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besatzungsrechtliche Enteignung

VG Gera6 K 1437/98 GE29.05.2002ZOV 2002, 374

AusglLeistG §§ 1, 5; VermG § 1 Abs. 8 Buchst a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungsrechtliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Schädigung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausgleichsleistungsanspruch; Schokoladenservice

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Eine besatzungsrechtliche Enteignung nach den Bestimmungen der Bodenreform erstreckt sich nicht auf bewegliche verschollene Sachen, da es insoweit an einem staatlichen tatsächlichen Zugriff fehlt. Etwaige Herausgabeansprüche sind, wenn erst nach dem 2. Oktober 1990 bekannt wird, wo bzw. in wessen Besitz sich die Sache befindet, zivilrechtlicher Natur. Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen nicht, weil es an einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs 8 Buchst. a VermG fehlt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt als Rechtsnachfolgerin des Erbprinzen H. die Rückgabe eines neunteiligen Schokoladenservice der Marke KPM nach den Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Das aus der Mitte des 19. Jahrhundert stammende handbemalte Schokoladenservice befand sich ursprünglich auf Schloß E. Dort wurde es von der Kl. und ihrer Zofe, Frau E. R., im Mai 1945 zurückgelassen. Schloß E. wurde in den Jahren 1945 und 1946 von den Truppen der Roten Armee besetzt. Nach deren Abzug war das Schloß vollständig geplündert. Es befanden sich nur noch einzelne Möbeltrümmer dort. Das Schloß wurde dann zunächst als Getreidelager genutzt. Was seinerzeit mit dem Schokoladenservice geschah, ist unbekannt und läßt sich auch heute nicht mehr aufklären.

Der Erbprinz H. wurde im August 1945 von Angehörigen der russischen Besatzungsmacht verschleppt und ist seitdem verschollen. Sein Vermögen wurde seinerzeit von der Fürstlich Reussischen Vermögensverwaltung verwaltet. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1945 wies die Landeskommission zur Durchführung der SMAD-Befehle 124/126 die Landkreiskommission G. an, den Besitz des Erbprinzen nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 unter Sequester zu stellen. Für die Reussische Vermögensverwaltung wurde auch ein Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 12. Juni 1946 teilte der Treuhänder der Reussischen Vermögensverwaltung dem Verwaltungsdirektor der Stadtverwaltung E. bezogen auf Schloß E. folgendes mit: "... Es muß festgestellt werden, daß die Zivilbevölkerung einen großen Teil an Sachen entwendet hat ... Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister von E. soll über die Landeskommission bzw. den Landrat ein Aufruf an die Bevölkerung von E. und umliegenden Ortschaften ergehen, bis zu einer bestimmten Zeit alle Möbel usw., die aus dem Schloß E. stammen, ... abzugeben, andernfalls strafrechtliche Verfolgung einsetzt."

Ein entsprechender Aufruf, in dem die Bevölkerung aufgefordert wurde, "den unter Sequester stehenden ehemaligen Besitz des Erbprinzen R. in E. "bis zum 10. Juli 1946 beim Bürgermeister abzugeben, erging am 26. Juni 1946. In der Folge wurden große Teile des reussischen land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens aufgrund der Bestimmungen der Bodenreform in Volkseigentum überführt. Nicht davon betroffen war u. a. Schloß E., das zunächst weiter unter Sequester stand. Dies bestätigte auch der "Beauftragte für die Abwicklung des Befehls 124 der SMA beim 2. Vizepräsidenten des Landes Thüringen" dem Treuhänder der Reussischen Vermögensverwaltung mit Schreiben vom 7. November 1946. Im Januar 1948 wurde entschieden, daß das gesamte Vermögen des Erbprinzen R., also auch Schloß E., nach den Bestimmungen der Bodenreform zu erfassen und abzuwickeln sei. Schloß E. wurde ab dem 1. Januar 1948 der Volkssolidarität Thüringen übergeben, die dieses in der Folge als Altersheim nutzte. Zum Inventar hielt der Treuhänder in seinem Abschlußbericht vom 11. Dezember 1951 folgendes fest: "Das in den Betrieben vorhandene Inventar ist durch die örtlichen Stellen der Bodenreform usw. erfaßt worden. Soweit irgend möglich wurde eine ordnungsgemäße Übergabe versucht und auch durchgeführt. ... Alles greifbare sonstige Inventar, auch die ausgelagerten Stücke wurden erfaßt. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

a) Schloß O.

