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besatzungshoheitliche Enteignungen

VG Greifswald2 (3) (2) A 124/9306.09.1994ZOV 1995, 392

§ 1 Abs. 8 lit. a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignungen; besatzungshoheitliche Grundlage; besatzungsrechtliche Grundlage; Liste A; Sequestrierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Enteignung durch deutsche Behörden während der sowjetischen Besatzungszeit unterfällt auch dann § 1 Abs. 8 lit a) VermG, wenn sie auf der fehlerhaften Anwendung des Besatzungsrechts beruht.

2. Eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit a) VermG ist jede von einer dafür zuständigen Behörde beschlossene Maßnahme zur Änderung der bisherigen Eigentumsverhältnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit.

3. An einer Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit. a VermG fehlt es, wenn im Grundbuch eine Umschreibung in Eigentum des Volkes erfolgt, die nicht auf einer behördlichen Entscheidung beruht. Ansprüche hieraus sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beansprucht die Rückübertragung von Grundbesitz an die Erbengemeinschaft nach Anita B., der in der Stadt G. gelegen ist. Soweit aufklärbar hatten die Grundstücke nach dem Einmarsch der Roten Armee und der Gründung der sowjetischen Militäradministration folgendes Schicksal: Die Grundstücke wurden zunächst erfaßt und auf der Grundlage des Befehls 124 weitergemeldet. Sie unterlagen ausweislich eines Schreibens des Oberbürgermeisters der Stadt G. vom 13. März 1946 an den Präsidenten des Landes Mecklenburg Vorpommern der Beschlagnahmung und sind in einem Aktenverzeichnis C aufgeführt worden. Wohl im Sommer 1946 tauchen die Grundstücke dann auf einer sogenannten Liste 2 B auf, die unter der Überschrift "sonstige Vermögenswerte, die nicht an den Eigentümer zurückgegeben werden sollen" geführt wurde. Die Grundstücke wurden als herrenloses Gut bezeichnet. Es sei bis heute von keiner Richtung eine Anfrage wegen der Gebäude eingegangen. Über die politische Einstellung des B. könne keine Auskunft gegeben werden. B. solle in Stalingrad vermißt sein. Diese Notiz wird durch ein Schreiben des Kreisvorstandes der SED vom 5. Aug. 1946 an den Landesvorstand der SED, Abt. Sequestrierung bestätigt. Auf der Sitzung der Kreiskommission in Sequestrierungsangelegenheiten vom 4.9.1946 wird dieser Befund wiederholt. Am 16. Sept. 1946 wird ein Antrag auf Sequestrierung der Grundstücke gestellt, der damit begründet wird, daß die Voraussetzungen für eine Sequestrierung gemäß den Richtlinien des Verbindungsbüros der Einheitsfront, Abs. 2 d erfüllt sei. Unterschrieben ist dieser Antrag von Vertretern der antifaschistischen Parteien und der Gewerkschaften. Auf einer Sitzung der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 25. Sept. 1946 wird unter der laufenden Nummer 1 die Firma B. von einer Liste S auf eine Liste A gesetzt, da Obersturmführer der SA. Dieser Beschluß wird bestätigt durch einen Beschluß vom 15. Okt. 1946. Das beschlußfassende Organ ist nicht genannt. Bereits am 18. 2. 1946 hatte sich Frau Anita B. beim Oberbürgermeister der Stadt G. - mutmaßlich wegen der Grundstücke - gemeldet.

Mit Ausnahme des Grundstückes B. werden die weiteren in der Klageschrift bezeichneten Grundstücke auf einer weiteren Liste A aufgeführt, die als Beschlagnahmegrund nennt "Obersturmführer der SA". Die Lan desregierung bestätigt mit Beschluß vom 20.5.1948 die Enteignungen dieser Liste A. Als Anlage zum Beschluß der deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 über die Bestätigung der Enteignungsbeschlüsse der Landesregierungen sind unter der laufenden Ziffer 6 der Liste der Stadt G. die selbigen Grundstücke als enteignet aufgeführt. Mit Schreiben vom 23. Febr. 1949 übersendet der Rat der Stadt G. eine Liste über die Empfangsbestätigung für die zugestellten Enteignungsurkunden.

