besatzungshoheitliche Enteignung
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsmaßnahme; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; West-Staaken; Liste C
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Enteignung nach "Liste C" von Grundstücken, die in West-Staaken liegen, ist besatzungshoheitlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung der in Berlin-Staaken gelegenen Grundstücke.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1950 teilte die "Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin - Anstalt des Öffentlichen Rechts" der Gar-tenstadt Grundstücksverwaltungs-GmbH in Berlin Bohnsdorf unter Be-zugnahme auf die streitbefangenen Grundstücke mit, daß gemäß Liste C, lfd. Nr. 5 der Verordnung vom 10. Mai 1949 das Vermögen der Gesellschaft enteignet worden sei und daß sie - die "Heimstätte Berlin" - beauf-tragt worden sei, "nunmehr mit Wirkung ab 25. Juli 1950 auch die Ver-waltung des in Berlin-Staaken gelegenen Grundbesitzes zu übernehmen". Die Gartenstadt Grundstücksverwaltungs GmbH sei nicht mehr berechtigt, "irgendwelche Rechtshandlungen in bezug auf den in Volkseigentum übergeführten Grundbesitz in Staaken vorzunehmen". Bereits zuvor, nämlich im Jahre 1949, waren mehrere in Berlin-Pankow gelegene Grundstücke der Bauabteilung der Deutschen Gartenstadtgesellschaft unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. Mai 1949 in die Verwaltung der "Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin" übernommen worden. Mit Schreiben vom 11. August 1950 wandte sich der Stellvertretende Bürgermeister von Berlin-Spandau an die "Heimstätte Berlin" und teilte ihr mit, daß der Magistrat von Groß-Berlin ihr keinen Auftrag zur Enteignung von Grundvermögen im zum Bezirk Spandau gehörenden Ortsteil Staaken erteilt habe, so daß ihre Maßnahmen im Ortsteil Staaken ungesetzlich seien. Am 31. Oktober 1951 wurde durch das Amtsgericht Berlin-Mitte die Firma Gartenstadt Grundstücksverwaltungsgesellschaft m.b.H. mit dem Vermerk "auf Grund der Verordnung ... vom 10. Mai 1949 in das Eigentum des Volkes über-gegangen" gelöscht. Am 9. April 1952 legte das Amtsgericht Berlin-Mit-te für die Grundstücke N. Damm 159 bis 175 das Grundbuch-Handblatt 10 in Band 1 des "Grundbuchs von Staaken (demokratischer Sektor)" mit dem Vermerk "früher Staaken Band 39 Blatt 1145 Amtsgericht Spandau" an. Als Eigentümer der Grundstücke wurde Volkseigentum, als Rechtsträger die "Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Mitte" mitsamt dem Vermerk "auf Grund der Verordnung des Magistrats von Groß-Ber-lin vom 10. Mai 1949 ..., des § 2 der Registerverordnung vom 12. April 1950 ... und des Ersuchens vom 4. März 1952" eingetragen. Am 14. De-zember 1952 wurde als Rechtsträger der Rat der Gemeinde Staaken ein-getragen. Mit drei inhaltsgleichen Schreiben vom 3. und vom 23. September 1990 beantragte die Kl. die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke sowie weiterer in Berlin-Pankow und Berlin-Bohnsdorf gelegener Grundstücke nach dem Vermögensgesetz.
Nach Anhörung der Kl. lehnte das Landesamt zur Regelung offener Ver-mögensfragen Berlin mit Bescheid vom 13. November 1992, zugestellt am 19. November 1992, die Restitutionsanträge ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erkläre sich gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG für zu-ständig, weil die Grundstücke Teil des Betriebsvermögens gewesen sei-en. Die Rückübertragung sei gem. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, da der beanspruchte Vermögenswert aufgrund der Verordnung vom 10. Mai 1949 i.V.m. der Liste C und somit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Die Enteignung habe sich auf das gesamte Vermögen der Betroffenen und damit auch auf die Vermögenswerte bezogen, die nicht ausdrücklich in der Liste C erwähnt worden seien.
