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besatzungsrechtliche Enteignung

VG Gera3 K 53/96 GE04.03.1997ZOV 1997, 368

VermG § 1 Abs.8 a , § 7 a Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Entschädigung; GmbH-Anteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Erwerber sämtlicher "jüdischer" Geschäftsanteile an einer GmbH, die danach auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, steht kein Anspruch nach § 7 a VermG zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Gesellschafterinnen der 1923 gegründeten Firma S. S. Sohn GmbH G., Frau A. S. und Frau K. S., die seit 1928 sämtliche Geschäftsanteile der GmbH hielten, waren Jüdinnen. Frau S. trat im Jahr 1934 einen Teil ihres Geschäftsanteils an ihren arischen Ehemann Herrn H. H. S. ab, im Jahr 1938 trat sie auch den verbliebenen Teil an diesen ab. Der Kl. erwarb im Jahr 1939 als Treuhänder im Rahmen einer Arisierung der GmbH sämtliche Geschäftsanteile zu einem Preis von 1.258.000 RM. Im Jahr 1942 wurde die Firma der Gesellschaft in O. O. GmbH geändert. Diese wurde aufgrund der Befehle 124/126 der SMAD unter Sequester gestellt und ihr Vermögen in das Eigentum des Landes Thüringen überführt. Der Kl. stellte am 18.12.1972 einen Antrag nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz. Mit Bescheid vom 16.12.1976 wurde die Feststellung von Vermögensschäden und die Beweissicherung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Anteile ohne angemessene Gegenleistung erworben worden seien, da die erbrachte Gegenleistung, der Kaufpreis, weit unter 90 % des Verkehrswertes in Höhe von 2.422.000 RM gelegen habe. Der Kl. sowie die Rechtsnachfolger von Frau A. S. und Herrn H. H. S. meldeten vermögensrechtliche Ansprüche an. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 23.1.1995 fest, daß das ehemalige Unternehmen S. S. Sohn GmbH, vertreten durch die Rechtsnachfolger der Gesellschafter, restitutionsberechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes sei. Zugleich wurden die Anträge auf Rückübertragung der S. S. Sohn GmbH i.L. bzw. der O. O. GmbH abgelehnt. Der Kl., der gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel einlegte, begehrte weiterhin eine Erstattung des Kaufpreises bzw. eine Entschädigung. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte daraufhin mit Bescheid vom 16.12.1995 den Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises für das ehemalige Unternehmen S. S. Sohn GmbH ab. Der Antrag auf Rückgabe der O. O. GmbH sei abgelehnt worden, weil das Unternehmen auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden sei. Zudem habe es an der Erstbetroffenheit nach § 3 Abs. 2 VermG gefehlt. Da das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 a nicht anwendbar sei, bestehe auch der geltend gemachte Anspruch nach § 7 a VermG nicht. Außerdem käme nur ein Anspruch auf Unternehmensrestitution in Betracht. § 7 a VermG sei jedoch gemäß dessen Absatz 4 auf Ansprüche nach § 6 VermG nicht anwendbar.

Der Kl. hat am 10.1.1996 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Ob § 1 Abs. 8 a VermG bzw. bei dessen Unanwendbarkeit § 7 a Abs. 4 VermG die geltend gemachten Ansprüche ausschließen, kann letztlich dahingestellt bleiben. Dem Kl. stehen dessen ungeachtet die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zunächst hat der Kl. keinen Anspruch nach § 7 a Abs 3 c VermG. Danach steht eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 VermG wegen eines Anspruches nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 VermG gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als erster betroffen war, wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht werden. Durch das festgelegte Prinzip der zeitlichen Priorität sollen bestehende Konkurrenzlagen gelöst werden, da ein Vermögenswert naturgemäß nicht mehrfach zurückübertragen werden kann. Eine zu lösende Konkurrenzlage besteht nicht, wenn Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorliegen, da das Vermögensgesetz dann nach § 1 Abs. 8 a VermG nicht anzuwenden ist. Hiervon ausgehend ist der Kl. nicht gemäß § 3 Abs. 2 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen. Die Rückgabe der O. O. GmbH ist gemäß § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen. Im übrigen würde auch nicht er, sondern die O. O. GmbH i.L. als Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 2 VermG gelten. Daneben hat er die Rückgabe eines Unternehmens und nicht die Rückübertragung von ihm entzogenen Gesellschaftsanteilen begehrt. Dem Kl. steht auch kein Anspruch nach § 7 a Abs. 3 c VermG analog zu. Die Vorschrift kann nicht entsprechend angewendet werden. Sie bezweckt eine Verbesserung der Rechtsstellung desjenigen, dem - den vorangehenden Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG hinweggedacht - überhaupt ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz zustehen könnte. Sie ist daher speziell auf nachrangige "Berechtigte" zugeschnitten und läßt sich auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragen. Mit einer entsprechenden Anwendung wäre darüber hinaus eine Ungleichbehandlung verbunden: Statt des Anspruchs auf Ausgleichsleistung würde ein Anspruch auf Entschädigung gewährt, der in Fällen des § 1 Abs. 8 a VermG gerade nicht vorgesehen ist. Da sowohl eine unmittelbare als auch eine entsprechende Anwendung des § 7 a Abs. 3 c VermG ausscheiden, kann dahingestellt bleiben, ob auch § 7 a Abs. 3 c Satz 2 i.V.m. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG einen Anspruch des Kl. ausschließen würde. Danach besteht ein Anspruch nämlich nicht, wenn der Kl. oder derjenige, von dem er sein Recht ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Daß der Kl. bzw. seine Treugeber den Voraussetzungen der Mißbrauchsalternative genügt haben dürften, ergibt sich aus dem Bescheid des Ausgleichsamtes vom 16.12.1976. Auf die darin getroffenen Feststellungen konnte zurückgegriffen werden, da auch das Vermögensgesetz sog. illoyalen Erwerbern keine Ansprüche gewährt (vgl. dazu: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuh

aus-Meyer-Seitz, VermG, München 1997, § 7 a VermG, Rn. 97 i.V.m. Rn. 74/75). Ein Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG steht dem Kl. ebenfalls nicht zu. Er ist kein Verfügungsberechtigter im Sinne der Vorschrift. Nach ihr können diese in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 des § 7 a VermG Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Gemäß § 2 Abs. 3 VermG ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner, und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht (Satz 1). Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter (Satz 2). Dem Kl. steht auch kein Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG analog zu. Auch diese Vorschrift kann nicht entsprechend angewendet werden. Mit der Vorschrift wird ein Anspruch desjenigen begründet, der das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis an dem Vermögenswert infolge einer Restitution verliert. Sie dient daher einer Kompensation des heutigen Verlustes. Da ein früherer Verlust nur unter den Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 c VermG kompensiert wird, läßt sich § 7 a Abs. 3 b VermG auch aus diesem Grund auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragen. Im übrigen würde auch hier statt des Anspruchs auf Ausgleichsleistung ein Anspruch auf Entschädigung gewährt. Letztlich dürfte auch bei einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 7 a Abs. 3 b VermG der bereits genannte Ausschlußgrund des Satzes 2 der Vorschrift eingreifen. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Da der Kl. kein Verfügungsberechtigter ist, steht ihm ein Anspruch weder nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG noch nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 VermG zu und auch nicht aus einer Kombination beider Vorschriften. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften scheidet aus den bereits genannten Gründen ebenfalls aus.