Auf dieser Liste ist unter Ziffer 6 notiert "B., Dr. E.S. (Grundstücke G.)". Vom 1. Sept. 1949 datiert eine Übertragungsurkunde Nr. 8/6 (Untertitel: Sonstige Vermögen), die sich auf den Enteignungsfall (früherer Eigentümer) B., G. bezieht. Aus der Übertragungsurkunde ergibt sich, daß der vorstehende Vermögenswert gemäß Beschluß der deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 in das Eigentum des Volkes überführt worden ist. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Übertragungsurkunde werden die im Klageantrag genannten Grundstücke vollständig ausweislich eines sogenannten Übergabeprotokolls vom 30. Sept. 1949 aus der Treuhandschaft der Stadt G. an das Kommunale Wirtschaftsunternehmen der Stadt G. übergeben. Das Übergabeprotokoll vermerkt weiter, daß der Grundbesitz der Firma nach dem Einmarsch der Roten Armee in G. in die Verwahrverwaltung der Stadt G. und ab 1. Jan. 1948 in die Treuhandschaft der Vermögensabwicklungsstelle der Stadt G. übernommen worden sei. Am 18.2.1949 wurde dann im Grundbuch das Eigentum des Volkes eingetragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A) pp.

B) Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Grundstücke, deren Rückübertragung die Kl. begehrt, sind auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Eine Rückübertragung ist daher nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen.

Maßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche Enteignungen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder deren Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen Willen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. 7. 1994, BVerwG - 7 C 14.94 ). Um eine solche Enteignungsmaßnahme handelt es sich hinsichtlich der genannten Grundstücke. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten sind die Grundstücke auf Enteignungslisten des Landes Mecklenburg Vorpommern gesetzt worden. Die genannten Grundstücke werden im September 1946 auf eine sogenannte Liste A gesetzt. Mit Beschluß vom 20.5.1948 wird die Liste A und die damit verbundene Enteignung von der Landesregierung bestätigt. Schließlich findet sich als Anlage zum Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 über die Bestätigung der Enteignungsbeschlüsse der Landesregierungen unter Ziffer 6 der Liste der Stadt G. diese Grundstücke. Die Deutsche Wirtschaftskommission war von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzt worden, um Enteignungsmaßnahmen abschließend auszusprechen (vgl. Abschnitt 4 des SMAD-Befehls Nr. 64, SMAD-Befehl Nr. 124). Ersichtlich ist im vorliegenden Fall die Enteignungsmaßnahme unter Berufung auf diese einschlägigen Befehle und die auf ihrer Grundlage ergangenen Ausführungsvorschriften des Landes Mecklenburg erfolgt. Daß andere Enteignungsvorschriften Anwendung finden sollten, die nicht von der Besatzungsmacht erlassen worden sind, ist nicht ersichtlich. Entsprechend wird auch nicht von seiten der Kl. vorgetragen. Es steht daher nach Überzeugung des Gerichts außer Zweifel, daß hier auf besatzungshoheitlicher Grundlage diese Enteignungen vorgenommen worden sind.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die einschlägigen besatzungshoheitlichen Grundlagen korrekt angewandt wurden. Die Kl. hat umfangreich dazu vorgetragen, daß die einschlägigen Vorschriften falsch angewandt wurden. Ob dies so gewesen ist, kann auf sich beruhen, da § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht danach differenziert, ob die besatzungshoheitlichen Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind (vgl. Bun-desverwaltungsgericht a.a.O.). Die Vorschrift stellt allein auf die tatsächliche besatzungsrechtliche Grundlage ab, die zur Begründung der Enteig-nung herangezogen worden ist. Eine solche liegt erst dann nicht mehr vor, wenn die konkret zu beurteilende Enteignungsmaßnahme außerhalb des Verantwortungsbereichs der sowjetischen Besatzungsmacht gelegen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verantwortungsbereich der sow-jetischen Besatzungsmacht dahingehend definiert, daß die sowjetische Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt in der sowjetischen Besatzungszone ausgeübt habe und daher jederzeit bei der Verwirklichung der hier angeordneten Maßnahmen lenkend und korrigierend eingreifen konnte. Daher erstrecke sich die Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen gültige Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen ex-zessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich an-gewendet wurden. Der Verantwortungsbereich sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Ein-zelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt habe mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargemacht, daß erst ein Handeln gegen den ausdrücklich erklärten Willen und ein entsprechendes Verbot der sowjetischen Besatzungsmacht eine Maßnahme der deutschen Enteignungsbehörden außerhalb besatzungsrechtlicher Grundlagen darstellt. Eine solche Situation ist tatbestandlich im zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Das vorgefundene Aktenmaterial läßt keinerlei Hinweis darauf erkennen, daß die ausgesprochene Enteignung entgegen dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgte. Die von seiten der Kl. gerügte Beteiligung von SED-Organen an der Enteignungsmaßnahme und die möglicherweise erst dadurch ausgelöste Enteignung spricht vielmehr für einen Enteignungsvorgang, der vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt worden ist. Im übrigen ist entscheidend die Enteignung durch den Beschluß der Landesregierung und den Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission, durch den die Enteignung erst wirksam geworden ist. Beide Behörden unterstanden unmittelbar der sowjetischen Besatzungsmacht und waren ihr verantwortlich. Das Gericht hat daher die Überzeugung gewinnen können, daß die zu beurteilenden Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind.

