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besatzungsrechtliche Enteignung

VG BerlinVG 26 A 364.9224.08.1992ZOV 1992, 401

EV Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabenregelung d) Satz 4 ; PartG-DDR §§ 20a , 20b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Freigabe eines Vermögenswertes; Altvermögen; Altverbindlichkeiten; organisationseigener Betrieb; Beteiligungsfähigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Vermögenszuweisungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949, durch die während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft enteignetes Eigentum wieder an Parteien zurückgeführt worden ist, handelt es sich um materiell-rechtsstaatlichen Erwerb im Sinne der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabenregelung d) Satz 4 des Einigungsvertrages.Offen bleibt, ob im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III des Einigungsvertrages) und die Erklärung der Sowjetischen Regierung zum Eigentum in der DDR vom 3. April 1990 allein schon wegen der besatzungshoheitlichen Natur der Zuweisung von einem materiell rechtsstaatlichen Erwerb auszugehen ist, ohne daß die weiteren (Hinter-) Gründe der Zuweisung zu prüfen sind.

2. §§ 20 a und b PartG DDR i. V. m. der Maßgabenregelung d) des Einigungsvertrages schreiben keine einheitliche, auf das gesamte Altvermögen einer Partei bezogene Beendigung der Treuhandverwaltung vor; vielmehr ist wegen der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG die treuhänderische Verwaltung nur solange verhältnismäßig, wie nicht der Nachweis eines materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs erbracht ist. Ausnahmsweise kann die sofortige Freigabe eines nachgewiesen materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögenswertes aber dann ausscheiden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Altvermögen infolge offener Verbindlichkeiten überschuldet ist und insbesondere das materiell-rechtsstaatlich erworbene Vermögen als Haftungsmasse für darauf anzurechnende Altverbindlichkeiten erhalten bleiben muß. Dies setzt jedoch entsprechende und substantiierte, vom Gericht nachvollziehbare Angaben der Treuhandanstalt und der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Parteivermögens voraus.

3. Ein nach dem Recht der ehemaligen DDR entstandener "Organisationseigener Betrieb" ist im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO, weil seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 keine rechtliche Regelung mehr besteht, die ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte.

Tatbestand

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Die Kl. zu 1, die frühere Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Kl. zu 2, der für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke der SED zuständige Betrieb der Kl. zu 1, begehren die Wiederzurverfügungstellung des Grundstücks Kleine Alexanderstraße 28 in O-1020 Berlin, das von der Bekl. treuhänderisch verwaltet wird.

Das Grundstück Kleine Alexanderstraße 28 war bis zur Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933 Sitz der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Es stand im Eigentum der Bürohaus Vulkan Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin (Vulkan GmbH), die es durch Kaufvertrag vom 30. Juli 1926 erworben hatte. Bis zum Erwerb des Grundstücks durch die Vulkan GmbH hatte die KPD ihre Zentrale auf dem Grundstück Rosenthaler Straße 38, das ebenfalls im Eigentum der 1920 zu diesem Zweck gegründeten Vulkan GmbH stand. Durch Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. März 1933 wurde das Grundstück Kleine Alexanderstraße 28 auf der Grundlage der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) enteignet. Die Geheime Staatspolizei bestätigte die Enteignung durch Verfügung vom 20. Juli 1933 gemäß § 5 des Gesetzes der Reichsregierung über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und erklärte durch weitere Verfügung vom 11. Juli 1934 aufgrund § 3 des genannten Gesetzes im Grundbuch eingetragene Hypotheken und Grundschulden für erloschen. Aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 wurde das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs beschlagnahmt und unter Treuhandverwaltung gestellt. Die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin übertrug das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Befehls Nr. 175 des Chefs der Garnison und Militärkommandanten des sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 17. Dezember 1947 auf die Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mbH. Der Kl. zu 2 wurde aufgrund der Anweisung Nr. 158/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei am 18. Juli 1974 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Durch § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz) vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 175) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (PartG DDR) wurde das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist (Altvermögen), unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Die Kl. zu 1 beantragte mit Schreiben vom 22. April 1991 gegenüber der Beigeladenen festzustellen, daß das streitbefangene Grundstück nicht mehr der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b PartG-DDR unterstehe und daß sie nicht mehr in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sei. Zur Begründung bezog sie sich auf die beigefügten Ablichtungen eines Grundbuchauszugs und des Eintragungsnachweises der Fundament GmbH vom 6. Dezember 1948, durch die sie in ausreichender Weise den Nachweis als erbracht ansah, daß das Grundstück materiell rechtsstaatlich im Sinne des Grundgesetzes erworben worden sei. Sie führte weiter aus, es sei allgemein bekannt, daß das von der KPD in der Zeit der Weimarer Republik erworbene Haus von den Nationalsozialisten erbeutet und der SED nach dem Krieg zurückgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 24. April 1991 übersandte die Kl. zu 1 der Bekl. u. a. das vorgenannte Schreiben mit dem Hinweis, es handele sich um die ersten Anträge auf Entlassung von Immobilien aus treuhänderischer Verwaltung. Nach Klageerhebung beantragte sie mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 gegenüber der Bekl. unter Bezugnahme auf den bereits vorliegenden Antrag "höchstvorsorglich", das Karl-Liebknecht-Haus aus der treuhänderischen Verwaltung zu entlassen und ihr unbeschränkt wieder zur Verfügung zu stellen. Die beigeladene Unabhängige Kommission beschloß in ihrer Sitzung am 30. Juni 1992 u. a., daß nach derzeitigem Kenntnisstand der materiell-rechtsstaatliche Erwerb der Liegenschaft Kleine Alexanderstraße 28 als nachgewiesen angesehen werden könnte, da die Zuweisung durch die sowjetische Militäradministration der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gedient habe.