Bibliothek - Am 6.4.1945 verbrannt. Einzelne ausgelagerte Stücke wurden erfaßt und an das Museum der Stadt gegeben. b) Schloß E.

Teppiche usw. haben Prinz H. und Prinz S. mitgenommen, ebenso amerikanische Truppen. Das Schloß war dann von einem Truppenteil der Roten Armee besetzt. Nach dessen Abzug fanden sich nur noch einzelne Möbeltrümmer, sonst nichts mehr. Die Räume enthielten, außer Stroh und Schmutz, nichts mehr, auch die Öfen waren zerschlagen."

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 meldete die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der beweglichen Sachen des Erbprinzen H. an.

Der Beigeladene erwarb das streitgegenständliche Schokoladenservice im Oktober 1995 auf einer Auktion des Auktionshauses L. S. KG in Berlin zu einem Kaufpreis von 7.397 DM. Dieses veräußerte das Schokoladenservice für Frau B. Mit Schreiben vom 19. November 1996 setzte die Kl. das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von dem Erwerb des Schokoladenservice durch den Beigeladenen in Kenntnis. Frau G. teilte dem Thüringer Landesamt zu Regelung offener Vermögensfragen im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit, daß sie das Schokoladenservice im Februar 1950 von ihrem im Jahre 1980 verstorbenen Ehemann zum 30. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Dieser sei Ballettmeister gewesen und habe das Service während eines vierwöchigen Engagements am Lindenhofvarieté in Zwickau in einem dortigen Antiquitätengeschäft erworben. Die Familie habe immer in West-Berlin gelebt. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag auf Rückgabe des Schokoladenservices ab, weil der Beigeladene im Sinne des § 5 AusglLeistG i. V. m. § 4 Abs. 2 VermG redlich Eigentum an dem Schokoladenservice erworben habe. Ein Anspruch auf Erlösauskehr bestehe nicht, da hier keine Verwendung durch den Staat erfolgt sei.

Die Kl. hat Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat weder einen Anspruch auf Rückübertragung des Schokoladenservice nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 AusgLeistG noch einen Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG i. V. m. § 10 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - Vermögensgesetz - VermG. Denn bezogen auf beide geltend gemachten Ansprüche liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die Kl. hat hinsichtlich des Schokoladenservices nämlich schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verloren haben, oder ihre Erben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes. Hier ist die Kl. zwar als Rechtsnachfolgerin des Erbprinzen H. Erbin einer natürlichen Person, deren Vermögen von einer besatzungsrechtlichen Enteignung betroffen war; denn das Vermögen des Erbprinzen H. - dazu gehörte auch das Schloß E. - wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Bodenreform in Volkseigentum überführt. Von dieser Enteignung war jedoch das hier streitgegenständliche Schokoladenservice nicht erfaßt. Hier ist zunächst festzuhalten, daß nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran besteht, daß es sich bei dem Schokoladenservice, das sich heute im Besitz des Beigeladenen befindet, um dasjenige handelt, das sich zumindest ursprünglich im Eigentum des Erbprinzen H. befand und das von der Kl. im Mai 1945 auf Schloß E. zurückgelassen wurde. Denn bei diesem Schokoladenservice handelt es sich insoweit um ein Unikat, als die darauf abgebildeten Motive handgemalt sind (vgl. Schreiben der Porzellanmanufaktur KPM vom 27. Februar 2002). Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß dieses Schokoladenservice mit den darauf befindlichen Motiven in Serie hergestellt wurde, bestehen demgegenüber nicht. Dieses Schokoladenservice wurde jedoch nicht im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG besatzungsrechtlich enteignet. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Der Begriff der Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - 7 B 31/94 - zit. nach juris; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220-222; Beschluß vom 26. März 1997 - 7 B 88/97 - zit. nach juris). Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist mithin vornehmlich in einem faktischen Sinn zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137/141 = ZOV 1995, 300; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261/263 = ZOV 1995, 311). Entscheidend ist unter Berücksichtigung dieses Kriteriums, wann die Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch einen tatsächlichen staatlichen Zugriff greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9/96 - a. a. O; Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, S. 160-161). An einem solchen tatsächlichen staatlichen Zugriff auf das Schokoladenservice fehlt es hier jedoch. Zwar wurde das gesamte Vermögen des Erbprinzen H., soweit es zu diesem Zeitpunkt noch unter Sequester stand, mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Volkseigentum überführt. Auch wurden von dieser Enteignung

