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besatzungshoheitliche Enteignungen

VG BerlinVG 29 A 1364.9306.11.1997ZOV 1998, 223

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a ; GG Art. 143 Abs. 3; EV Art. 41, 19; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1; KonzernVO § 1; RegisterVO §§ 1 f.;

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignungen; Berliner "Liste A"; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteigungen nach der Berliner "Liste A" wurden von der Besatzungsmacht jedenfalls stillschweigend geduldet.

2. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht anzuwenden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beansprucht das Eigentum an den Grundstücken, für die sie im September 1990 vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet hat.

Eingetragene Eigentümerin der beiden Grundstücke am Sch.-platz war bis 1949 die Bank ... Die Bank ... ist unter Nr. ... der Liste A zur Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (Konzernverordnung) aufgeführt. Unter Bezug auf diese Verordnung wurde in den Grundbüchern "Eigentum des Volkes" eingetragen.

Den vermögensrechtlichen Anspruch der Kl. auf Rückübertragung der genannten Grundstücke wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheid vom 18. März 1993 mit der Begründung zurück, es handele sich um eine besatzungshoheitliche Enteignung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. I. Die von der Kl. beanspruchten Grundstücke sind wirksam enteignet und in Eigentum des Volkes überführt worden.

Die Enteignungen nach der Liste A der Konzernverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1949 Teil I, S. 112) beruhen auf besatzungshoheitlicher Grundlage (1.). Da die Kl. durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994, Buchholz 112 § VermG Nr. 30), liegt eine wirksame Enteignung vor, ohne daß es auf die von der Kl. geltend gemachten Verstöße gegen alliiertes, Verfassungs- und Völkerrecht ankäme (2.) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB steht dem nicht entgegen (3.).

1. Hinsichtlich des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Konzernverordnung wird auf die Ausführungen in den der Kl. bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1993 (VG 30 A 7.93, ZOV 1994, 73), 27. Juni 1994 (VG 25 A 557.91; bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1994, 7 B 190.94), vom 24. August 1994 (VG 21 A 307.92) und vom 19. September 1994 (VG 25 A 497.91) verwiesen, denen die Kammer bislang gefolgt ist (vgl. ausführlich den in einem Verfahren mit demselben Klägervertreter ergangenen Beschluß vom 3. Februar 1995, ZOV 1995, 209; ferner Urteil vom 25. April 1996, ZOV 1996, 444), weil sie sie nach sorgfältiger Prüfung der historischen Zusammenhänge für zutreffend hält. Die Authentizität der in diesen Entscheidungen genannten Quellen wird auch von der Kl., die nach ihren eigenen Angaben umfangreiche Archivrecherchen angestellt hat, nicht in Abrede gestellt. Die Angriffe der Kl. gegen diese Rechtsprechung gebieten kein Abweichen, da die aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Kammer vom 24. August 1994 gerichtete, ebenfalls vom Prozeßbevollmächtigten der Kl. vertretene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. Juni 1995 (7 B 2.95), die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluß vom 26. November 1996 (VIZ 1997, 283 = ZOV 1997, 33) zurückgewiesen. Die Auffassung der Kl., die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung beruhe auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen in den erstinstanzlichen Entscheidungen, greift nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluß ausgeführt: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß (...) und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (...). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr auch, wie der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschriften verfassungsrechtlich bedenkenfrei verstanden werden kann. Danach können als Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Maßnahmen angesehen werden, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruhten. Eine solche Einschätzung kommt auch dann in Betracht, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die getroffenen Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff]; 94, 12 [31 f.]). Nach dieser Rechtsprechung reicht es zur Qualifizierung einer Enteignung als besatzungshoheitlich aus, daß sie dem generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach, wobei es auf das von der Kl. beanstandete Fehlen einer schriftlichen Zustimmungserklärung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht ankommt. Eine Äußerung eines entgegenstehenden Willens der Besatzungsmacht liegt nicht vor und wird auch von der Kl. nicht behauptet. Weiterhin schließt die

m generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach, wobei es auf das von der Kl. beanstandete Fehlen einer schriftlichen Zustimmungserklärung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht ankommt. Eine Äußerung eines entgegenstehenden Willens der Besatzungsmacht liegt nicht vor und wird auch von der Kl. nicht behauptet. Weiterhin schließt die Kl. aus dem Umstand, daß eine Abstimmung mit der Besatzungsmacht, insbesondere dem Chef der Abteilung Kommunalwirtschaft der sowjetischen Zentralkommandantur, Major Sorokin, lediglich hinsichtlich der Liste C erfolgte, daß die Besatzungsmacht mit den Listen A und B nicht befaßt worden sei, und daß die deutschen Stellen deshalb erst gar nicht angefragt hätten, weil ihnen bewußt gewesen sei, von den sowjetischen Organen keine Genehmigung erhalten zu können. Es ist nach der Überzeugung des Gerichts aber abwegig und unhistorisch anzunehmen, daß deutsche Stellen es ge-wagt hätten, eine so einschneidende Aktion wie die Enteignung aller Banken und Versicherungen im sowjetischen Sektor Berlins durchzuführen, ohne sich sicher sein zu können, daß dies von der Besatzungsmacht gebilligt würde. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß die Ent-eignung der Banken - wie insgesamt die Bodenreform und Indusrieenteignung - im sowjetischen Einverständnis, wenn nicht auf deren maßgeblicher Einflußnahme beruhend, in der sowjetischen Besatzungszone schon 1948 vollendet war. Diese Sozialisierungsmaßnahmen wurden im Wege der Listenenteignungen nach der administrativen Teilung Berlins 1948/49 im sowjetischen Sektor Berlins lediglich nachgeholt. Vor diesem Hintergrund kann die von der Kl. angeführte telefonische Äußerung des Major Sorokin vom 30. März 1949, keinen Befehl in dieser Sache (Si-cherstellung der Liste-C-Grundstücke) geben zu wollen, keineswegs so verstanden werden, daß die Besatzungsmacht das Vorgehen der deutschen StelIen nicht billigen würde, sondern - insbesondere da Major So-rokin auf eine beim Magistrat einzuholende Weisung verwies - im Ge-genteil nur so, daß das Einverständnis so weit ging, daß er eine persönli-che Befassung für überflüssig hielt. Auf den von der Kl. vermißten Beleg dafür, daß die sowjetische Besatzungsmacht das Inkrafttreten der Konzernverordnung sowie die Enteignungsliste A überhaupt nur zur Kenntnis genommen hat, kommt es nicht an, da, wie dargelegt, die Vorstellung, die flächendeckende Enteignung der Banken und Versicherungen - noch dazu im Verordnungsblatt veröffentlicht - hätte von ihr unbemerkt ablaufen können, nicht nachvollziehbar ist. Auch aus dem Verbot weiterer Sequestrationen (nicht etwa "und Enteignungen", wie die Kl. unterstellt) nach SMAD-Befehl Nr. 124 in dem Genehmigungsschreiben des Stadtkommandanten General Kotikow vom 9. Februar 1949 zu dem Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 folgt schon deshalb nichts anderes, weil dies lediglich den Abschluß der Erfassung des Vermögens von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten bedeutete, während es bei der Konzernverordnung um einen anderen Sachverhalt, nämlich den Umbau der Wirtschaftsordnung ging, für den SMAD Befehl Nr. 124 nicht einschlägig war. Dies ergibt sich auch aus § 4 der Konzernverordnung, der die Enteignung auch anderer als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten voraussetzt. Zudem übersieht die Kl., daß bereits Ende 1947 die Finanzverwaltung der Sowjetischen Militär- Administration in Berlin-Karlshorst die Deutsche Zentralverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone beauftragt hatte, die Sicherung und Verwaltung des

onzernverordnung, der die Enteignung auch anderer als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten voraussetzt. Zudem übersieht die Kl., daß bereits Ende 1947 die Finanzverwaltung der Sowjetischen Militär- Administration in Berlin-Karlshorst die Deutsche Zentralverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone beauftragt hatte, die Sicherung und Verwaltung des Vermögens mehrerer Kreditinstitute, darunter der ... Bank, des sowjetischen Sektors Berlin zu übernehmen (Bekanntmachung vom 3. November 1947, Verordnungsblatt für Groß-Berlin, S. 273). Wenn demnach die sowjetische Besatzungsmacht die unstreitig "faktisch" durchgeführten Enteignungen jedenfalls stillschweigend zur Kenntnis genommen hat und nicht dagegen eingeschritten ist, sondern sie offenkundig geduldet hat, folgt daraus eine Billigung der Maßnahme, so daß sie nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend anzusehen ist. Ob tatsächlich Tatsachenüberlieferungen bekannt sind, die eine Zustimmung der Besatzungsmacht belegen (so Schnabel/Tatzkow, Die im Einzelfall fehlende Billigung "deutschrechtlicher" Enteignungen, VIZ 1997, 12 [19]), ist demnach unerheblich. Der von der Kl. angeregten weiteren Sachaufklärung dahingehend, ob in deutschen oder russischen Archiven ausdrückliche Erklärungen der Besatzungsmacht über eine Zustimmung zur Liste A der Konzernverordnung aufzufinden sind, bedarf es daher nicht.

