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besatzungshoheitliche Enteignung

VG Berlin25 A 310.9625.02.2003ZOV 2003, 200

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Enteignung von Wohnblockgrundstücken; entschädigungslose Enteignung; Einfamilienhausgrundstück; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die besatzungshoheitliche Enteignung nach der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949, Liste C, erstreckt sich nur auf Wohnblockhausgrundstücke, wenn in der Liste C der Name des Enteigneten mit einem Sternchen versehen ist.

2. Die amtliche Anmerkung in der Liste C für das Sternchen-Symbol "Enteignung der Wohnblockgrundstücke" bedeutet, daß der Umfang der Enteignung eingeschränkt werden sollte.

3. Die Beschränkung auf Wohnblockgrundstücke diente allein der Sozialisierung/Überführung in Volkseigentum.

4. Die 1952 erfolgte Eigentumsumschreibung von unbebauten oder mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücken unter Bezugnahme auf die Liste C stellt sich als eine entschädigungslose Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 lit. a VermG dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung bzw. die Feststellung ihrer Rückübertragungsberechtigung für die Grundstücke B.weg 4 (439 m2) und R.-G.-Str. 7, früher F.-Str. (813 m2), in Berlin-Karlshorst.

Die Kl. sind Erben nach Wilhelm L., dem neben zahlreichen anderen Grundstücken auch die Streitgrundstücke gehörten. Das Grundstück B.weg hatte er 1937, das Grundstück R.-G.-Str. 7 1940 erworben (vgl. die Grundbuchkopien Bl. 164 und 172 der Gerichtsakte).

Am 10. Mai 1949 erließ der Magistrat die "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" (VOBI. für Groß-Berlin, S. 112 ff., abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl., 2.5.4 - KonzernVO). Teil dieser Verordnung waren die Listen A, B und C. In Liste C unter Nr. 46 ist aufgeführt:

W. L., Berlin-Lichtenberg, Sophienstr. 20. Die Nr. 46 ist mit einem Stern versehen, der in der Anmerkung erläutert wird: "Enteignung der Wohnblock-Grundstücke".

Bei der Vorbereitung dieser Listenenteignungen hatte die Deutsche Treuhandverwaltung, die hiermit von der sowjetischen Besatzungsmacht beauftragt worden war, für die Liste C verschiedene Listen zusammengestellt, die auf Einspruch der Besatzungsmacht gekürzt wurden. In allen diesen Listen ist Wilhelm L. verzeichnet, im Vorschlag vom 26. Januar 1949 mit 16 Häusern und ca. 152 Wohnungen und im Vorschlag vom 26. März 1949 mit 19 Häusern und 140 Wohnungen.

In einem Schreiben vom 30. April 1949 teilte die Deutsche Treuhandverwaltung Herrn L. mit, sie sei aufgrund der Konzern-VO vom 10. Mai 1949 beauftragt, verschiedene Grundstücke in Verwaltung zu nehmen. Zu den dort aufgeführten Grundstücken gehörten die Streitgrundstücke nicht.

In einem Schreiben der "Wirtschaftsunternehmen Wohnbauten" an den Magistrat vom 4. April 1952 heißt es, verschiedene Grundstücke des Herrn L. seien aufgrund der KonzernVO enteignet worden, während u. a. das Grundstück B.weg 4 - Einfamilienhaus - noch nicht in die Enteignung einbezogen worden sei. Es werde angeregt, auch dieses Grundstück in Volkseigentum zu überführen. In einem Aktenvermerk vom 17. Juli 1952 ist ausgeführt, verschiedene Grundstücke des "enteigneten Wilhelm L." seien noch nicht in Volkseigentum überführt worden, u. a. das Grundstück B.weg Nr. 4, das laut Grundbuchvermerk vom "Wirtschaftsunternehmen Wohnbauten der Regierung der DDR" verwaltet werde, und das Grundstück F.-str. 7. In einem handschriftlichen Zusatz auf diesem Aktenvermerk heißt es: "Entscheidung: In Volkseigentum übernehmen, Rechtsträger einsetzen". Mit Schreiben vom 24. Juli 1952 ersuchte der Magistrat das Amtsgericht Lichtenberg, für das Grundstück F.-str. 7 den bisher eingetragenen Eigentümer, dessen Vermögen aufgrund der Konzern-Verordnung enteignet und in Eigentum des Volkes überführt worden sei, zu röten und Eigentum des Volkes, Rechtsträger Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Lichtenberg, einzutragen. Für beide Grundstücke wurde am 2. August 1952 "Eigentum des Volkes" eingetragen.

