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besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage

VG Potsdam9 K 3451/9914.02.2005ZOV 2006, 97

SMAD-Befehl Nr. 64; VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage; Enteignungsexzess

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage einer Entscheidung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung mehrerer landwirtschaftlicher Flächen in R. in einer Gesamtgröße von 12.30.34 ha.

Ehemalige Eigentümerin dieser Flächen war die verwitwete Frau M. H., geb. K., in F., die für die Grundstücke Gemarkung R., Kartenblatt ..., Parzelle ... unter der Gemarkungsbezeichnung "Im H." im damaligen Grundbuch von R., Band ..., Blatt ..., eingetragen war. Östlich wurde dieser zusammenhängende Grundbesitz durch die M. L.straße (B 102) und südlich durch das Firmengelände der damaligen Rathenower Niederlassung der A. GmbH begrenzt.

Spätestens ab dem Jahre 1942 waren diese landwirtschaftlichen Flächen an den Landwirt E. Z. aus M. verpachtet.

Im Jahre 1942 wurde von der Deutschen Arbeitsfront in dem kleinen Wäldchen auf dem Flurstück ... eine vollunterkellerte sog. "Bordellbaracke" für die bei den A.-Werken beschäftigten französischen Kriegsgefangenen errichtet. Für diese Nutzung zahlte die Stadt Rathenow als Unterpächterin eine monatliche Pacht von 8 RM.

Frau M. H. verstarb am 12. Januar 1940 und wurde von ihren Söhnen Dr. G. H. und Dr. R. H. je zur Hälfte beerbt. Dr. G. H. ist am 15. Februar 1943 und Dr. R. H. ist am 23. Oktober 1943 im Krieg gefallen und wurden von ihren Ehefrauen L. H. (der Kl. zu 2) und H. H. beerbt. Das Betriebsgelände der A.-Werke in Rathenow wurde zum Ende des Krieges (bis in das Jahr 1949 hinein) von den sowjetischen Truppen besetzt und die aufstehenden Baulichkeiten abgetragen/geschliffen; ebenso die Bordellbaracke, von der nur der gemauerte Keller erhalten blieb. Das Betriebsvermögen der A.-Werke wurde auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und die nachfolgende Enteignung durch die deutschen Stellen durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt. Dem eingesetzten Treuhänder wurde die Enteignungsurkunde der Landesregierung Brandenburg vom 15. Juli 1948 ausgehändigt und der Grundbesitz der A.-Werke in einer Größe von ca. 59 ha, eingetragen auf dem damaligen Grundbuch von R., Band ... Blatt ..., am 15. September 1948 auf das "Eigentum des Volkes" umgeschrieben. Eine Löschung im Handelsregister konnte nicht erfolgen, da die A.-Werke mit ihrer Niederlassung im Amtsgericht R. nicht gesondert eingetragen waren.

Da eine entsprechende Vollzugsmeldung wohl nicht erstattet wurde, wandte sich die Landesregierung Brandenburg - Minister des Innern - Landesausschuß zum Schutze des Volkseigentums - mit Schreiben vom 8. Februar 1949 an den Rat der Stadt Rathenow. Unter Bezugnahme auf eine "Rückfrage der SMA" wurde die - vermeintliche - Nichtausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 in bezug auf die A.-Werke bemängelt und unter Nennung des verantwortlichen Sachbearbeiters um sofortige Auskunft hierzu gebeten. (...)

Im Ergebnis wurde dann eine Aufstellung über 45 Pächter des ehemaligen A.-Geländes gefertigt, in der die Hschen Erben nicht aufgeführt waren. Ob diesbezüglich eine Enteignung stattfand, konnte den eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden. Parallel zu der Durchführung der Enteignung der A.-Werke schloß der Landwirt G. P., der zwischenzeitlich die streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen gepachtet hatte, mit Herrn C. V. über eine Teilfläche von ca. 2 ha (der Flurstücke ... und ...) am 25. Juli 1948 einen Unterpachtvertrag. Hierin ist vermerkt "Die auf dem Grundstück befindliche Barackenruine gehört der Stadtverwaltung Rathenow und hat sich V. mit dieser über die Nutznießung in Verbindung zu setzen." Daraufhin wandte sich der Unterpächter V. mit Schreiben vom 27. Juli 1948 zwecks Kaufs der Ruine - geplant war der Umbau zur Wohnung bzw. zum Stall - an die Stadt Rathenow, welche ihm diese - nach stattgebendem Ratsbeschluß vom 1. Oktober 1948 - mit notariellem Kaufvertrag vom 8. November 1948 - für 300 DM verkaufte. Da während dieser Zeit zwischen dem Rechtsamt einerseits und dem Stadtbauamt bzw. dem für die Hschen Erben tätigen Verwalter andererseits umstritten war, ob für die Barackenruine - angesichts der Einordnung als unwesentlicher bzw. wesentlicher Bestandteil des Grundstückes - eine Berechtigung der Stadt zum gesonderten Verkauf überhaupt gegeben war und der Unterpächter auch bereit war, mit den Hschen Erben einen entsprechenden Kaufvertrag zu schließen, wandte sich der Rat der Stadt Rathenow mit Schreiben vom 25. Januar 1949 an den Rat des Kreises Beeskow und bat um Mitteilung, ob gegen die eingetragene Eigentümerin M. H. ein Enteignungsverfahren schwebe. Hierzu wurde darauf hingewiesen, daß Frau H. im Zusammenhang mit den dortigen Chemischen Werken Dr. B. H. und Z. stehe.

