorbehalten bleiben muß." Vorausgegangen war eine "Erklärung der Sowjetischen Regierung zum Eigentum in der DDR" vom 3. April 1990 (abgedruckt in: Blümmel/Rodenbach, Rückerstattung und Entschädigung bei Grundstücken und anderem Vermögen in der früheren DDR, 1991, Dokument C 2), in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) [nahm] das Eigentum der Nazikriegsverbrecher, des faschistischen Staates
der DDR" vom 3. April 1990 (abgedruckt in: Blümmel/Rodenbach, Rückerstattung und Entschädigung bei Grundstücken und anderem Vermögen in der früheren DDR, 1991, Dokument C 2), in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) [nahm] das Eigentum der Nazikriegsverbrecher, des faschistischen Staates und der deutschen Militäreinrichtungen unter Sequester und beschlagnahmte das Eigentum der nationalsozialistischen Partei. Im Frühjahr 1946 wurden dieses Eigentum und die Betriebe durch einen Befehl der SMAD den örtlichen Organen der deutschen Selbstverwaltung übergeben ... Absolut unannehmbar wären eventuelle Versuche, die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden und anderen Vermögens in der DDR in Abrede zu stellen, die seinerzeit mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite, die sich dabei von der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, vom Potsdamer Abkommen und von anderen vierseitigen Beschlüssen und Entscheidungen leiten ließ, erworben wurden." Bestand haben sollen demzufolge sowohl Enteignungsakte, die unmittelbar durch eine besatzungsrechtliche Rechtsnorm oder aufgrund einer solchen Norm durch eine hierauf beruhende hoheitliche Entscheidung erfolgten ("besatzungsrechtlich"), als auch diejenigen, die in Ausführung der Befehle und Anordnungen der SMAD von deutschen Behörden in der SBZ und dem sowjetischen Sektor von Berlin erlassen wurden ("besatzungshoheitlich"; vgl. Säcker Hummert in: BGB, Münchener Kommentar, Ergänzungsband Einigungsvertrag, Rdnr. 1126 und 1127). Das hier streitbefangene Grundstück wurde auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. In den Jahren 1945 bis 1949 kam es zu folgenden (entschädigungslosen) Enteignungsschritten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt in: Blümmel/Rodenbach, a. a.O. Dokument F 15): Zunächst wurden in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone sog. Sequesterkommissionen gebildet, die "die Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher" beschlagnahmten und in Volkseigentum überführten. Die Betriebe wurden in drei Listen eingeteilt. Erfaßt wurden zunächst die zu enteignenden Werte (Liste A); eine zweite Liste galt dem Vermögen, das aus der Sequestration entlassen und dem Eigentümer zurückgewährt werden sollte, und die letzte Liste umfaßte "herrenlose" und ausländische Güter oder solche, über die eine Entscheidung noch ausstand (vgl. Bezzenberger in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 1991, Teil 1, F, Rdnr. 57). Die 1947 eingesetzte Deutsche Wirtschaftskommission bat Ende März 1948 die SMAD um Bestätigung der Listen mit den enteigneten Betrieben. Durch Befehl der SMAD Nr. 64 "über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" vom 17. April 1948 (abgedruckt in: Blümmel/Rodenbach, a. a. O., Dokument F 41) wurden "die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt wurden, ... bestätigt". Weiter heißt es in dem Befehl, "daß das Volkseigentum unantastbar ist". Auch im Land Brandenburg wurde in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 124 die "Liste A" erstellt. Mit
rteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt wurden, ... bestätigt". Weiter heißt es in dem Befehl, "daß das Volkseigentum unantastbar ist". Auch im Land Brandenburg wurde in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 124 die "Liste A" erstellt. Mit "Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes" vom 5. August 1946 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Nr. 12/1946, S. 235; abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, Dokument 2. 6. 