Die Kl. beantragen, die Bekl. zu verurteilen, das Eigentum an der Immobilie an die Kl. zu 1, hilfsweise an die Kl. zu 1 und 2, zu deren unbeschränktem Eigentum herauszugeben, ohne jede treuhänderische Bindung und Aufsicht.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage der Kl. zu 1 ist zulässig und begründet.

1. Die auf Freigabe des Grundstücks Kleine Alexanderstraße 28 in O-1020 Berlin (Karl Liebknecht-Haus) gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 75 VwGO zulässig. Das streitbefangene Grundstück unterliegt als Bestandteil des Altvermögens der SED gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe d (Maßgabenregelung) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 1150) der treuhänderischen Verwaltung durch die Bekl. (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 -, NJW 1991, S. 2472 ff.). Die Bekl. entscheidet über die Freigabe von Bestandteilen des Treugutes wie auch bei sonstigen Maßnahmen der Treuhandverwaltung gegenüber den betroffenen Institutionen hoheitlich (vgl. dazu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 72.91 -, NJW 1991, S. 1970 f.; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - OVG 2 S 6.91 -, DVBl. 1992, S. 280 ff.) und damit durch Verwaltungsakt. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, weil die Bekl. über den Antrag der Kl. zu 1 auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat.

Die Kl. zu 1 hat mit Schreiben vom 24. April 1991 den das Verfahren eröffnenden Antrag gegenüber der zuständigen Bekl. gestellt. Dem Schreiben lag als Anlage der zunächst an die Beigeladene gerichtete ausdrückliche Antrag auf Freigabe des Grundstücks bei. Die Bekl. ist nach Wortlaut und Systematik der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages die zuständige Stelle für die nach Satz 4 der Vorschrift zu treffende Freigabeentscheidung. Da es sich bei der Freigabeentscheidung nicht um eine Rückübertragung an früher Berechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Neufassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) handelt, steht die alleinige Zuständigkeit der Bekl. auch nicht im Hinblick auf die Organistions- und Verfahrensregelungen der §§ 22 ff. VermG in Frage; das Verhältnis dieser Vorschriften insbesondere zur Regelung des Satzes 2 der Maßgabenregelung d bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Klärung (vgl. dazu die Ausführungen des Vorsitzenden der beigeladenen Unabhängigen Kommission, Papier in: Das Parteivermögen der ehemaligen DDR, Schriftenreihe der juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 126, S. 15 f.).

Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kann formfrei und unter Umständen auch durch konkludentes Handeln gestellt werden (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 22, Rdnr. 15 m. w. N.); entsprechend § 133 BGB ist er grundsätzlich so auszulegen, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnr. 18). Aus dem Schreiben an die Bekl. sowie den beigefügten Anlagen ist aus der Sicht des Empfängers deutlich erkennbar, daß die Kl. zu 1 die Zurverfügungstellung des Grundstücks von der - ihrer Ansicht nach - zuständigen Behörde begehrt. Bei objektiver Betrachtungsweise konnte die Bekl. das Schreiben unter Berücksichtigung der Anlage nicht anders als (auch) an sie gerichtetes Begehren auf Freigabe verstehen.