ember 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, S. 160-161). An einem solchen tatsächlichen staatlichen Zugriff auf das Schokoladenservice fehlt es hier jedoch. Zwar wurde das gesamte Vermögen des Erbprinzen H., soweit es zu diesem Zeitpunkt noch unter Sequester stand, mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Volkseigentum überführt. Auch wurden von dieser Enteignung die beweglichen Sachen, also insbesondere das Inventar der Schlösser, durch einen tatsächlichen staatlichen Zugriff erfaßt, indem diese Gegenstände - was bezogen auf Schloß O. dokumentiert ist - an Museen übergeben wurden. Hier steht jedoch fest, daß sich das streitgegenständliche Schokoladenservice, bevor ein tatsächlicher staatlicher Zugriff auf das Inventar der dem Erbprinzen H. vormals gehörenden Schlösser erfolgte, nicht mehr auf Schloß E. befand. Auf der Grundlage der vom 17. Juni 1997 datierenden eidesstattlichen Versicherung der Zofe der Kl., Frau E. R., steht für das Gericht fest, daß das Schokoladenservice sich im Mai 1945 noch auf Schloß E. befand. Nach diesem Zeitpunkt wurde das Schokoladenservice von dem Schloß entwendet, wobei nicht feststeht, ob dies durch Soldaten der Roten Armee, die das Schloß in den Jahren 1945/46 besetzt hatte, durch jemanden aus der deutschen Bevölkerung oder durch sonstige Dritte erfolgte. Fest steht nur, daß Schloß E., als dieses im Juni 1946 von dem Treuhänder unter Verwaltung genommen wurde, vollständig geplündert war und sich demzufolge das Schokoladenservice zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr dort befand. Letzteres blieb in den Folgejahren verschollen und wurde dann im Jahre 1995 an den Beigeladenen veräußert. Unter welchen Umständen das Schokoladenservice in den Besitz von Frau V. G. gelangte, die gegenüber dem Auktionshaus, von dem der Beigeladene das Schokoladenservice im Jahre 1995 kaufte, als Eigentümerin auftrat, kann hier dahinstehen. Denn es steht jedenfalls fest, daß ein tatsächlicher staatlicher Zugriff auf das Schokoladenservice niemals erfolgte. Weder der Erbprinz H. noch die Kl. haben das Eigentum an dem Schokoladenservice aufgrund einer staatlichen Enteignungsmaßnahme verloren. Ob die Kl. heute Eigentümerin des Schokoladenservice ist und demzufolge von dem Beigeladenen noch die Herausgabe desselben nach § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - verlangen kann oder nicht, spielt für das Bestehen von Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Rolle. Die Frage, ob die Kl. das Eigentum an dem Schokoladenservice zwischenzeitlich verloren hat oder nicht, wäre in einem Prozeß vor den Zivilgerichten zu klären.