Als Grundlage der Eintragung ist für beide Grundstücke verzeichnet: "Auf Grund des Ersuchens des Magistrats von Groß-Berlin vom 23. (24.) Juli 1952, das sich auf § 2 der Registerverordnung vom 12. April 1950 (VOBl. I S. 76) in Verbindung mit der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) gründet, berichtigt am 2. August 1952." Rechtsträger des Grundstücks B.weg 4 wurde der VWR Wirtschaftsunternehmen Wohnbauten VEB, Rechtsträger des Grundstücks F.-str./R.-G.-Str. 7 zunächst die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Lichtenberg, später das MfS. Nach der Wiedervereinigung wurde dieses Grundstück der Treuhandanstalt zugeordnet, die es im Wege des Investitionsvorrangs mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1994 veräußerte.

Im August 1990 meldete die Rechtsvorgängerin der Kl. Rückübertragungsansprüche u. a. für die Streitgrundstücke an. Nach Anhörung lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Lichtenberg mit zwei Bescheiden vom 2. Juni 1995 die Rückübertragung ab. Das VermG finde gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a keine Anwendung, da die Grundstücke auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Rechtsvorgängerin der Kl. geltend, Herr Wilhelm L. sei weder Kriegsverbrecher gewesen noch habe es sich bei seiner Baufirma um einen Konzern gehandelt. Bei der Enteignung habe sich die DDR zu Unrecht auf eine sowjetische Regelung berufen, die Grundstücke seien auch erst 1952 enteignet worden. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. November 1996, der sich neben den beiden Streitgrundstücken noch auf zwei weitere Grundstücke bezog, wurde der Widerspruch mit derselben Begründung und Hinweis auf die Eintragung in der Liste C Nr. 46 abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. November 1996 zugestellt.

Mit der Klage begehrte die Rechtsvorgängerin der Kl. zunächst die Rückübertragung der Grundstücke B.weg 4, R.-G.-Str. 7 und S.-str. 16. Im Laufe des Verfahrens nahm sie die Klage hinsichtlich des letztgenannten Grundstücks zurück und begehrte für das Grundstück R.-G.-Str. 7 nur noch die Feststellung ihrer Rückübertragungsberechtigung. Zur Begründung ist ausgeführt, Herr W. L. sei Inhaber eines Baubetriebs und Eigentümer zahlreicher Grundstücke gewesen, zu denen u. a. auch 16 Wohnblock-Grundstücke gehört hätten. Bei den Streitgrundstücken habe es sich nicht um Wohnblock-Grundstücke gehandelt, vielmehr seien diese unbebaut bzw. mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen. Diese beiden Grundstücke seien nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, denn die Listenenteignung habe nur Wohnblock-Grundstücke betroffen, wie sich aus ihrem ausdrücklichen Wortlaut ergebe. Auch der Zweck der Listenenteignungen, nämlich die Sozialisierung von Banken, Versicherungen und großen Grundstückseigentümern, zeige, daß nicht mit Wohnblöcken bebaute Grundstücke hiervon nicht erfaßt werden sollten. Herr L. sei in den der endgültigen Liste C vorangegangenen Listen stets nur mit 16 oder 19 Häusern, die Wohnblöcke gebildet hätten, erfaßt gewesen. Auch die Schreiben und Vermerke des Magistrats aus dem Jahre 1952 zeigten, daß die beiden Streitgrundstücke von der Listenenteignung nicht erfaßt worden seien. Bei der damaligen Umschreibung auf Volkseigentum handele es sich um eine Nacherfassung, die auf einer eigenen Entschließung des Magistrats beruhe, sich aber nicht mehr auf den Vollzug von Besatzungsanordnungen zurückführen lasse. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten. Diese haben einen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Feststellung ihrer Rückübertragungsberechtigung. Für beide Grundstücke ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt; sie wurden entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Für das Grundstück R.-G.-Str. 7 in Berlin-Karlshorst ist die Rückübertragung wegen der Veräußerung im Wege des Investitionsvorrangs nicht (mehr) möglich (§ 11 Abs. 2 InVorG). Die Berechtigten haben statt dessen einen Anspruch auf den Gegenwert des Grundstücks (§ 16 InVorG).