Von der Antragstellung mit Schreiben vom 24. April 1991 bis zur Klageerhebung am 7. August 1991 waren mehr als drei Monate vergangen, so daß die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht eingreift. Für die Zulässigkeit der Klage kommt es nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht darauf an, ob die Bekl. einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Entscheidung hatte; bei Vorliegen eines zureichenden Grundes wäre vielmehr der Behörde gemäß § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30/86 - NVwZ 1987, S. 969 f.). Ein zureichender Grund für die Unterlassung der sachlichen Entscheidung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Abwägung der vom Kl. behaupteten Dringlichkeit der Entscheidung mit der einer Behörde zuzubilligenden Bearbeitungszeit ergäbe, daß ein weiteres Zuwarten erforderlich ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 75 Rdnr. 5). Die Bekl. hatte seit der Antragstellung ausreichende Gelegenheit, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Kl. zu 1 zu prüfen und sachlich darüber zu entscheiden. Jedenfalls nachdem die Kl. zu 1 am 7. August 1991 die vorliegende Klage erhoben hatte und spätestens nachdem sie mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 den Antrag gegenüber der Bekl. vorsorglich wiederholt hatte, war für die Bekl. eindeutig erkennbar, daß die Kl. zu 1 auf einer Entscheidung besteht. Entgegen der von der Beigeladenen nach Abstimmung mit der Bekl. im Schreiben vom 19. November 1991 dargelegten Auffassung hatte sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie vollständig Rechenschaft gelegt sowie ausreichende Nachweise über den materiell rechtsstaatlichen Erwerb des Grundstücks erbracht habe.

Die Bekl. hätte danach über den Antrag entscheiden müssen, wobei aus ihrer Sicht der Antrag abzulehnen gewesen wäre. Der Kl. zu 1 kann eine sachliche Überprüfung der Auffassung der Bekl. und der Beigeladenen durch das Gericht nicht verwehrt werden. Die Ansicht, eine Freigabe komme zumindest zur Zeit - vor Durchführung und Abschluß einer Saldierung sämtlicher Aktiva und Passiva des Vermögens der Kl. zu 1 - nicht in Betracht, ist im Rahmen der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu würdigen. Griffe der von der Bekl. und der Beigeladenen geltend gemachte Einwand durch, was im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück aus den unten dargelegten Gründen allerdings nicht der Fall ist, wäre die Klage unbegründet. Ein sachlicher Grund für die Unterlassung der Entscheidung liegt auch nicht in dem fehlenden Einvernehmen der Beigeladenen, da auch für diese Unterlassung ein zureichender Grund nicht ersichtlich ist und die Bekl. jedenfalls von deren Zustimmung zu einer ablehnenden Entscheidung ausgehen konnte.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung der beantragten Freigabe des Grundstücks Kleine Alexanderstraße 28 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Gemäß Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages zu §§ 20 a und 20 b PartG DDR hat die Bekl. die Aufgabe, das ihrer treuhänderischen Verwaltung unterstehende Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen (Satz 2), soweit dies nicht möglich ist, es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden (Satz 3) und nur soweit es nachweislich materiell rechtsstaatlich im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, es den betroffenen Parteien und Organisationen wieder zur Verfügung zu stellen (Satz 4). Beim Grundstück Kleine Alexanderstraße 28 ist davon auszugehen, daß die Kl. zu 1 es nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben hat (a.). Sie kann die Freigabe auch schon vor der Beendigung der treuhänderischen Verwaltung über ihr sonstiges Altvermögen verlangen; insbesondere besteht kein Recht der Bekl., das Grundstück im Hinblick auf vermeintliche Gegenansprüche zurückzuhalten (b.).

a. Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, daß es sich bei Vermögenszuweisungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949, durch die während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft enteignetes Vermögen an Parteien und Organisationen wieder zurückgeführt worden ist, um materiell-rechtsstaatliche Erwerbstatbestände im Sinne des Grundgesetzes handelt (vgl. die Entscheidungskriterien der Unabhängigen Kommission zum Erwerb nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes, Teil B. 1. b), neugefaßt in der 31. Sitzung vom 21. Juli 1992). Insoweit hat auch die Kammer keine Bedenken, von einem ma-teriell-rechtsstaatlichen Erwerb auszugehen. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Juni 1961 - BvL 17, 20/58 -, BVerfGE 13, S. 31) und entspricht damit elementaren Grundprinzipien der Verfassung. Der Gesetzgeber hat diesem Rechtsgedanken in § 1 Abs. 6 VermG Rechnung getragen, indem er die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anordnet, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.

Auf die formale Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens kommt es nicht an, weil Satz 4 der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages ausdrücklich auf materielle Grundsätze abstellt und weil insofern nicht ersichtlich ist, daß die Ausgestaltung vom Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes der Privilegierung der (Staats-) Parteien und Organisationen der späteren DDR diente.

