besatzungshoheitliche Enteignungen
§ 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG; § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO a. F.
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besatzungshoheitliche Enteignungen; Kriegsverbrecher; Enteignung des verstorbenen Vermögensinhabers; Tod des Vermögensinhabers
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlaßte Enteignungen der "Nazi- und Kriegsverbrecher" setzten generell nicht voraus, daß die als Verbrecher angesehenen Personen zum Zeitpunkt der Enteignung noch lebten.
2. Die Frage, ob die Enteignung gegen die betreffende Person gerichtet war und demgemäß bei vorherigem Tod der Person fehlgeschlagen wäre oder aber auf den jeweiligen Vermögenswert gerichtet war ("Enteignung an den, den es angeht") beantwortet sich nach der Kenntnis der damaligen Besatzungsbehörden. Ist im Einzelfall davon auszugehen, daß den Behörden der Tod des (ehemaligen) Vermögensinhabers bekannt war, so handelt es sich um eine wirksame "Enteignung an den, den es angeht", die unter § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG fällt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine den Beigeladenen zu 1. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung abgelehnt worden war.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen greifen nicht.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt wird. Dafür ist vor allem maßgeblich, daß die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und einer eventuell anschließenden Klage äußerst gering sind.
Erfolg könnte der Antragsteller nur haben, wenn die Einschätzung, sein Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG sei offensichtlich unbegründet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO a. F., in seinen Voraussetzungen identisch mit § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO in der gem. Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ver-einfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren vom 20.12.1993 - BGBl. I S. 2182 - im Widerspruchsverfahren anzu wendenden neuen Fassung), unrichtig wäre. Das aber ist nicht der Fall.
Der Antragsteller hält § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG im wesentlichen aus zwei Gründen für nicht anwendbar. Zum einen macht er geltend, die Grundstücke seien nicht im Wege der Bodenreform, sondern auf Grund strafbarer Handlungen ortsansässiger Personen entzogen worden. Zum anderen hält er die Enteignung für fehlgeschlagen, weil der Rechtsinhaber, gegen den sie sich gerichtet habe, bereits verstorben gewesen sei. Mit beiden Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach den bekannten Umständen die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht. Dies ist immer zu bejahen, wenn eine Maßnahme - sei sie formal auch durch deutsche Stellen vorgenommen worden - auf Anregung oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückging oder mit deren Einverständnis erfolgte (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Stand August 1993, § 1 Rn. 184). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften gestanden hat. Auch Maßnahmen, die ihre Grundlage nicht in diesen Rechtsvorschriften gehabt haben und die z.B. durch eine Bereicherungsabsicht anderer Privatpersonen motiviert gewesen sein mögen (sogenannte Exzesse), sind dann auf besatzungsrechtlicher Grundlage ergangen, wenn sie der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sind. So liegt es nicht nur, wenn sie diese Maßnahmen angeordnet hat, sondern auch dann, wenn sie sie geduldet oder erst später gebilligt hat (vgl. Niehaus a. a. O., Rn. 193).
Das ist hier ersichtlich der Fall gewesen. Der Senat hält es für durchaus nicht unwahrscheinlich, daß ortsansässige Personen die bedrängte Lage der Familie des Antragstellers - Großvater verstorben, Vater im Kriege vermißt, Mutter wohl inhaftiert, Antragsteller und Schwester minderjährig - zum Zugriff auf den Grundbesitz ausgenutzt haben. Jedoch fand die Enteignung durch Beschluß der deutschen Wirtschaftskommission S 822/48 vom 21. September 1948 iVm. einem Beschluß der Landesregierung Mecklenburg aus 1948 (genaues Datum unleserlich) statt. Diese Entscheidungen hatten ihrerseits ihre rechtliche Grundlage in Nr. 4 des SMAD Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 "über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands". Damit ist der Zusammenhang mit der Verantwortung der Besatzungsmacht hergestellt.
Die Enteignung ist nicht gegen Sch. (sen.) als Person gerichtet gewesen, sondern gegen den bzw. die damaligen Rechtsinhaber des Grundbesitzes. Für die Enteignung ist der Grundbesitz unter dem Namen Sch. aufgeführt worden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß die Angabe des Namens lediglich zur Bezeichnung des konkreten Grundbesitzes gedient hat, nicht aber den Rechtsinhaber zur Zeit der Enteignung benannte. Es handelte sich mithin nicht um eine an Sch. gerichtete Maßnahme, die nach dessen Versterben fehlgeschlagen wäre, sondern um eine den seinerzeitigen Rechtsinhaber als solchen treffende "Enteignung an den, den es angeht", die also unabhängig davon durchgeführt wurde, ob der Rechtsinhaber richtig oder überhaupt angegeben war (vgl. Neuhaus a. a. O., Rn. 216).
Es hat sich offensichtlich um eine Enteignung gehandelt, die nicht an Sch. sen. als Person gerichtet war, sondern seine Rechtsnachfolger treffen sollte.
Es spricht alles dafür, daß bei sämtlichen gegen den Grundbesitz gerichteten Maßnahmen den Behörden bekannt war, daß Sch. sen. am 2. Mai 1945 verstorben war. Der erste Zugriff auf den Grundbesitz fand auf Grund des SMAD-Befehls 124 vom 30. Oktober 1945 "betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien" statt. Hierzu kam es deshalb, weil Sch. sen. als "Nazi- und Kriegsverbrecher" angesehen wurde. Dieser Personenkreis war damals intensiver Verfolgung - zunächst mit dem Ziel einer Inhaftierung - ausgesetzt. Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, daß die Behörden zwar auf den Grundbesitz zugegriffen haben, ihnen jedoch der Tod des ehemaligen Eigentümers verborgen geblieben sein könnte. Das gilt erst recht für die spätere Enteignung im Jahre 1948. Generell setzten von der Besatzungsmacht veranlaßte Enteignungen, die an ein als sanktionsbedürftig erachtetes Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus anknüpften, nicht voraus, daß die als "Verbrecher" angesehenen Personen noch lebten. Das wird etwa auch daran deutlich, daß nach dem erwähnten Beschluß der Landesregierung Mecklenburg von 1948 die Enteignung eines namentlich genannten Vermögensinhabers aufgehoben werden sollte, weil dieser im Lager Neubrandenburg verstorben war und Frau sowie sechs Kinder hinterlassen hatte. Es wurde also als selbstverständlich zugrunde gelegt, daß sich Enteignungen auch auf Vermögen bezogen, deren genannte (frühere) Inhaber nicht mehr lebten; das Versterben führte nicht als solches zum Absehen von der Enteignung, sondern gab dort in einem Einzelfall Anlaß zur Rückgabe an den Rechtsnachfolger.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. BVerwG vom 28. Juli 1994, ZOV 1994, 498, dort ist die Frage der Enteignung dessen, "den es angeht", anders beurteilt worden.