Der Geltung des Vermögensgesetzes steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. Die Grundstücke wurden nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Zwar sind Enteignungen nach der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" (KonzernVO) vom 10. Mai 1949 und den dazu ergangenen Listen A, B und C (VOBl. für Groß-Berlin S. 112 ff.; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl., 2.5.4) grundsätzlich Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Eintragung in Liste C unter Nr. 46 erfaßte jedoch die beiden Streitgrundstücke nicht.

Dabei ist unerheblich, ob der damalige Grundstückseigentümer ein Kriegsverbrecher oder seine Baufirma als ein Konzern anzusehen war. Der Umfang der von den Listen ausgehenden Enteignungswirkung ergibt sich nicht aus der Erfüllung - ohnehin eher unbestimmter - materieller Kriterien, sondern aus dem Wortlaut der Listen (vgl. Wasmuth in: Clemm u. a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG, § 1 Rdnr. 352). Die Nennung des Wilhelm L. in Berlin-Lichtenberg, S.str. 20 unter Nr. 46 der Liste C ist mit der Anmerkung versehen: "Enteignung der Wohnblock-Grundstücke". Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 der KonzernVO: "Die ... Grundstückseigentümer, die in den dieser Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, werden mit ihrem gesamten Vermögen ... enteignet." Die ausdrückliche Beschränkung auf Wohnblock-Grundstücke bei bestimmten Nummern in der Liste C selbst hat jedoch als Spezialregelung Vorrang vor der allgemeinen Erstreckung auf das gesamte Vermögen in § 1 der KonzernVO. Die Listen sind Teil der Verordnung. Die Beschränkung auf Wohnblock-Grundstücke wäre sinnlos, wenn nach § 1 ohnehin das gesamte Vermögen der Betroffenen enteignet werden sollte. Dies läßt nur den Schluß zu, daß auch nach damaligem Verständnis des Verordnungsgebers bei den großen Grundstückseigentümern, soweit ihre Anführung mit der genannten Anmerkung versehen war, nur die Wohnblöcke, nicht aber sonstige Einzelgrundstücke enteignet werden sollten.