Auch die Argumentation der Kl., daß es sich um eine rechtsunwirksame und daher nicht berücksichtigungsfähige Enteignung von Toten gehandelt habe greift nicht durch. Auch wenn zugunsten der Kl. unterstellt wird, daß zum entscheidenden Zeitpunkt der Tod des ursprünglichen Eigentümers sicher feststand - wofür aus den Akten sich jedenfalls keine gefestigten Hinweise ergeben, da der ursprüngliche Eigentümer als vermißt gemeldet worden war - genügt diese "Enteignung eines Toten" nicht, um den Tatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a VermG anwendbar zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung den Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht als technischen Begriff verstanden. Die Enteignung sei vielmehr als Beschreibung des Eigentumsentzuges gemeint gewesen. Entscheidend sei, daß der Verwaltungsakt Wirkung äußerte, weil der Gegenstand, der in Beschlag genommen und schließlich weggenommen wurde und auch werden sollte, unzweifelhaft vorhanden war und daher auch in Volkseigentum überführt werden konnte. Daß der Adressat der Maßnahme nicht mehr existierte, sei unerheblich (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 lit. a VermG ist es, die von der sowjetischen Besatzungsmacht zu verantwortenden Maßnahmen der Eigentumsentziehung einer Überprüfung durch bundesdeutsche Behörden zu entziehen. Da solche Maßnahmen der Besatzungsmacht sehr häufig den bereits damals geltenden Verfahrensvorschriften nicht entsprachen und es zur damaligen Zeit auch der Besatzungsmacht nicht um rechtsstaatlich korrekte Enteignungen ging, sondern um die Umwälzung einer damals als feindlich empfundenen Eigentumsordnung ist der Begriff der Enteignungen im § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht als technischer Begriff zu sehen, sondern beschreibt die faktische Eigentumsentziehung zugunsten Dritter, wie sie vorliegend auch gegeben ist.

Daß der Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission über die Enteignung nach den gesetzlichen Vorschriften bis zum 15.5.1948 hätte erfolgen müssen, tatsächlich aber erst am 21.9.1948, ist unschädlich. Die mangelnde Einhaltung der Frist war ein allgemeines Phänomen und wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht beanstandet. Daher kann in der Fristüberschreitung nicht das Verlassen des Verantwortungsbereiches der sowjetischen Besatzungsmacht gesehen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O.).

Nur das ebenfalls im Klagewege nach § 1 VermG begehrte Grundstück erlitt ein anderes Schicksal. Dieses Grundstück wurde nicht auf die Liste A gesetzt und folglich auch nicht von den Beschlüssen der Landesregierung und der Deutschen Wirtschaftskommission über die Bestätigung der Enteignungen der auf der Liste A befindlichen Vermögenswerte erfaßt. Es liegt daher tatsächlich keine Enteignungsmaßnahme vor, die der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden könnte und die daher auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. Es liegt überhaupt keine Enteignungsmaßnahme vor. Die Umschreibung im Grundbuch ist als solche keine Enteignungsmaßnahme, da sie auf der Grundlage der Annahme erfolgte, daß dieses Grundstück in der Liste A aufgeführt worden sei. Die Umschreibung im Grundbuch hatte daher rein deklaratorischen Charakter und ermangelte eines Enteignungscharakters. Für die Enteignung entscheidend ist aber die Liste A und ihre Bestätigung durch die Landesregierung und die Deutsche Wirtschaftskommission. Daß dieses Grundstück 1946 einmal auf eine Liste A gesetzt wurde, ist insoweit unschädlich. Denn diese Liste A wurde nicht zur Grundlage der dann tatsächlich ausgesprochenen Enteignungsbeschlüsse. Hier handelte es sich um vorbereitende Maßnahmen für eine dann noch zu erfolgende Enteignung. Die Liste A aus dem Jahre 1946 war eine Beschlagnahmeliste, die eine Enteignung noch nicht bewirkt hat. Die im Frühjahr 1949 erfolgte Eintragung "Eigentum des Volkes" im dieses Grundstück betreffenden Grundbuch führte insoweit zu einem fehlerhaften Grundbuch. Rechtsbegründende Wirkung hat diese Eintragung nicht. Fehlte es daher an einem Enteignungstatbestand und ist die Erbengemeinschaft aufgrund der nachgewiesenen Erbfolge weiterhin rechtlich als Eigentümerin dieses Grundstücks zu betrachten, fehlt es an einer vermögensrechtlichen Anspruchsgrundlage auf Rückübertragung. Der entsprechende Eigentumsanspruch ist auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen.

besatzungshoheitliche Enteignungen — VG Greifswald 2 (3) (2) A 124/93 — vera