Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot
BGB § 2039; VermG §§ 1 Abs. 8 Buchst. a, 2 a; VwGO § 144 Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot; Miterben; notwendige Streitgenossenschaft; Bindungswirkung bei Zurückverweisung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Voraussetzung für die Unterbrechung des besatzungshoheitlichen bzw. besatzungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen und in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist.
2. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, sind keine notwendigen Streitgenossen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
2 1. Die Beschwerde hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die Fragen,
ob Voraussetzung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung zum Willen der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist, dass nicht nur in objektiver Hinsicht ein einem Organ der Besatzungsmacht zuzurechnendes "sowjetisches Enteignungsverbot" ausgesprochen wurde, sondern die deutschen Vollzugsbehörden, die letztlich unter Verstoß gegen dieses Verbot dann dennoch enteigneten, bei der Entscheidung auch Kenntnis von diesem Verbot hatten und
ob für das Vorliegen eines Enteignungsverbotes im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Kenntnis des durch das Enteignungsverbot Begünstigten erforderlich ist.
4 Beide Fragestellungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Mit ihnen wollen die Kl. eine nach ihrer Auffassung vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Voraussetzung des Enteignungsverbots in Frage stellen, dass deutsche Vollzugsbehörden, die letztlich unter Verstoß gegen ein solches Verbot die Enteignung durchführten, Kenntnis von diesem Verbot haben müssten. Eine solche Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht aufgestellt. Zwar hat es auf Seite 15 seines Urteils ausgeführt, die Beigeladene zu 2 weise zu Recht darauf hin, "dass bezüglich des hier zu entscheidenden Gutes R. keinerlei Anhaltspunkte für ein Enteignungsverbot und Kenntniserlangung durch die dortigen Entscheidungsträger bekannt sind". Dieser Satz findet sich jedoch nicht bei der Darlegung der Voraussetzungen eines Enteignungsverbots, sondern im Rahmen der Erwägungen, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ein Enteignungsverbot herleiten lassen. Insoweit dienten die Ausführungen zur Kenntniserlangung deutscher Vollzugsbehörden neben anderen Anhaltspunkten lediglich als Indiz dafür, dass es an einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen ein Enteignungsverbot ergebenden Handeln der Besatzungsmacht fehlte.
5 Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht als Voraussetzung für ein Enteignungsverbot die Kenntnis des durch das Verbot Begünstigten verlangt. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 16 seines Urteils ausführt, die Schreiben des ... T. zeugten nicht von dem Vorliegen und der Kenntnis eines sowjetischen Enteignungsverbots, handelt es sich lediglich um Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht sieht ein Indiz gegen ein Enteignungsverbot u. a. darin, dass sogar der Betroffene von einem solchen Verbot keine Kenntnis hatte.
6 Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der besatzungshoheitliche bzw. besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot unterbrochen sein kann. Unausgesprochene, selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen sein muss. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Befehl in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. Es darf sich nicht um einen Entwurf oder ein bloßes Internum handeln, das nicht nach außen gedrungen ist. Ausreichend ist, dass er den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36 = ZOV 2007, 181).
7 Daran anknüpfend versteht es sich von selbst, dass für das Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbotes durch die sowjetische Besatzungsmacht weder die Feststellung erforderlich ist, ob die Vollzugsbehörden hiervon tatsächlich Kenntnis hatten oder nicht, noch ob der vom Enteignungsverbot Begünstigte davon wusste. Für die Unterbrechung des besatzungsrechtlichen/besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhanges ist diese Kenntnis unerheblich. Entscheidend ist, dass das Enteignungsverbot den Machtbereich der Besatzungsmacht verlassen hat und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
8 Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet auch im Hinblick auf die zur Reichweite des § 144 Abs. 6 VwGO aufgeworfene Frage aus. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder kann zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache durch das Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist, bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Kl. vertreten die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Senats vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -, dessen Kl. Dr. S., der Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens, und dessen Beigeladene die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren, eine Bindungswirkung im Sinne eines Enteignungsverbotes für das frühere Rittergut R. ergäbe; es handele sich um eine logische Voraussetzung für die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 8 C 27.02 vertretene Anwendung des Vermögensgesetzes. Ob dies zutreffend ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn eine solche Bindung würde für das vorliegende Verfahren nicht bestehen. § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (Beschluss vom 15. September 1981 - BVerwG 8 B 108.81 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 37; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 65). An der fehlenden Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO ändert es deshalb auch nichts, dass der Kl. des Verfahrens BVerwG 8 C 27.02 Beigeladener des vorliegenden Verfahrens ist. Hier handelt es sich um eine andere Sache, die von anderen Kl. betrieben wird.
9 Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kl. in der Sache BVerwG 8 C 27.02 und die Kl. in dieser Sache Miterben derselben ungeteilten Erbengemeinschaft sind. Eine Erstreckung auf andere Verfahren sieht § 144 Abs. 6 VwGO nicht vor; dies folgt bereits aus dem Zweck der Vorschrift, den rechtlichen Ertrag des Revisionsverfahrens für den weiteren Gang dieses Verfahrens zu erhalten und ein Hin- und Herschieben der Entscheidung zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989, 2133 [2134]). Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der anderen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben. Das Gesetz nimmt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Klagen einzelner Miterben nach § 2039 BGB trotz der Identität des geltend gemachten Anspruchs mithin einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf (Beschluss vom 9. Oktober 1995 a.a.O.). [...]