Auch für ähnliche Zusätze in anderen Enteignungslisten hat die Rechtsprechung regelmäßig angenommen, daß hiermit der Umfang der Enteignung eingeschränkt werden sollte. Den Zusatz "deutsche Anteile enteignet" in der Liste 1 zum Gesetz vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 34 ff.; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., 2.5.2) haben - obwohl auch nach § 1 dieses Gesetzes "das gesamte Vermögen" eingezogen werden sollte - sowohl das Kammergericht (z. B. Beschluß vom 8. Juli 1993, VIZ 94 S. 31 und Urteil vom 15. Mai 1996, RGV B II 154) als auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 1996, RGV B II 183) so verstanden, daß tatsächlich nur die deutschen Anteile an einer Gesellschaft auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden, die ausländischen Anteile von der Enteignung also nicht erfaßt sein sollten. Das VG Berlin (Urteil der 31. Kammer vom 19. Januar 2001 - VG 31 A 519.97) hat zwar diese Beschränkung auf deutsche Anteile nicht angenommen, dies allerdings deswegen, weil in dem zu entscheidenden Fall tatsächlich ein völliger Eigentumsentzug hinsichtlich des gesamten Unternehmensvermögens vorgelegen hat. Für den Klammerzusatz "Verwaltungsgesellschaft" in der Liste C zur KonzernVO hat das Kammergericht mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 21. Juli 1994, ZOV 1994, 492 und vom 7. Mai 1997, RGV B II 187), daß damit nur das verwaltete, nicht aber das den Verwaltungsgesellschaften selbst gehörende Vermögen enteignet werden sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat - soweit erkennbar - zu der Frage der Einschränkung der Enteignungswirkung durch Zusätze in Enteignungslisten keine Entscheidung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umfang der Enteignungswirkung danach differenziert, ob eine Enteignungsliste auch eine personenbezogene Zielrichtung hatte. Dann beziehe sich die Enteignung eines dort genannten Eigentümers auch auf solche Vermögenswerte, die in der entsprechenden Liste nicht gesondert aufgeführt waren ("vergessene Vermögenswerte"; vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998, KPS, VermG § 1 VIII a 2/98). Wegen der nicht persönlichen, sondern sachlichen Zielrichtung der Bodenreformbestimmungen ist andererseits städtischer Grundbesitz eines betroffenen Bodenreformeigentümers nicht als auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet angesehen worden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998, KPS, VermG § 1 VIII a 6/98).

Diese Erwägungen bekräftigen noch das vom Wortlaut her gebotene Ergebnis, daß der Zusatz "Wohnblock-Grundstücke" in der Liste C eine Beschränkung der Enteignung auf diese Grundstücke darstellt. Denn die Enteignungen aufgrund der KonzernVO knüpften nicht an tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten der Eigentümer an. Die Kl. haben insoweit zu Recht geltend gemacht, daß der Zweck der KonzernVO die Sozialisierung von Unternehmen war, die für besonders bedeutsam gehalten wurden. Im Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert vom 22. Januar 1949 ist ausdrücklich von einem "Sozialisierungsgesetz" die Rede. Die Deutsche Treuhandgesellschaft spricht in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1949 davon, der Wohnblockbesitz sei für die Sozialisierung vorgeschlagen worden. Bei der Kürzung der Liste wurden u. a. die Gesellschaften herausgenommen, die nur Ruinengrundstücke besaßen. Schließlich heißt es in dem endgültigen Vorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 8. April 1949, natürliche Personen seien für die Enteignung nur insoweit vorgesehen, als es sich um Wohnblock-Eigentümer handele. Die letzte Einschränkung ist zwar insofern für die Verneinung einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht ausreichend, weil Herr L. (auch) Wohnblock-Eigentümer war, das Schreiben zeigt aber, daß die Enteignung sich wegen des Sozialisierungszwecks auf Wohnblöcke beschränken sollte. In der Einzelbegründung zu den Nrn. 39 bis 43 der Liste (das waren ebenfalls mit einem Stern und der Anmerkung versehene Nummern) heißt es, es handele sich hier um große, in unmittelbarem baulichem Zusammenhang mit den Wohnblöcken der sequestrierten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen stehende Wohnblöcke von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung, die hauptsächlich mit öffentlichen Mitteln finanziert worden seien. Das betrifft zwar möglicherweise nicht die hier streitige Nr. 46 der endgültigen Liste, zeigt aber, daß Ziel der Enteignung die Wohnblöcke waren.

Bei den beiden Streitgrundstücken handelte es sich aber nicht um Wohnblock-Grundstücke. Das Grundstück B.weg war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das Grundstück R.-G.-Str. war (wohl nach Kriegszerstörung) unbebaut.