Mit der am 16. Dezember 1992 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren unter Beschränkung auf die in Berlin-Staaken gele-genen Grundstücke weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Kl. hat keinen Anspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auf die Rück-übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken, da das Vermögensgesetz gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in der hier maß-gebenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3610) hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Regelungen nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt. Denn die streitbefangenen Grundstücke wurden auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet.
Die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) teilt die Kammer nicht. Die im Grundgesetz verankerte Hinnahme der in den Jahren 1945 bis 1949 erfolgten Enteignungen (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG, Art. 41 Eini-gungsV sowie Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage lll zum EinigungsV -) ist auch materiell nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 [117 f.]) die Verfassungsmäßigkeit des fraglichen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht. An diese Entscheidung ist die Kammer gemäß § 31 BVerfGG gebunden (vgl. zur Bindungswirkung des Bodenreformurteils im einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1994 - 7 C 47.93 -, ZIP 1994, 1054).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind vorliegend erfüllt, weil die Sowjetunion in West-Staaken, wo die streitbefangenen Grundstücke gelegen waren, als Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt ausübte (im folgenden zu 1.), und die Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung der streitbefangenen Grundstücke in zeitlicher und materieller Hinsicht vorliegen (im folgenden zu 2.).
1.) Die Sowjetunion übte ab August 1945 in Vollzug eines Alliierten Ge bietstauschabkommens die Oberhoheit als Besatzungsmacht auch in West-Staaken aus:
Nach dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.
GS 1920 S. 123) war Staaken Teil des Bezirks Spandau, so daß es aufgrund des Londoner Protokolls vom 12. September 1944 über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin mit Ergänzungsabkommen vom 14. November 1944 und 26. Juli 1945 zum Britischen Sektor von Groß-Berlin gehörte (vgl. im einzelnen das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Dokument Nr. 91; vgl. allgemein zu den Londoner Protokollen: Zivier, Der Rechtsstatus des Landes Berlin, 4. Aufl. 1987, S. 13 ff.). Bei der Aufteilung der Berliner Flugplätze unter den Besatzungsmächten wurden im August 1945 einige Änderungen im Grenzverlauf vereinbart. Durch ein durch Beschluß des Alliierten Kontrollrats vom 30. August 1945 genehmigtes Gebietstauschabkommen wurde der westliche Teil des Ortsteils Staaken zum sowjetischen Interessengebiet erklärt, während im Gegenzug im Be-reich des Flughafens Gatow die außerhalb der Berliner Stadtgrenze ge-legenen Ortsteile Groß Glienicke-Ost und Weinmeisterhöhe (Seeburger Zipfel) britisches Interessengebiet wurden (Zivier, Rechtsstatus, S. 15; vgl. auch ausführlich Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Ok-tober 1994 - 2 BvR 611/91 -, LKV 1995, 187). Ein von der Alliierten Kommandantur im Auftrag des Alliierten Kontrollrats gebildeter Ausschuß, dem der damalige britische Kommandant von Spandau und zwei russische Offiziere angehörten, arbeitete ein Protokoll über den neuen Verlauf der Zonengrenze bei Staaken aus, das von der Alliierten Kommandantur am 27. September 1945 genehmigt wurde. In dem Protokoll war u.a. festgelegt: "Von dem Augenblick der Unterzeichnung dieses Protokolls gehen alle militärischen Verwaltungsbefugnisse unter den Bedingungen der Alliierten Regierung der Stadt Berlin im Ortsteil Staa-ken des Spandauer Bezirks der Stadt Berlin mit dem ... Flugplatz ... von der britischen Militärverwaltung in Gestalt der Person des britischen Kommandeurs des Spandauer Bezirks der Stadt Berlin auf die sowjetische Militärverwaltung in Gestalt des sowjetischen Kommandeurs des Staakener Gebietes der Stadt Berlin über" (vgl. die in Dokument Nr. 91 wiedergegebene deutsche Übersetzung).