Mit Schreiben vom 28. März 1949 beantragte der Vertreter des Rechtsamtes des Rates der Stadt Rathenow beim Grundbuchamt für vier der streitigen Flurstücke die Eintragung zugunsten des Volkseigentums. Hierzu wurde ausgeführt, daß "das Eigentum an dem auf Blatt ... des Grundbuches für R. eingetragenen Grundbesitzes gemäß der Verordnung vom 5. August 1946 und den durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten bestätigten Beschlüssen auf das Volk übergegangen sei" und "der Grundbesitz betrieblichen Zwecken der A.-Werke gedient habe".

Daraufhin forderte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 31. März 1949 die Vorlage der Enteignungsurkunde, aus der hervorgehe, daß die Enteignung gegen die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin gerichtet sei. Am selben Tage erschien dann der Vertreter des Rechtsamtes des Rates der Stadt Rathenow beim Grundbuchamt und erklärte - ausweislich eines Vermerkes -, "daß dem umseitigen Antrage die Enteignungsurkunde betr. A.-Werke zugrunde liegt. Dieses Grundstück diente den betrieblichen Zwecken der A.-Werke. Gemäß SMAD-Befehl Nr. 64, Richtlinie Nr. 1 Abs. 2 erstreckt sich die Enteignung danach auch auf dieses Grundstück. Er erklärte weiter, daß er keinen Pachtvertrag o. ä. der Eigentümerin mit den A.-Werken beibringen könne. Es sei jedoch gerichtsbekannt, daß A. das Grundstück in Benutzung hatte." Daraufhin wurde der Vorgang schließlich dem Grundbuchrichter mit der Bitte um gefl. Entscheidung, ob die Eintragung durchgeführt werden könne, vorgelegt. Dieser vermerkte hierzu unter dem 6. April 1949: "Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Ersuchens ist die ersuchende Behörde verantwortlich. Die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes beschränkt sich lediglich auf die Frage der Zuständigkeit der Behörde. Nach § 29 Abs. 3 GBO muß neben der Unterschrift Siegel oder Stempel vorhanden sein. Letzteres fehlt auf der Umseite." Nachdem die Siegelung des Antrages nachgeholt und die Enteignungsurkunde mit Schreiben vom 16. April 1949 an das Grundbuchamt übersandt worden war, fragte dieses unter dem 21. April 1949 nach, ob auch das fünfte Grundstück "Parzelle ..., Kartenblatt ..." den betrieblichen Zwecken der A.-Werke gedient habe und nacherfaßt werden solle, was mit Schreiben des Rates der Stadt Rathenow vom 23. April 1949 bestätigt wurde.

Nunmehr wurde unter dem 26. April 1949 das Grundbuch von Rathenow, Band ..., Blatt ..., geschlossen und der Bestand auf das Grundbuch von Rathenow, Band ..., Blatt ..., übertragen und als Eigentümer "Eigentum des Volkes" vermerkt. Als Grundlage der Eintragung wurde vermerkt: "In das Eigentum des Volkes übergegangen gemäß der Verordnung der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 5. August 1946 und den durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bestätigten Beschlüssen." Am 11. Juli 1949 wurde der Rat der Stadt Rathenow als Rechtsträger eingetragen und hierzu vermerkt: "Rechtsträger auf Grund des Nachtrages zur Übertragungsurkunde der Landesregierung Brandenburg - Minister des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums vom 5. Mai 1949."

Im Jahre 1955 erfolgte im Zusammenhang mit der Rückführung des Bestandsverzeichnisses auf das Einheitskataster eine erste Verschmelzung der streitigen Flurstücke. (...)

Frau H. H. verstarb am 27. Mai 1972 und wurde von Frau C. A., der Kl. zu 1), beerbt. Mit Schreiben vom 5./20. September 1990 beantragten die Kl. die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke, was der Bekl. mit Bescheid vom 16. März 1998 unter Hinweis auf den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a VermG ablehnte.