2) wurde bestimmt, daß die privatwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmungen sowie sonstige Vermögenswerte, die in der "Liste A" genannt sind, entschädigungslos und lastenfrei in das Eigentum der Provinz Mark Brandenburg übergehen (§ 1 der Verordnung). Diese Enteignungen erstreckten sich "nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen" (Richtlinie Nr. 1 zum SMAD Befehl Nr. 64, abgedruckt in: Blümmel/Rodenbach, a. a. O., Dokument F 42). Mithin erfaßte die Enteignung der Aktiengesellschaft Potsdam/Babelsberg auch das Eigentum dieser Aktiengesellschaft, also die ihr gehörende Grundstücksgesellschaft GmbH und deren Vermögen. Da die Enteignung spätestens durch die Verordnung vom 5. August 1946 (der eine Sequestration voranging) erfolgte, kann die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft im Dezember 1946 zu keiner anderen Beurteilung führen. Die bereits enteigneten Vermögenswerte wurden hierdurch nicht wieder frei. Im Unterschied zu beweglichen Sachen konnte der hier fragliche Vermögenswert - das Grundstück in Ost Berlin - auch nicht tatsächlich dem Zugriff der sowjetischen Besatzungsmacht bzw. der Behörden der sowjetischen Besatzungszone entzogen werden. Auf die Frage, ob solche Enteignungen in den westlichen Besatzungszonen als wirksam anerkannt wurden, kommt es daher nicht an. Liegt nach allem der maßgebliche Enteignungsakt in der Enteignung der Aktiengesellschaft, kommt dem Umstand, daß in der "Liste 3" vom 2. Dezember 1949 unter Nr. 259 die "Grundstücksgesellschaft GmbH" mit dem Vermögenswert "Geschäftshaus mit Grundstück" aufgeführt ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nur ergänzend wird ausgeführt, daß nach Ansicht der Kammer viel dafür spricht, daß auch die in der "Liste 3" veröffentlichten Enteignungen als "besatzungshoheitlich" zu werten sind. Ungeachtet der Tatsache, daß die "Verordnung über die Anmeldung und Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt hatten" vom 2. Juli 1945 (VOBl. für Groß-Berlin, S. 45) sowie das "Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 13. Februar 1947 sowie das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 27. März 1947 aufgrund der besonderen besatzungsrechtlichen Situation Berlins wegen des Einspruchs der westalliierten Kommandanten nicht in Kraft treten konnten, geht doch auch das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 (Verordnungsblatt für Groß Berlin, Teil I, Nr. 5/1949, S. 33; abgedruckt in Blümmel/Rodenbach, a. a. O., Dokument F 51) - ebenso wie die Enteignungsgesetze der Länder der sowjetischen Besatzungszone - auf den SMAD-Befehl Nr. 124 zurück (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht
ten konnten, geht doch auch das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 (Verordnungsblatt für Groß Berlin, Teil I, Nr. 5/1949, S. 33; abgedruckt in Blümmel/Rodenbach, a. a. O., Dokument F 51) - ebenso wie die Enteignungsgesetze der Länder der sowjetischen Besatzungszone - auf den SMAD-Befehl Nr. 124 zurück (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S. 268 f.). Insgesamt wurden die Enteignungen in Ausführung der Richtlinie Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 erst im Jahre 1952 abgeschlossen (Horn, a. a. O., S. 270). Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ist nicht der Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme, sondern ihr besatzungshoheitlicher Charakter, so daß auch eine nach Gründung der DDR (deren Souveränität von der Sowjetunion erst am 25. März 1954 bzw. am 20. September 1955 anerkannt wurde) getroffene Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, die eine besatzungshoheitliche Maßnahme bestätigte, selbst als solche zu werten ist (so auch Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, a. a. O., Teil 3 A, I Rdnr. 64). Die für die Einordnung einer Maßnahme als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich entscheidende Vorgabe der sowjetischen Besatzungsmacht war bereits in den Jahren 1945/46 erfolgt, so daß der Veröffentlichung in der "Liste 3" im Dezember 1949 mangels abweichender Entscheidungskompetenz der deutschen Behörden allenfalls deklaratorische Bedeutung zukommen dürfte. Dies gilt auch für Maßnahmen im Ostsektor von Berlin, weil sich die Sowjetunion dort - jedenfalls nach der Teilung der Stadt Ende 1948 - als souverän fühlte und im Rahmen der Verhandlungen zur Vorbereitung der deutschen Einheit von den westlichen Alliierten und der Bundesregierung nicht der Versuch unternommen wurde, die Sowjetunion zur Aufgabe ihres über 40 Jahre innegehaltenen Rechtsstandpunktes zu bewegen (vgl. das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes, Dr. Kastrup, vom 25. Juni 1991, Bl. 195 d.A.; anderer Ansicht: von Trott zu Solz/Biehler, Die "Listenenteignungen" im Ostsektor Berlins nach dem Gesetz ... vom 8. Februar 1949, ZOV 1991, S. 10 ff.). Als unterliegender Teil müssen die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, daß ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn diese haben einen Antrag gestellt und sich damit auch dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht von dem vereinbarten Kaufpreis von 10.000,- DM/qm ausgegangen ist; für das hier im Streit befindliche Grundstück mit einer Größe von 697 qm ergibt sich daraus ein anteiliger Kaufpreis von 6.970.000,- DM. 10 % hiervon sind nach der Rechtsprechung der Kammer als Streitwert anzusetzen.