Danach war die Enteignung der beiden Grundstücke am Sch.

platz, deren grundbuchliche Eigentumsumschreibung bereits vor Ende der Besatzungszeit unter ausdrücklichem Bezug auf die Konzernverordnung erfolgte, ohne weiteres besatzungshoheitlich (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996, ZIP 1996, 2126). Aber auch das Grundstück Ch.-straße 23 wurde auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Konzernverordnung wurden die in Liste A aufgeführten Banken "mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet." Die Enteignung erfaßte somit auch die V. AG zu Berlin, die eine 100 % ige Tochter der ...Bank war. Die bloße technische Abwicklung der enteignenden Maßnahme durch Umschreibung des Grundbuchs nach dem 7. Oktober 1949 ändert nichts an deren Charakter als besatzungshoheitliche Enteignung (BVerwG, Beschluß vom 16. April 1993, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 3). Bei dem in der Grundbucheintragung vom 8. März 1951 in Bezug genommenen § 2 der Registerverordnung (VOBI. für Groß-Berlin 1950 Teil I, S 76) handeIte es sich nicht um eine eigenständige Enteignungsgrundlage - die dann wegen Zeitablaufs möglicherweise nicht mehr besatzungshoheitlich wäre -, sondern lediglich um ein Instrument zur technischen Abwicklung bereits erfolgter Enteignungen. Dies belegt § 1 der Registerverordnung, wo es heißt, daß u. a. durch die Konzernverordnung "Rechtsänderungen herbeigeführt worden (sind), die Eintragungen in Handelsregister und Grundbuch erforderlich machen." § 2 regelt lediglich Form und Inhalt des Ersuchens der Abteilung Wirtschaft des Magistrats, auf Grund dessen Eintragungen zu erfolgen hatten, und schafft somit keine Grundlage für Enteignungen, sondern setzt sie voraus.

2. Da es sich um gewollte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage handelte, liegen Akten vor, die darauf gerichtet waren, den Ei-gentümern ihre Rechtsposition vollständig und endgültig zu entziehen (BVerfGE 84, 90 [1223). Der Auffassung der Kl., es sei ihr gleichwohl eine realisierbare Rechtsposition verblieben, ist nicht zu folgen. Ihre An-sicht, die - möglicherweise mißverständliche - Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 26. November 1996 (VIZ 1997, 283 [284] = ZOV 1997, 33), die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wie der von ihr behauptete "Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Eigentumsrechte" vor der Wiedervereinigung tatsächlich hätte verwirklicht werden können, lasse den Umkehrschluß zu, bei hinreichendem Vorbringen würde das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden, beruht zur Überzeugung der Kammer auf einer Verkennung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich festgestellt, daß - auch angesichts etwaiger Besonderheiten im Ostsektor Berlins - den Betroffenen besatzungshoheitlicher Enteignungen unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Enteignungen mit Besatzungs- und Völkerrecht keine realisierbaren Rechtspositionen verblieben sind (BVerfGE 94, 12 [46 f.]; Beschluß vom 28. November 1996, VIZ 1997, 95 [96] = ZOV 1997, 34 [35]).

3. Besatzungshoheitliche Enteignungen können nicht nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB als unwirksam angesehen werden, da diese Bestimmung auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht - auch nicht als "Auslegungshilfe" - anwendbar ist.

Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber dies nicht in Betracht gezogen hat. Den amtlichen Begründungen ist durchgängig nur der Willen zur Heilung von Rechtsfehlern wegen "Mißachtung des materiellen oder formellen Rechts durch staatliche Stellen der DDR" (BT-Drucks. 13/2022, S. 1, 14; ebenso Czub, Restitution, Aufhebbarkeit und Nichtigkeit von Enteignungen in der DDR ..., VIZ 1997, 561), Schwierigkeiten der Beurteilung wegen Fehlens eines kodifzierten Verwaltungsrechts in der DDR (Formulierungshilfe des BMJ, Beihefter zu VIZ Heft 10/1996, S. B 12) oder "Rechtsfehlern bei Enteignung durch die damaligen Behörden der DDR" (BT-Drucks. 13/7275, S. 3, 18) zu entnehmen. Auch wird die Gesetzesformulierung "Überführung in Volkseigentum" in Anlehnung an das Mauergrundstücksgesetz als "Gesamtheit der Akte, auf Grund derer in der Deutschen Demokratischen Republik Grundstücke ... in Volkseigentum übernommen worden sind" definiert (BT-Drucks. 13/7275, S. 41; ebenso Schmidt-Räntsch, Fehler beim Erwerb von Volkseigentum, ZflR 1997, 581 [583]; Thomas in: Kimme, Offene Vermögensfragen, EGBGB Art. 237 § 1 Rdnr. 6).