Den hiergegen am 30. März 1998 eingelegten Widerspruch wies der I. Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1999 - zugestellt am 31. August 1999 - unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 29. September 1999 haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Vertiefend führen sie aus, daß das Vorgehen des Vertreters des Rechtsamtes der Stadt Rathenow nicht mehr nur als willkürliche oder exzessive Anwendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Vorschriften angesehen werden könne. Vielmehr sei hier überhaupt kein Zusammenhang mit den genannten Vorschriften mehr erkennbar, so daß die Enteignung eindeutig dem Willen der Besatzungsmacht widersprochen habe. Dieses ergebe sich zum einen daraus, daß die Hschen Erben und der betroffene Grundbesitz in der Liste der gepachteten Flächen nicht aufgeführt sei. Zum anderen müsse auch davon ausgegangen werden, daß der Besatzungsmacht - wie den betroffenen Hschen Erben - über die Enteignung dieses Grundbesitzes keine Mitteilung gemacht worden sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Kl. haben keinen Anspruch nach § 3 des Vermögensgesetzes - VermG - auf Rückübertragung der im Jahre 1949 enteigneten und in Volkseigentum überführten streitbefangenen Grundstücke, da diese gemäß § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ausgeschlossen ist. Danach gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren und in Ausnahme der in § 1 Abs. 6 und 7 VermG geregelten Sachverhalte nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder - wie hier - besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Restitutionsausschluß, der bereits Inhalt der "Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen" vom 15. Juni 1990 war und über Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) auch dessen Bestandteil geworden ist (vgl. Anlage III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. II S. 889, 1237 ff. -), ist höchstrichterlich mehrfach als verfassungsgemäß bestätigt worden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. -, BVerfGE 84, 90 ff.; Beschluß vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u. a. -, ZOV 1996, 181 ff. = VIZ 1996, 325 ff.; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. April 1994 - 7 C 47.93 -, ZOV 1994, 320 ff.; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 7 B 5/94 -, juris-Rechtsprechung, 13. Auflage, Stand: 3.9.2004, und vom 28. Juni 1999 - 8 B 151.99 -, VIZ 1999, 597 ff.). In Anbetracht des politisch motivierten Gesetzeszweckes, die Sowjetunion als Siegermacht des 2. Weltkrieges umfassend von einer Überprüfung der von ihr in der Besatzungszeit veranlaßten Maßnahmen freizustellen, hat der Restitutionsausschluß zur Folge, daß die besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage einer Enteignung auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht als nicht deutscher Staatsgewalt kam in jener Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zu, an deren Geltungsanspruch das Vermögensgesetz mit der in § 1 Abs. 8 lit. a VermG getroffenen Ausschlußregelung anknüpft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 -, VIZ 1998, 212 f.; und vom 29. September 1993 - 7 B 48/93 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 8). Erst dort, wo ein Zurechnungszusammenhang zu der Besatzungsmacht objektiv nicht mehr bestand, endet der Restitutionsausschluß (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Febr. 2002 - 7 B 81/01 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 21; und vom 13. Juli 2000 - 7 B 211/99 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14; Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 -, ZOV 1995, 147 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und in Würdigung der sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Einzelfallumstände ist der streitbefangene Vermögenswert auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 lit. a VermG enteignet worden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen.

Ergänzend werden die Kl. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das hier unzweifelhaft rechtswidrige Vorgehen des damaligen Vertreters des Rechtsamtes des Rates der Stadt Rathenow - unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der damaligen Geschehnisse hat dieser die umfassende Enteignung der streitbefangenen Grundstücke wohl nur deshalb veranlaßt, um die aufgezeigten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bordellbaracke im Ergebnis doch noch zugunsten seiner Rechtsauffassung zu beeinflussen - dennoch auf besatzungshoheitlicher Grundlage in dem oben dargestellten Sinne beruhte. Denn der Vertreter des Rechtsamtes hat sich gegenüber dem Grundbuchamt hinsichtlich der von ihm angestrebten Enteignung ausdrücklich auf die entsprechenden besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Rechtsgrundlagen (SMAD-Befehl Nr. 64, Richtlinie Nr. 1 Abs. 2) berufen, und das Grundbuchamt hat - ausweislich der Grundbucheintragung - in Ausführung des Eintragungsersuchens die Umschreibung in Volkseigentum aufgrund der besatzungshoheitlichen Vorschriften durchgeführt.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist objektiv auch noch der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht gegeben, da ein - generelles oder individuelles - Enteignungsverbot nicht ersichtlich ist. Allein der Umstand, daß der Vertreter des Rechtsamtes des Rates der Stadt Rathenow sein rechtswidriges Vorgehen gegenüber der Besatzungsmacht nicht offenbart haben dürfte, diese somit von der Enteignung keine Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen konnte und somit auch keinen die Enteignung "genehmigenden" bzw. entgegenstehenden Willen bilden konnte, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.