Unter den dargelegten Voraussetzungen ist von einem Erwerb des streitbefangenen Grundstücks nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes auszugehen, ohne daß es einer weiteren umfassenden Klärung des Begriffs des materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs im Sinne der Maßgabenregelung d bedurfte. Die Kl. zu 1 hat ferner substantiiert dargelegt, daß die KPD bis zur Enteignung des streitbefangenen Grundstücks wirtschaftlich Berechtigte war und daß sie deren Rechtsnachfolgerin geworden ist.

Auf Grund der vorgetragenen und sonst ersichtlichen Umstände steht fest, daß die KPD des Deutschen Reiches bis zur Enteignung der Grundstücksverwaltungsgesellschaft Vulkan GmbH durch die Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. März 1933 und die nachfolgenden Verfügungen wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks war. Dies ergibt sich zunächst aus der grundbuchrechtlichen Situation in der damaligen Zeit. Das Eigentum an dem Grundstück konnte auf den Namen des nichtrechtsfähigen Vereins KPD nicht eingetragen werden; allenfalls wäre nach § 47 der Grundbuchordnung (GBO) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 139) eine Eintragung der einzelnen Mitglieder des Vereins in Betracht gekommen (vgl. Reichsgericht, Beschluß vom 1. März 1930 - VG 1/30 -, RGZ 127, S. 309 ff.). Es war allgemein bekannt, daß die Parteien zur Umgehung dieser Regelung Treuhandverhältnisse begründeten. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. April 1965 - VIII ZR 95/63 -, BGHZ 43; S. 44 ff.) hat in diesem Zusammenhang zur KPD der Nachkriegszeit ausgeführt: "Die KPD hatte die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Ein solcher ist nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig. (...) Deshalb bedienen sich die Massenorganisationen, die selbst nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig sind, natürlicher und juristischer Personen als Träger des Vermögens der Organisation und umgehen auf diese Weise das dem nichtrechtsfähigen Verein aufgezwungene, für ihn aber unpraktikable Recht der Gesellschaft des Bürgerliches Gesetzbuches. Dies trifft auch auf die KPD zu." Bei der im Grundbuch von der Königstadt, Band 112, Blatt Nr. 5239, seit dem 10. November 1926 als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks eingetragen gewesenen Vulkan GmbH handelte es sich um eine derartige Treuhandgesellschaft der KPD. Aus den in der Grundakte befindlichen beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister Abteilung B, Nr. 19372 des Amtsgerichts in Berlin-Mitte, dem von der Kl. zu 1 vorgelegten Bericht über die Gründung der Vulkan GmbH und dem Schreiben des Zentralkomitees der KPD vom 21. Februar 1929 ergibt sich, daß die Angaben der Kl. zu 1 über die Beziehungen der KPD zur Vulkan GmbH und die für die GmbH handelnden Personen zutreffend sind. Bestätigt werden sie dadurch, daß es sich bei den beteiligten natürlichen Personen um Mitglieder und überwiegend hochrangige Funktionäre der KPD handelte (vgl. Biographisches Handbuch der deutschsprachigen Emigration nach 1933, Band I, 1980; Hermann Weber, Die Wandlung des deutschen Kommunismus, Band 2). Danach wurde die Vulkan GmbH 1920 von den KPD-Funktionären Jacob Schlör (1919 Mitbegründer der KPD, 1920 Generalsekretär der "Roten Hilfe"), Otto Gäbel (1920 Mitglied der Zentrale der VKPD) und Friedrich Heckert (1920 Mitglied der Zentrale der KPD) gegründet, um für die KPD das Grundstück Rosenthaler Straße 38 in Berlin zu erwerben, in dessen Hinterhaus sich danach die Parteizentrale der KPD befand. Auf die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises nahm die KPD nachweislich aktiv Einfluß, zum Beispiel indem sie nach dessen Parteiausschluß im Jahre 1929 Jacob Schlör veranlaßte, seinen Geschäftsanteil an Paul Merker (1929 u. a. ZK-Sekretär) abzutreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Treuhänderschaft der Gesellschafter bis zur Enteignung der Gesellschaft entfallen ist. Bei der Enteignung aufgrund der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. S. 293) handelt es sich um einen typischen Fall

inen Geschäftsanteil an Paul Merker (1929 u. a. ZK-Sekretär) abzutreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Treuhänderschaft der Gesellschafter bis zur Enteignung der Gesellschaft entfallen ist. Bei der Enteignung aufgrund der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. S. 293) handelt es sich um einen typischen Fall nationalsozialistischen Unrechts im unmittelbaren Anschluß an die Machtübernahme zur Verfolgung politischer Gegner.