Zwischen August 1945 und dem 1. Februar 1951 hatten in West-Staaken mit Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht sowohl Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone (Brandenburg) als auch der Ost-Berliner Magistrat und das Bezirksamt Spandau (britischer Sektor) Ver waltungskompetenzen inne (vgl. zu einzelnen Zuständigkeitsproblemen den Bericht der Polizei-lnspektion Spandau vom 14. November 1947 [Dok. Nr. 90] und den Bericht des Bezirksamts Spandau vom 9. April 1948 [Dok. Nr. 91]). Die sowjetische Besatzungsmacht entzog insbesondere in den Jahren 1948 und 1949 dem Bezirksamt Spandau einzelne Zu-ständigkeiten und ordnete sie Stellen im sowjetischen Einflußbereich zu. Am 1. Februar 1951 wurde West-Staaken durch östliche Stellen besetzt und verwaltungsmäßig an den Magistrat von Groß-Berlin "angegliedert" (vgl. die Bekanntmachung des Magistrats von Groß Berlin vom 1. Fe-bruar 1951 [Streitakte Bl. 186). Der britische Stadtkommandant erkannte im Zusammenhang mit dieser "Angliederung" ausdrücklich die Besatzungsbefugnisse der sowjetischen Besatzungsmacht in West-Staaken an (vgl. das Schreiben des britischen Stadtkommandanten vom 2. Februar 1951 an den Vertreter der Sowjetischen Kontrollkommission [Dokument Nr. 93]). Der Berliner Regierende Bürgermeister stellte in einer Erklärung vom 15. Februar 1951 vor dem Abgeordnetenhaus fest, daß Berlin (West) keine Einflußmöglichkeit auf die Verhältnisse in West-Staaken habe (vgl. Dokument Nr. 94). Nachdem die Ortsamtsstelle Staaken ab dem 1. Februar 1951 zunächst dem Bezirksamt Mitte unterstellt worden war, wurde die Verwaltung ab dem Sommer 1952 aufgrund einer Ver einbarung zwischen dem Magistrat von Groß Berlin und der Regierung des Landes Brandenburg durch den Rat des Kreises Osthavelland in Nau-en ausgeübt. Mit der Bildung des Landes Brandenburg im Sommer 1990 wurde West-Staaken Bestandteil dieses Landes. Nach Nr. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich des Protokolls zum Vertrag über die Herstellung der Ein-heit Deutschlands vom 31. August 1990 - Einigungsvertrag - (BGBl. Il S. 889) wurde West-Staaken wieder Bestandteil Berlins und des Bezirks Spandau.
Somit bestehen keinerlei Zweifel, daß West Staaken ab August 1945 der obersten Hoheitsgewalt der Sowjetunion als Besatzungsmacht unterlag. Der Umstand, daß mit sowjetischem Einverständnis bis zum 1. Februar 1951 Verwaltungskompetenzen beim im britischen Sektor gelegenen Bezirksamt Spandau verblieben, ändert nichts daran, daß die Sowjetunion als Besatzungsmacht diese Kompetenzen dem Bezirk samt Spandau auch wieder entziehen und sie Ost-Berliner bzw. brandenburgischen Be-hörden zuordnen konnte. Die westlichen Alliierten und insbesondere die britische Besatzungsmacht erhoben hiergegen, soweit bekannt, keinerlei Einwendungen. Die seinerzeit von Spandauer Behörden vertretenen Rechtsauffassungen sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Spandauer Stellen, soweit sie Befugnisse in West-Staaken ausübten, ihrerseits der sowjetischen Oberhoheit unterworfen waren (vgl. hierzu auch Landgericht Berlin, Beschluß vom 18. Dezember 1972 - 84. T. 128/72 -, Seite 5 des amtl. Abdr.). Somit war insbesondere auch das von der Kl. vorgelegte Schreiben des Stellvertretenden Bürgermeisters von Spandau vom 11. August 1950, in dem die Maßnahmen der "Heimstätte Ber-lin" zur Übernahme der Verwaltung der Grundstücke der Gartenstadtgesellschaft in West-Staaken als gesetzwidrig beurteilt wurden, nicht ge eignet, die sowjetische Oberhoheit und damit die Wirksamkeit der mit sowjetischer Zustimmung in West-Staaken erfolgten Enteignungen in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für die vom Amtsgericht Spandau im Jahre 1949 bezüglich einzelner Enteignungen auf der Grundlage der "Liste 1" vorgebrachten Rechtsmäßigkeitsbedenken (vgl. Streitakte Bl. 156).