Nach allem läßt sich eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mit der KonzernVO und der Liste C begründen. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt aber keine bestimmte Form voraus, sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Enteignungsbegriff des VermG ist vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Maßgeblich ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam und sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten mußte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, KPS VermG § 1 VIII a, 1b/99). Aber auch ein tatsächli-cher Zugriff des Staates auf die Grundstücke noch vor dem Ende der Be-satzungszeit läßt sich nicht feststellen. Allerdings kommt es auf die Fra-ge, ob eine Enteignung nach heutiger Auslegung von der KonzernVO ge-deckt war, nicht an. Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90, 115). Auch derartige Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen sind der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie von ihr ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerwGE 96, 253, 257). Ein ausdrückliches Enteignungsverbot der Besatzungsmacht, das diesen Zurechnungszusammenhang unterbrechen würde, liegt nicht vor. Die Kürzungen der Liste C kommen den Kl. nicht zugute, denn W. L. stand in allen Fas-sungen. Es ist nichts dafür erkennbar, daß die Besatzungsmacht ausdrücklich verbieten wollte, bei großen Grundbesitzern Grundstücke, die nicht mit Wohnblöcken bebaut waren, zu enteignen. Die für ein solches Enteignungsverbot erforderliche Eindeutigkeit ist nicht erkennbar.

Andererseits setzt der erforderliche Zurechnungszusammenhang voraus, daß der tatsächliche Zugriff auf die Grundstücke noch vor dem Ende der Besatzungszeit erfolgte. An dieser Voraussetzung fehlt es für die beiden Streitgrundstücke. Das Schreiben des Amtsgerichts Lichtenberg vom 28. Mai 1949 bezieht sich auf ein anderes Grundstück, "B.weg 4" ist nur als Anschrift des Eigentümers genannt. Ausdrücklich heißt es in einem Schreiben des "Wirtschaftsunternehmen(s) Wohnbauten" vom 4. April 1952 an den Magistrat, der Grundbesitz des Herrn L. sei aufgrund der KonzernVO enteignet worden, während (u. a.) das dem gleichen Eigentümer gehörende Grundstück B.weg 4 nicht in die Enteignung einbezogen sei. In einem Aktenvermerk vom 17. Juli 1952 heißt es, es seien folgende unbewegliche Vermögenswerte des enteigneten W. L., die "noch nicht in das Volkseigentum überführt sind", im Grundbuch von Berlin-Lichtenberg festgestellt worden: 1. B.weg Nr. 4 ... 4. Karlshorst, F.-str. Der Aktenvermerk enthält einen handschriftlichen Zusatz: "Entscheidung: in Volkseigentum übernehmen, Rechtsträger einsetzen. 17.7.52" Für das Grundstück F.str. 7 ist im Rechtsträgernachweis des Magistrats vom 24. Juli 1952 ausgeführt, die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Lichtenberg sei ab 1. August 1952 Rechtsträger des Grundstücks, dessen bisheriger Eigentümer Wilhelm L. sei. Am selben Tag beantragte der Magistrat beim Amtsgericht Lichtenberg, den bisherigen Eigentümer des Grundstücks, dessen Vermögen aufgrund der KonzernVO enteignet und in Eigentum des Volkes überführt worden sei, zu röten und als Rechtsträger die Volkseigene Wohnungsverwaltung Lichtenberg einzutragen. Für beide Grundstücke wurde (erst) am 2. August 1952 der Eigentumswechsel auf Eigentum des Volkes eingetragen.

Nach allem ist der tatsächliche Zugriff auf die Grundstücke erst im Jahre 1952 und damit nach dem Ende der Besatzungszeit und nicht mehr auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Die bloße Bezugnahme auf die KonzernVO bei der Grundbuchumschreibung kann den Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht nicht herstellen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, auf welcher Grundlage die Behörden handeln wollten, sondern ob Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender Auftrag zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, KPS § 1 VIII a VermG 2 a/96). Hierfür bietet aber - wie ausgeführt - der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.

Auch § 3 Abs. 2 VermG steht der Berechtigung der Kl. nicht entgegen. Zwar wurden die Grundstücke von ihrem Rechtsvorgänger 1937 bzw. 1940 erworben, es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG. Auch entsprechende Restitutionsanträge wurden nicht gestellt.