Die Übertragung des Grundeigentums aufgrund des Befehls Nr. 175 des Chefs der Garnison und obersten Militärkommandanten des sowjetischen Besatzungssektors der Stadt Berlin vom 17. Dezember 1947 auf die Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Kl. zu 1 diente der Wiedergutmachung dieses Unrechts. Bei der Kl. zu 1 handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der KPD des Deutschen Reiches. Die KPD hat nach der Auflösung ihrer Parteiorganisation im Deutschen Reich Parteikonferenzen in Brüssel (Oktober 1935) und in Berlin (Januar 1939) abgehalten und nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft sofort ihren Wiederaufbau begonnen. Nach der offiziellen Wiedergründung der Partei wurde sie am 19. und 20. April 1946 auf dem Vereinigungsparteitag in Berlin mit der SPD der sowjetischen Besatzungszone zur SED verschmolzen. Die KPD der westlichen Besatzungszonen trennte sich erst am 3. Januar 1949 von der SED (vgl. das KPD Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, S. 85 ff., S. 94 bis 97). Daher konnte die Einziehung des Vermögens der (West-) KPD durch das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts keinen Einfluß auf das Vermögen der Kl. zu 1 haben. Von der Rechtsnachfolge der Kl. zu 1 geht im übrigen auch die Beigeladene nach ihrem Vermerk vom 27. Januar 1992 aus.

Für die Frage des materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs unerheblich sind die im Grundbuch eingetragen gewesenen Belastungen, die im Zusammenhang mit der Enteignung im Jahre 1933 gelöscht wurden. Diese ändern nichts daran, daß das Eigentum bis zur Enteignung 1933 der Grundstücksverwaltungsgesellschaft der KPD zustand. Soweit sich daraus noch Ansprüche ableiten ließen, bliebe es den Gläubigern unbenommen, die Kl. zu 1 in Anspruch zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob die Bekl. ihr das Grundstück lastenfrei zur Verfügung stellen dürfte, wenn die früheren Inhaber der gelöschten Rechte Ansprüche auf Wiederherstellung der ursprünglichen Grundbucheintragungen geltend machen würden, da eine derartige Rechtsverfolgung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Im übrigen ist bereits zweifelhaft, ob derartige Ansprüche überhaupt vom Schutzzweck der vorliegend anwendbaren Norm erfaßt wären.

Da die Zuweisung des Grundstückes nach den vorstehenden Ausführungen materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, kann schließlich offenbleiben, ob - wie die Kl. zu 1 meint - allein schon im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 (Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III des Einigungsvertrages) und die Erklärung der Sowjetischen Regierung zum Eigentum in der DDR vom 3. April 1990 (zitiert bei Blümmel/Rodenbach, Rückerstattung und Entschädigung bei Grundstücken und anderem Vermögen in der früheren DDR, 1991, Dokument C 2) die Zuweisung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage dem Erwerb nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen gleichzustellen ist, ohne daß es einer Prüfung der Gründe der Zuweisung bedarf (vgl. allgemein zur Bedeutung der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 - BvR 1170, 1174, 1175/90 -, NJW 1991, S. 1597 ff.; ferner speziell im Hinblick auf die Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages, Beschluß der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 1991 - VG 1 A 212.91 -, ZOV 1991, S. 101 ff., S. 107).