Schließlich sollte der zweite Halbsatz des ersten Satzes der Vorschrift (Ausnahme bei Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen) lediglich eine Wiederholung des Art. 19 Satz 2 EVertr. ohne weitergehende Rechtswirkungen darstellen sowie Satz 2 seiner Erläuterung dienen (BT-Drucks 13/7275, S. 42, Schmidt-Räntsch a. a. O. S. 584). Art. 19 EVertr. bezieht sich wiederum nur auf Verwaltungsakte der DDR und läßt den Restitutionsausschluß nach Art. 41 EVertr. unberührt.

Selbst wenn dies dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich zu entnehmen ist - immerhin spricht auch die Konzernordnung von "Überführung in Volkseigentum" -, so wäre eine entsprechende Anwendung auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht nur nicht geboten, sondem nach dem durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Art. 41 Abs. 3 EVertr. i. V. m. Nr. 1. der Gemeinsamen Erklärung sogar ausgeschlossen. Die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung verbietet es, besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln (BVerfGE 84, 90 [121]). Damit geht auch die von der Kl. gezogene Parallele zu Enteignungen nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz ins Leere, da für diese deutsche Bestimmung ein solches Verbot nicht bestand, so daß sie einer Überprüfung durch deutsche Gerichte zugänglich war.

II. Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der erste Hilfsantrag unzulässig ist, weil das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung nach §§ 86, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die Spruchreife herbeizuführen (BVerwGE 90, 18 [24] m. w. N.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO § 113, Rdnr. 66 ff; Spannowsky in: Sodan/Ziekow, VwGO § 113, Rdnr. 231 ff., 240), auch verpflichtet sein könnte, in diesem Falle abschließend über das Vorliegen von Restitutionsausschlußgründen nach §§ 4, 5 VermG zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. ist nicht Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich der streitbefangenen Vermögenswerte, da ihre Enteignung nach dem oben zu I. 1. Ausgeführten auf besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. d. § 1 Abs. 8 lit. a) VermG beruht. Die von der Kl. angestrebte verfassungskonforme Auslegung besteht dahingehend, daß diese Bestimmung dann nicht greift, wenn dem Enteigneten noch eine "realisierbare Rechtsposition" verblieben sei, kommt nicht in Betracht, da eine solche Rechtsposition nie vorlag (s. o. zu I. 2. a. E.).

III. Aus den gleichen Gründen ist der zulässige weitere Hilfsantrag unbegründet. Mangels Berechtigung der Kl. sind die streitbefangenen Vermögensgegenstände nicht auf sie zurückzuübertragen.

Der Entscheidung über die Hilfsanträge steht nicht entgegen, daß die Kl. einen Antrag auf Aufhebung der Enteignung nach dem VwRehaG gestellt hat. Es kann daher offenbleiben, ob dieser Antrag überhaupt Aussichten auf Erfolg haben kann. Entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung von v. Schlieffen (Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in neuem Licht, ZOV 1997, 295 [305]) gebietet jedenfalls allein der Umstand, daß ein derartiger Antrag gestellt worden ist, keine Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens, da er nicht vorgreiflich i. S. d. § 94 VwGO ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 VermG zeitigt nur eine bereits erfolgte Aufhebung einer Entscheidung nach den dort genannten Vorschriften Auswirkungen. Die Nichtberücksichtigung des Antrags stellt auch keinen Nachteil für die Kl. dar, da § 30 a VermG für diesen Fall eine besondere - und gegebenenfalls erneute - Antragsfrist vorsieht. Daß der Antrag allein diese Wirkung nicht hat, ergibt sich im übrigen auch § 7 Abs. 1 Satz 4 VwRehaG, nach dem erst die Vorlage der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG auslöst (vgl. auch Schnabel, ZOV 1996, 237 [240 a. E.] zum Wiederaufnahmeantrag); eine solche Bescheinigung liegt offenkundig nicht vor.