2.) Die Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung der streitbefangenen Grundstücke liegen in zeitlicher und materieller Hinsicht vor. Denn die Enteignung beruhte auf einer vor Inkrafttreten der DDR erlassenen Rechtsgrundlage, nämlich der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" des Magistrats von Groß Berlin vom 10. Mai 1949 (a.a.O.) und der dieser Verordnung beigefügten Liste C, in der diejenigen Grundstücksgesellschaften und eigentümer, deren Vermögenswerte zum Zweck der "Überführung in die Hand des Volkes" (Beschluß Nr. 162 des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. April 1949, VOBI. für Groß-Berlin, Teil I S. 111, abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 2.5.3) enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, namentlich bezeichnet waren. Die "Bauabteilung der Deutschen Gartenstadtgesellschaft m.b.H., Berlin Bohnsdorf-Grünau, Parchwitzer Straße 100", auf deren innegehabte Rechte sich die Kl. beruft, war in der genannten Liste C unter lfd. Nr. 5 aufgeführt (a.a.O., S. 115).
Die Enteignungen auf der Grundlage der Liste C stellen sich auch in materieller Hinsicht als Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Denn diese Enteignungen wurden durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und beruhten maßgeblich auf deren Entscheidung (vgl. zu diesen Voraussetzungen im einzelnen BVerfGE 84, 90 [113]). In diesem Zusammenhang hat die Kammer in ihrem Beschluß vom 3. Februar 1995 - VG 29 A 198.94 -, ZOV 1995, 209, der sich auf eine Enteignung auf der Grundlage der Enteignungsliste A bezog, auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin hingewiesen, in der Enteignungen aufgrund der der Verordnung vom 10. Mai 1949 beigefügten Enteignungslisten A (Banken), B (Versicherungen) und C als Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewertet wurden (vgl. zur Liste Liste A: Urteil der 25. Kammer vom 27. Juni 1994 - 25 A 557.91 -; zur Liste B: Urteil der 25. Kammer vom 19. September 1994 - 25 A 497.91 -; zur Liste C: Urteil der 30. Kammer vom 29. Oktober 1993 - VG 30 A 7.93 -, ZOV 1994, 73 und Beschluß der 25. Kammer vom 20. April 1994 - VG 25 A 255.93 -). Zur Entstehungsgeschichte der Enteignungsliste C hat die Kammer in ihrem Beschluß vom 3. Februar 1995 ausgeführt:
Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949 und der ihr beigefügten Liste C ... ist zu ersehen, daß die Verordnung und die Liste C auf dem maßgeblichen Einfluß des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhten. Nachdem das der Verordnung vom 10. Mai 1949 im wesentlichen inhaltlich entsprechende Gesetz vom 13. Februar 1947 wegen der fehlenden Zustimmung der Alliierten Kommandantur nicht in Kraft getreten war, wurden im Ostteil Berlins nach der Spaltung der Stadt im Herbst 1948 die Enteignungsbemühungen fortgesetzt, wie es einer Vereinbarung zwischen Oberbürgermeister Ebert und dem sowjetischen Stadtkommandanten, Generalmajor Kotikow, bei einer Besprechung vom 18. Januar 1949 entsprach. Aus einem Aktenvermerk vom 5. Februar 1949 des für die Vorbereitung der Enteignung zuständigen Ausschusses des Magistrats ergibt sich, daß die Enteignungsregelungen in deutscher und russischer Sprache vorlagen und am 11. Februar 1949 in Karlshorst, d. h. bei der sowjetischen Militärkommandantur, erörtert werden sollten. Hinsichtlich des Umfangs der Liste C fand in der Folgezeit ein Abstimmungsprozeß zwischen der deutschen Verwaltung und dem sowjetischen Stadtkommandanten statt. Die Liste C umfaßte zunächst 275 Positionen, wurde dann aber auf Verlangen der sowjetischen Zentralkommandantur "wunschgemäß" gekürzt ... Am 28. April 1948 beschloß der Magistrat die Verordnung, die dann unter dem Datum vom 10. Mai 1949 im Verordnungsblatt vom 19. Mai 1949 einschließlich der Listen A, B und C veröffentlicht wurde. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Verordnung vom 10. Mai 1949 und die beigefügten Listen auf dem maßgeblichen Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht beruhen und ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
Hieran ist festzuhalten. Auch die Kl. hat die Ausführungen der Kammer in dem ihr übersandten Beschluß vom 3. Februar 1995 zu dem maßgeblichen Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht auf das Zustandekommen der Enteignungsliste C nicht in Frage gestellt. Sie hat sogar ausdrücklich eingeräumt, daß die Berliner "Listenenteignungen" auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten.
Dem von ihr - der Kl. - vorgetragenen Einwand, daß im vorliegenden Fall eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage deshalb ausscheide, weil die streitbefangenen Grundstücke in West Staaken gelegen gewesen seien und West Staaken nicht dem Sowjetsektor von Berlin, sondern der Sowjetischen Besatzungszone zugeordnet gewesen sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, das keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1995, - BVerwG 7 C 54.94 -, ZOV 1996, 204), kommt es allein darauf an, daß von deutschen Stellen das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken unter Berufung auf eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassene Rechtsgrundlage - hier die Verordnung vom 10. Mai 1949 i.V.m. der Enteignungsliste C - tatsächlich entzogen wurde, ohne daß die sowjetische Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat. So war es hier.
Denn von der Enteignung der Bauabteilung der Deutschen Gartenstadtgesellschaft aufgrund der Verordnung vom 10. Mai 1949 waren auch ihre in West-Staaken gelegenen Grundstücke erfaßt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung, wonach die in der Liste C aufgeführten Grundstücksgesellschaften "mit ihrem gesamten Vermögen enteignet" waren. Damit war aufgrund der vom Magistrat von Groß Berlin in Anspruch genommenen Jurisdiktion jedenfalls das gesamte in Groß-Berlin gelegene Vermögen, soweit Groß-Berlin der sowjetischen Oberhoheit unterstand, von der Enteignung erfaßt (vgl. auch die ausdrückliche Bezugnahme auf Groß-Berlin in dem uneingeschränkten Tätigkeitsverbot des § 1 Abs. 2 der Verordnung). Daß der nach dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (a.a.O.) zu Berlin gehörende Westteil von Staaken nach Auffassung des Ost-Berliner Magistrats, soweit Enteignungen betroffen waren, zu Groß-Berlin und somit zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörte, wird durch den Umstand belegt, daß in den dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBI. I S. 34, abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Rz. 2.5.2) - "Einziehungsgesetz" - beigefügten Listen 1, 3 und 4, in denen - insoweit abweichend von den der Verordnung vom 10. Mai 1949 beigefügten Listen - die beschlagnahmten bzw. enteigneten Vermögenswerte im einzelnen genannt waren, mehrere in West Staaken gelegene Vermögenswerte mit der Ortsangabe "Berlin-Staaken" aufgeführt waren, nämlich die Vermögenswerte Nr. 88 (Zeppelin-Gießerei, Berlin-Staaken, Flugplatzstr. 