b. Die Kl. zu 1 kann die Freigabe des Grundstücks aus ihrem im übrigen noch der treuhänderischen Verwaltung durch die Bekl. unterliegenden Altvermögen verlangen, obwohl diese und insbesondere die Beigeladene sich bisher noch kein abschließendes Urteil über die Vermögensentwicklung der Partei nach dem 8. Mai 1945 und deren Vermögensbestand am 7. Oktober 1989 gebildet haben. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR i. V. m. der Maßgabenregelung des Einigungsvertrages schreiben keinen einheitlichen, auf das gesamte Altvermögen bezogenen Abschluß der Treuhandverwaltung vor. Das Gesetz knüpft in seinen Regelungen nicht lediglich global an dem Begriff des Gesamtvermögens an, sondern differenziert zum Beispiel hinsichtlich der Rechenschaftspflicht (§ 20 a Abs. 2 PartG-DDR), der treuhänderischen Verwaltung (§ 20 b Abs. 2 PartG-DDR) und der Verwendung des treuhänderisch verwalteten Vermögens (Maßgabenregelung d Sätze 2 bis 4) nach einzelnen Vermögensarten. Insbesondere die Prüfung, ob früher Berechtigte vorhanden sind oder ob ein materiell-rechtsstaatlicher Erwerb vorliegt, setzt eine Unterscheidung nach einzelnen Vermögenswerten voraus. Ist in bezug auf einen einzelnen konkreten Vermögenswert der Nachweis des materiell rechtsstaatlichen Erwerbs erbracht worden, erfordert der mit der treuhänderischen Verwaltung verfolgte Zweck grundsätzlich keine weitere Erstreckung auf diesen Teil des Vermögens. Denn Zweck der vorläufigen Unterstellung des gesamten Altvermögens unter die Treuhandverwaltung ist die Sonderung der ungeschiedenen Vermögensbestandteile entsprechend der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juli 1991 - BvE 3/91 -, a. a. O.). Der Nichtvollzug einer insoweit nach Satz 4 der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages möglichen Sonderung würde gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG verstoßen. Bei Altvermögen, das den betroffenen Institutionen zur Verfügung zu stellen ist, ist die mit der treuhänderischen Verwaltung verbundene Beschränkung des Eigentums nur solange verhältnismäßig und damit von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, bis der Prüfungsvorgang abgeschlossen ist. Da die Prüfung schon allein wegen der Vielzahl unterschiedlicher Erwerbsvorgänge jeweils nur einzelne Objekte betreffen kann, ist nach Abschluß der Prüfung der entsprechende Vermögensbestandteil dem Grunde nach freizugeben, wenn sein Erwerb den in der Vorschrift genannten Grundsätzen genügt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - OVG 2 S 6.91 -, a. a. O.). Diese Verfahrensweise entspricht im übrigen auch der Praxis der Bekl. und der Beigeladenen in bezug auf die Ansprüche der früher Berechtigten gemäß Satz 2 der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages; an diese sind bereits in erheblichem Umfang Vermögensgegenstände zurückgeführt worden (vgl. Papier, a. a. O., S. 15).

Die Bekl. und die Beigeladene haben gegenüber dem danach grundsätzlich bestehenden Freigabeanspruch nicht substantiiert dargelegt, daß das am Stichtag 7. Oktober 1989 vorhandene Vermögen (Altvermögen) der Kl. zu 1 überschuldet war und insbesondere das streitbefangene Grundstück durch noch nicht getilgte Verbindlichkeiten "aufgezehrt" ist. Wie das Verwaltungsgericht Berlin wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, umfaßt das der treuhänderischen Verwaltung unterstehende Altvermögen sowohl Aktiva wie auch Passiva; Verbindlichkeiten sind nach der Systematik der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR in Alt- und Neuverbindlichkeiten zu unterteilen und dem Alt- oder Neuvermögen zuzuordnen, das sie entsprechend mindern (vgl. Beschluß der 1. Kammer vom 18. Dezember 1991 - VG 1 A 423.91 - und Beschluß der erkennenden Kammer vom 3. Juli 1992 - VG 26 A 15.92 -). Da das Altvermögen nach den Bestimmungen der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages zu verteilen ist, spricht viel dafür, die Altverbindlichkeiten den jeweiligen Vermögenswerten zuzuordnen, aus deren Sphäre sie stammen. Es erscheint auch sachgerecht, Verbindlichkeiten dem jeweiligen Vermögensbestandteil zuzuordnen, dessen Erhaltung, Sicherung, Verwaltung oder Nutzung sie nach ihrem Sinn und Zweck sowie dem Entstehungsgrund dienen (vgl. dazu Papier, a. a. O., S. 26 f.). Dabei ist allerdings allein vom Bestand des am 7. Oktober 1989 vorhandenen Altvermögens auszugehen. Für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht der Beigeladenen, in die Vermögensbilanz seien als Passiva auch Ausgaben der Kl. zu 1 in den Jahren bis 1989 einzustellen, die deren nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Vermögen zur Zeit der Ausgabe überstiegen hätten, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Der treuhänderischen Verwaltung sind ausdrücklich das am 7. Oktober 1989 vorhandene Vermögen bzw. dessen Surrogate unterstellt. Soweit sich die Rechenschaftspflicht nach § 20 a Abs. 2 PartG-DDR auf Vermögensveränderungen seit dem 8. Mai 1945 erstreckt, betrifft dies allein die Überprüfung der Herkunft des vorhandenen Vermögens und ändert nichts an dessen Umfang. Durch diese Regelung ist keine fiktive und rückwirkende Bilanzierung mit einer der Maßgabenregelung d des Einigungsvertrages entsprechenden Differenzierung der gesamten Einnahmen und Ausgaben der Parteien von 1945 bis 1989 intendiert. Eine derartige Verfahrensweise wäre im übrigen auch kaum durchführbar.