7), Nr. 156 (Zeppelin-Wasser- und Sauerstoffwerke AG Berlin-Staaken, Berlin-Staaken, Feldstraße) und Nr. 221 (Deutsche Quarzschmelze, Berlin-Staaken, Flugplatzgelände) der am 11. Februar 1949 veröffentlichten Liste 1 (VOBI. I S. 43), A. Nr. 47 (Bireka K.G., Berlin-Staaken, Feldstraße 2, und Grundstücke: Garten an der Feldstraße, bebauter Hofraum in Staaken) der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Liste 3 (VOBI. I S. 425) und A. Nr. 379 (Werk Wolfram o.H.G., Berlin-Staaken, Flugplatzgelände) der am 30. November 1949 veröffentlichten Liste 4 (VOBI. I S 401). Daß der Ost-Berliner Magistrat West-Staaken im Hinblick auf Enteignungen zu seinem Zuständigkeitsbereich rechnete, wird ferner dadurch bestätigt, daß er ausweislich vom Bekl. übersandter Unterlagen ab Juni 1949 bezüglich der drei in Liste 1 genannten Betriebe die Eintragung von Volkseigentum zu erreichen suchte (vgl. Streitakte Bl. 153 ff.). Bei diesen Bemühungen, die im Jahr 1950 zum Erfolg führten, wurde der Ost Berliner Magistrat auch von der Landesregierung Brandenburg unterstützt, die somit von der Wirksamkeit der Enteignungen ausging (vgl. Streitakte Bl. 173, 179, 180). In einem in dieser Angelegenheit an die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone (DWK) - Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums - gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 1949 wurde durch den Magistrat auf Anfrage der DWK ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß das Flughafengelände Berlin-Staaken zwar geographisch zur sowjetischen Besatzungszone gehöre, jedoch zu dieser nicht "bezüglich des Befehls 124" rechne, da andernfalls die genannten drei Betriebe nicht in der Liste 1 genannt worden wären (Streitakte Bl. 159). Da der Ost-Berliner Magistrat im Hinblick auf die Enteignungen aufgrund des im Februar 1949 in Kraft getretenen "Einziehungsgesetzes" seine
sch zur sowjetischen Besatzungszone gehöre, jedoch zu dieser nicht "bezüglich des Befehls 124" rechne, da andernfalls die genannten drei Betriebe nicht in der Liste 1 genannt worden wären (Streitakte Bl. 159). Da der Ost-Berliner Magistrat im Hinblick auf die Enteignungen aufgrund des im Februar 1949 in Kraft getretenen "Einziehungsgesetzes" seine Zuständigkeit auch für West-Staaken bejahte, ist davon auszugehen, daß er bezüglich der Enteignungen aufgrund der zum 1. Mai 1949 in Kraft getretenen Verordnung vom 10. Mai 1949 dieselbe Auffassung von seiner Zuständigkeit vertrat. Diese Auffassung des Magistrats war auch der sowjetischen Besatzungsmacht bekannt, ohne daß diese Einwendungen erhob. Denn die sowjetische Besatzungsmacht trug die Gesamtverantwortung auch für das Zustandekommen der Enteignungen auf der Grundlage der Listen 1 und 3, die daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls grundsätzlich als Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage zu bewerten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. April 1994 - 7 C 47.93 -, a.a.O. und vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 -, ZOV 1995, 147). Nach alledem ist der Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. hierzu z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O.) auch für die hier erfolgte Enteignung zu bejahen.
Somit kann offenbleiben, ob der - zweifelhaft erscheinenden - weitergehenden Ansicht des Bekl. gefolgt werden kann, wonach nach dem Rechtsverständnis der SBZ bzw. der DDR, das z. B. in dem Beschluß Nr. 486 des Magistrats von Groß-Berlin vom 17. August 1950 zum Ausdruck gekommen sei, Enteignungen, unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage und in welchem Land einschließlich Ost-Berlin sie verfügt worden seien, grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Personen im Gebiet der SBZ bzw. der DDR erfaßt hätten. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Fall der "Nacherfassung" eines Vermögenswerts eines Betroffenen, dessen Vermögenswerte zuvor in einem anderen Land der SBZ bzw. der DDR auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden waren (vgl. zu dieser Problematik Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. März 1995 - 3 K 117/94 -, ZOV 1995, 487; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil der 31. Kammer vom 22. Mai 1995 - VG 31 A 236.93 - ZOV 1996, 64). Die streitbefangenen Grundstücke waren vielmehr nach dem Verständnis des Ost-Berliner Magistrats von Anfang an von der Verordnung vom 10. Mai 1949 erfaßt und damit enteignet. Eine ,,Nacherfassung" war nach alledem nicht gewollt und nach der Auffassung des Magistrats, auf die es allein ankommt, auch nicht erforderlich.
Die somit im Hinblick auf die streitbefangenen Grundstücke verfügte Enteignung wurde, wie dem Schreiben der "Heimstätte Berlin" vom 24. Juli 1950 zu entnehmen ist, mit Wirkung vom 25. Juli 1950 auch in praktischer Hinsicht unter Verdrängung der ehemaligen Eigentümerin vollzogen, indem die "Heimstätte Berlin" als Anstalt des öffentlichen Rechts im Auftrag des Ost-Berliner Magistrats die Verwaltung der Grundstücke übernahm. Ab dem genannten Zeitpunkt übte die ehemalige Eigentümerin, soweit bekannt - etwas anderes hat auch die Kl. nicht vorgetragen -, keine Eigentümerbefugnisse mehr aus. Daß die Gartenstadt Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Ost Berlin rechtlich als nicht mehr existent behandelt wurde, wird im übrigen auch durch die Mitteilung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 31. Oktober 1951 bestätigt, wonach die Firma unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. Mai 1949 gelöscht war. Fortdauernde Einwirkungsversuche oder -möglichkeiten der im Gebiet von Berlin (West) offenbar weiter bestehenden Kl. auf die in West-Staaken gelegenen Grundstücke sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß die Grundstücke erst nach Gründung der DDR im Auftrag des Ost Berliner Magistrats in Verwaltung genommen wurden und die Eigentümerin zuvor offenbar ungehindert ihre Eigentümerstellung wahren konnte, hindert die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung nicht. Denn im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es nicht auf die Übernahme der Verwaltung oder den Vollzug der Enteignung im Grundbuch an; vielmehr ist allein auf den besatzungshoheitlichen Charakter des Eingriffsakts abzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 -, VIZ 1993, 451). Dieser lag, wie oben dargestellt wurde, bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 10. Mai 1949 vor.
Daß im Hinblick auf die an der Heerstraße gelegenen streitbefangenen Grundstücke bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland kein Grundbuchblatt angelegt und somit im Grundbuch kein Volkseigentum eingetragen wurde, hindert ebenfalls nicht das Vorliegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung. Denn § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Vielmehr ist insoweit ausreichend, daß der Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 -, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30). Dies war vorliegend der Fall. Darüber hinaus wurden die Grundstücke an der Heerstraße auf einem Bestandsblatt geführt und, wie den Bescheiden des Finanzamts von Groß-Berlin vom 15. Dezember 1950 zu entnehmen ist, bereits zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls zum Teil - steuerlich als Volkseigentum erfaßt. Ob die Verordnung vom 10. Mai 1949 vergleichbar einer Legalenteignung bereits zum 1. Mai 1949 einen unmittelbaren Eigentumsübergang auf Volkseigentum bewirkt hat, kann nach alledem offenbleiben. Für die Annahme einer Legalenteignung sprechen allerdings die Aufnahme der enteigneten Vermögenswerte in Enteignungslisten, das ohne jede Einschränkung angeordnete Tätigkeitsverbot des § 1 Abs. 2 der Verordnung und die Regelung des § 1 der Verordnung über die gerichtliche Eintragung enteigneter Unternehmen und Grundstücke (Registerverordnung) vom 12. April 1950 (VOBI. I S. 76), in der auf durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 herbeigeführte Rechtsänderungen Bezug genommen wurde.