Für eine Überschuldung des bisher ungetrennten Altvermögens der Kl. zu 1 bestehen keine genügenden Anhaltspunkte. Der Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission vom 18. März 1991 (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/622) begründet vielmehr die Vermutung, daß in ausreichendem Maße Vermögen der Kl. zu 1 vorhanden ist. Substantiierte Angaben der Beigeladenen zu einer seither eingetretenen oder damals bereits bestehenden Überschuldung liegen nicht vor. Insoweit hat die Beigeladene lediglich vorgetragen, es habe Vermögensverfügungen der Parteien ohne Genehmigung der Treuhänder zu Lasten des Altvermögens gegeben; bis zur endgültigen Klärung, ob diese Verfügungen überhaupt Altverbindlichkeiten und nicht Neuverbindlichkeiten beträfen und wie gegebenenfalls diese auf das materiell rechtsstaatlich bzw. nicht nachgewiesen materiell-rechtsstaatlich erworbene Vermögen anzurechnen seien, müsse das materiell rechtlich erworbene Vermögen als Haftungsmasse erhalten bleiben. In welchem Umfang die Kl. zu 1 Verfügungen vorgenommen haben soll, die dem nachweislich materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögen zuzurechnen wären, läßt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Die Bekl. und die Beigeladene haben ferner im vorliegenden Klageverfahren nach über zweijähriger treuhänderischer Verwaltung des Altvermögens der Kl. zu 1 keine substantiierten oder wenigstens überschlägigen Angaben zum Verhältnis von nicht nachweislich und nachweislich materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögen gemacht. Selbst wenn auf das materiell-rechtsstaatlich erworbene Altvermögen anzurechnende Verfügungen vorgenommen sein sollten, ist nicht ersichtlich, daß im Hinblick auf die - auch nach Freigabe des streitbefangenen Grundstücks - andauernde treuhänderische Verwaltung keine ausreichende Haftungsmasse an materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögen vorhanden wäre. Im übrigen wären die betroffenen Institutionen nach der Freigabe nicht aus ihrer Haftung entlassen und sie müßten notfalls mit ihrem Neuvermögen für Altverpflichtungen einstehen, falls das treuhänderisch verwaltete Vermögen zu deren Begleichung nicht ausreichen sollte (vgl. dazu Papier, a. a. O., S. 26). Dies gilt insbesondere für die von der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochenen und hinsichtlich Rechtsnatur und Umfang noch nicht abschließend geklärten Renten- und sonstigen Sozialverpflichtungen gegenüber früheren Mitarbeitern der Partei. Die Nichtfreigabe des Grundstücke würde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einen Verstoß gegen Art. 14 GG bedeuten und die Kl. zu 1 auch in ihrer Rechtsstellung als politische Partei im Sinne des Art. 21 GG tangieren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Bekl. gegenüber dem Freigabeanspruch der Kl. zu 1 auf ein aus dem Rechtsgedanken des § 273 BGB abgeleitetes öffentlich-rechtliches Zurückbehaltungsrecht berufen könnte, wenn der Beigeladenen ein fälliger Anspruch auf Rechenschaftslegung bzw. Rechenschaftsergänzung zustünde. Denn Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist ein fälliger Gegenanspruch. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß ein Gegenanspruch besteht. Die Kl. zu 1 hat im einzelnen vorgetragen, welche Unterlagen ihr über den Bestand ihres Vermögens zur Verfügung standen. Auf dieser Grundlage hat sie ihren Rechenschaftsbericht gegenüber der Beigeladenen erstellt. Damit hat sie zunächst den Anspruch der Beigeladenen erfüllt. Soweit die Beigeladene meint, der Rechenschaftsbericht sei ergänzungsbedürftig, müßte sie im einzelnen darlegen, welche Angaben die Kl. zu 1 noch machen muß und welche weiteren Unterlagen dazu vorzulegen sind. Dazu läßt sich ihrem Vorbringen jedoch nichts entnehmen.

II. Die Klage des Kl. zu 2 ist unzulässig.

Die Kammer hat bereits mit Beschluß vom 3. Juli 1992 - VG 26 A 15.92 - entschieden, daß der Kl. zu 2 als unselbständige Vermögensmasse der Kl. zu 1 nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO ist, weil eine rechtliche Regelung fehlt, aufgrund der ihm eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wäre.

Beteiligungsfähig im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen; Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Hierzu gehört der Kl. zu 2 nicht. Er ist keine Vereinigung, weil dies begriffsnotwendig - zumindest bei der Gründung - eine Personenmehrheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1953 - III A1672/52 -, OVGE 7, S. 75 ff.) und eindeutig keine Behörde oder natürliche Person. Insbesondere ist er keine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Diese Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes juristische Person, sondern setzt den Begriff voraus. Beteiligungsfähig können daher nur die im Rechtsverkehr anerkannten juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein. Dies sind rechtlich geregelte Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mit einem selbständigen, der Verfügungsgewalt einer einzelnen Person entrückten Vermögensbereich ausgestattet, gewisse dauernde Zwecke teils öffentlicher, teils privater Natur verfolgen (vgl. Zöller Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., § 20 Rdnr. 8). Dagegen tritt als Kl. zu 2 eine Vermögensmasse der Kl. zu 1 auf, für die eine Regelung fehlt, aufgrund der ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wäre. Vermögensmassen kommen als Beteiligte nur in Betracht, wenn sie Rechtsfähigkeit besitzen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, § 61 Rdnr. 8).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. zu 2 nach dem Recht der dama-ligen DDR Rechtsfähigkeit erlangt hatte. Denn für die Frage der Rechtsfähigkeit eines Beteiligten kommt es allein auf das geltende Recht des Sitzes an. Entsprechend der anerkannten Regelung bei der Verlegung des Sitzes einer juristischen Person ins Inland entscheidet das neue (Sitz-) Recht über den Bestand und die Kontinuität der juristischen Person (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85 -, BGHZ 97, S. 269 ff.; Soergel/Lüderitz, BGB, 8. Aufl., Vorbemerkung vor Art. 7 EGBGB, Rdnr. 241 m. w. N.). Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt die Rechtsform eines organisationseigenen Betriebes nicht. Daher sind die oganisationseigenen Betriebe der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 als Rechtspersonen erloschen, während die Kapitalgesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet entstanden sind, rechtlich weiter existieren, soweit sie den Voraussetzungen der Maßgaben der Ziffern 6 und 7 des Abschnittes III Sachgebiet D Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages entsprechen. In eine derartige Kapitalgesellschaft ist der Kl. zu 2 jedoch nicht umgewandelt worden. Eine Übergangsregelung zugunsten der organisationseigenen Betriebe ist im Einigungsvertrag, anders als für die nach dem Recht der DDR entstandenen Vereine, Vereinigungen und Stiftungen (Art. 231 §§ 2 und 3 EGBGB) nicht vorgesehen. Insbesondere ergibt sich die Beteiligungsfähigkeit nicht aus § 20 a Abs. 2 PartG-DDR, da in dieser Vorschrift organisationseigene Betriebe nicht erwähnt werden.

Gründe, die organisationseigenen Betriebe einer juristischen Person gleichzustellen, bestehen nicht. Damit, daß Bundesbahn und Bundespost nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes sind, aber im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden können, läßt sich eine Gleichstellung nicht begründen (so aber Kreisgericht Dresden, 2. Kammer für Verwaltungssachen, Beschluß vom 11. Oktober 1991 - II K 371/92 [VG]) -. Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sind nur deshalb als Sondervermögen des Bundes beteiligungsfähig, weil ihnen durch Gesetz (§ 2 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 [BGBl. I S. 955] und § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost [Postverfassungsgesetz - PostVerfG] vom 8. Juni 1959 [BGBl. I S. 1026]) insoweit die Fähigkeit zum selbständigen Rechtshandeln verliehen ist (vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Es besteht auch kein Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dem Kl. zu 2 die Beteiligungsfähigkeit einzuräumen, da die Kl. zu 1 Rechte aus dem Geschäftsbereich des Kl. zu 2 ohne weiteres selbst wahrnehmen kann. Ohne Einfluß auf das vorliegende Verfahren ist der Umstand, daß der Kl. zu 2 im Grundbuch als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks verzeichnet ist. Diese rein formale Position mag zwar die Beteiligungsfähigkeit des Kl. zu 2 in einem Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs begründen, verleiht ihm jedoch aus den oben dargelegten Gründen keine eigenen Rechte.

Im übrigen wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil für den Kl. zu 2 die Voraussetzungen des § 75 VwGO, unter denen ausnahmsweise die Verpflichtungsklage ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig ist, nicht vorliegen.

§ 75 Satz 1 VwGO setzt zunächst voraus, daß ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt wurde. Die Freigabe des streitbefangenen Grundstücks hat jedoch allein die Kl. zu 1 mit Schreiben vom 22. und 24. April 1991, sowie (vorsorglich) vom 5. Dezember 1991 beantragt. Ein Antrag des Kl. zu 2 ist dagegen weder von ihm belegt, noch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Insbesondere sind die Anträge der Kl. zu 1 auch nicht dahin auslegbar, daß sie zugleich für den Kl. zu 2 gestellt wurden. Der Antrag vom 22./24. April 1991 ist ausdrücklich namens der Kl. zu 1 gestellt und auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1991 beantragt die Kl. allein, ihr das Grundstück zur Verfügung zu stellen.