In dem Zusammenhang der hier nach alledem zu bejahenden besatzungshoheitlichen Enteignung kommt es nicht darauf an, ob West-Staaken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 10. Mai 1949 staatsgebietsrechtlich noch zu Berlin gehörte oder aber zwischenzeitlich Brandenburg zugeordnet worden war (vgl. hierzu Landgericht Berlin, Beschluß vom 18. September 1972, a.a.O., S. 3 f. des amtl. Abdr. [für fortdauernde Zugehörigkeit zu Berlin]). Denn im Rahmen einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ist die staatsgebietsrechtliche Zugehörigkeit des enteigneten Gebiets unerheblich. Entscheidend ist allein, daß - wie hier - in dem betreffenden Gebiet die Sowjetunion die Oberhoheit als Besatzungsmacht ausübte und daß die Enteignung unter dem Einfluß der Besatzungsmacht erfolgte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 7 B 424.95-, VIZ 1996, 208).
Ebensowenig kommt es - insoweit entgegen der Auffassung der Kl. - im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG darauf an, ob West Staaken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 10. Mai 1949 der Sowjetischen Besatzungszone oder dem Sowjetsektor in Berlin zugeordnet war oder ob es - wofür der deutsche Text des am 27. September 1945 genehmigten Grenzprotokolls spricht (vgl. Dokument Nr. 91) - weder in das eine noch das andere Gebiet vollständig eingegliedert war, sondern als eine Art "Sondersektor der russischen Zone von Berlin" behandelt wurde. Denn selbst wenn West-Staaken der sowjetischen Besatzungszone zugeordnet gewesen sein sollte, so würden sich hieraus keine Anhaltspunkte für ein auf die streitbefangenen Grundstücke bezogenes generelles oder im Einzelfall verfügtes Enteignungsverbot sowjetischer Stellen ergeben (vgl. zu diesem Erfordernis Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94-, VIZ 1994, 602). Das Vorbringen der Kl., daß im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Befehlshaber der sowjetischen Besatzungszone übergangen worden sei, vermag keine Zweifel am besatzungshoheitlichen Charakter der hier erfolgten Enteignung zu begründen. Denn eine etwaige Verletzung interner Zuständigkeiten innerhalb der Sphäre der Besatzungsmacht kann im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ebensowenig wie eine Verletzung der Zuständigkeiten deutscher Stellen überprüft werden, da sie an der sowjetischen Gesamtverantwortung für die vorliegend durchgeführte Enteignung nichts ändern würde und die Sowjetunion durch den Restitutionsausschluß von allen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der seinerzeit erfolgten Maßnahmen freigestellt werden soll. Wären die maßgeblichen sowjetischen Stellen der Auffassung gewesen, daß Enteignungen in West-Staaken nicht durch den Magistrat von Groß-Berlin, sondern durch brandenburgische Behörden - etwa auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Rz. 2.4.10) - hätten durchgeführt werden müssen, so hätten sie dies ohne weiteres veranlassen können. Für eine derartige sowjetische Auffassung ist jedoch nichts ersichtlich.
Sollte die Enteignung der streitbefangenen Grundstücke im übrigen gegen Völkerrecht oder (intern-) alliiertes Besatzungsrecht verstoßen haben, so wäre auch ein solcher Verstoß im Rahmen des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG unerheblich (vgl. hierzu nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1994, a. a. O.).